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Fliegen ohne Flugleiter

Die „Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder über das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen vom 20. April 2023 (NfL 2023-1-2792)“ beinhaltet nicht mehr das Vorhalten von geschultem Personal an Flugplätzen, wenn kein gewerblicher Luftverkehr durchgeführt wird. Das Referat Luftraum, Flugsicherheit – und Betrieb gibt wichtige Hinweise, wie in Zukunft mit dem Thema weiter umzugehen ist. Folgende Themen werden im Hinblick auf das Fliegen ohne Flugleiter beschrieben:

  • Wie kann ein Flugplatz jetzt das Fliegen ohne Flugleiter beantragen?
  • Technische Voraussetzungen für das Fliegen ohne RFF
  • Technische Lösungen für die Führung des Hauptflugbuches und die Flugfeldüberwachung
  • Zusammenarbeit mit anderen Verbänden

Wie kann ein Flugplatz jetzt das Fliegen ohne Flugleiter beantragen?
Nach der Veröffentlichung der Gemeinsamen Grundsätzen über das Feuerlösch- und Rettungswesen stellte sich eine gewisse Euphorie bezüglich des Fliegens ohne Flugleiter ein, vor allem während der Vorstellung auf der AERO in Friedrichshafen. Allerdings sind die Grundsätze nur ein notwendiger Zwischenschritt auf dem Weg zum Fliegen ohne Flugleiter, ohne weiteres Personal bestimmen zu müssen. Nachfolgend die Möglichkeiten, die sofort durchgeführt werden können:

  1. Flugplätze, die bereits eine Genehmigung zum Fliegen ohne Flugleiter mit eingewiesener Hilfsperson besitzen.
    Diese Plätze können nun mit Verweis auf die neugefassten Grundsätze eine Änderung ihrer Genehmigung zum Fliegen ohne Flugleiter beantragen, so dass zukünftig die Hilfsperson entfällt. Die Begründung ist, dass die Hilfsperson einzig und allein zur Sicherstellung des Brandschutzes erforderlich war. Der Brandschutz geht nun aber nach den neuen Grundsätzen bei nichtgewerblichem Betrieb nicht mehr mit einer Bestellung von Personal einher. Allerdings bleiben die in der ursprünglichen Genehmigung enthaltenen Auflagen (z. B. nur Einzelstart oder keine Schulung etc.) aller Voraussicht nach vorerst in Kraft. Hier ist der Hintergrund, dass derzeit von einer Arbeitsgruppe der Länder noch Grundsätze erarbeitet werden, unter welchen Umständen denn ein Flugleiter in Zukunft entfallen könne. Leider wird das wohl noch etwas dauern…
  2. Flugplätze, die bisher zusätzlich zum Flugleiter auch noch Personal für den Feuerlösch- und Rettungsdienst bereithalten mussten.
    Dies betrifft vermutlich hauptsächlich größere Verkehrslandeplätze. Diese können nach Genehmigung durch die Behörde für die Zeiten mit nichtgewerblichem Betrieb unter den in den Grundsätzen formulierten Bedingungen auf zusätzliches Personal für den Brandschutz verzichten. Das ist sicher eine große Erleichterung für Einzelstarts und -landungen in den PPR-Zeiten. Alle anderen Plätze (und damit der allergrößte Teil) muss für die Genehmigung zum Fliegen ohne Flugleiter noch auf die Ergebnisse der entsprechenden Arbeitsgruppe warten.

Technische Voraussetzungen für das Fliegen ohne RFF
Für das Fliegen ohne RFF werden in den neuen Grundsätzen einige Voraussetzungen genannt. Da diese Grundsätze über kurz oder lang auf jeden Fall Bestandteil einer jeden Flugplatzgenehmigung werden, empfiehlt es sich, bereits jetzt das Thema schon mal zu betrachten.

  • Herausstechend ist die Erfordernis von mindestens zwei für jedermann zugänglichen Feuerlöschern auf dem Vorfeld. Die genauen Spezifikationen finden sich in den neuen Grundsätzen.
  • Auch wird der Aushang eines Alarmplanes gefordert.
  • Ebenfalls sind weitere Löschmittel und Werkzeuge für Betriebsangehörige vorzuhalten. Als Betriebsangehörige zählen üblicherweise auf dem Flugplatz tätige Personen (z.B. Angestellte, Vereinsmitglieder o.ä.).

Bei der Gelegenheit ist eine allgemeine Einweisung aller am Flugbetrieb Beteiligten in die Lagerung und die Handhabung der Rettungsmittel sehr sinnvoll. Denn auch wenn die Grundsätze eine solche Einweisung nicht für jeden Fall fordern, so bringen Rettungsmittel niemand etwas, wenn niemand weiß, wo sie sind oder wie sie zu bedienen sind.

Technische Lösungen für die Führung des Hauptflugbuches und die Flugfeldüberwachung
Auch beim Fliegen ohne Flugleiter wird es weiterhin eine Pflicht zur Führung eines Hauptflugbuches geben. Wir haben in unserer Initiative eine große Bandbreite an Flugplätzen, die vom kleinen UL-Platz bis zum großen Verkehrslandeplatz mit IFR-Betrieb reicht. Dementsprechend unterschiedlich sind auch in diesem Bereich die Bedürfnisse:

Während der schwach frequentierte UL-Platz schlicht eine kleine Kladde und eine Spendenbox für Landegebühren auslegen kann, so werden größere Plätze sicher auf eine besser in ihre Systeme integrierte Lösung Wert legen.

Mindestens drei Systeme sind derzeit im Markt:

  • Die Firma aerops bietet ein System an, das über eine Kamera landende und startende Flugzeuge erfasst. Diese Daten werden dann in die Flugplatzbuchhaltung eingespeist und mit Zahlungseingängen bei aerops abgeglichen. Eine entsprechende Broschüre gibt es hier.
  • Die Firma iwiation kommt eigentlich aus dem Bereich der Flugunfalluntersuchung und kümmerte sich bisher um die Flugwegrekonstruktion aus verschiedenen Kamerabildern. Sie bietet nun ein ganzes Kamerasystem an, das eine Flugfeldüberwachung ermöglicht. Dabei werden Kamerabilder erfasst und ebenfalls über eine Bilderkennung ausgewertet. Die Auswertung erkennt Flugzeuge, Fahrzeuge und Personen. Ebenfalls werden Flarm- und Transponderdaten mit ausgewertet. Neben der Erfassung für die Abrechnung ist damit auch eine Flugplatzüberwachung und eine Alarmierung bei Konflikten (Runway Incursions, Diebstahl, Vandalismus etc.). möglich. Nähere Informationen finden sich hier.
  • Das in vielen Vereinen verwendete Tool „Vereinsflieger“ kann inzwischen Flugbewegungen über Flarm automatisiert erfassen. Dies kann evtl. auch für Vereine eine interessante Lösung sein. Quelle: ‚DAeC‚.

Umsetzung der ICAO-Vorgaben zum Rettungsdienst

Die AOPA Germany hat wiederholt darüber berichtet, dass es der IAOPA nach über zehn Jahren zäher Verhandlungen bei der ICAO gelungen ist, den Standard des Annex 14 zum Rettungs- und Feuerlöschdienst an Flugplätzen abzuändern. Der neue Standard sieht ab dem 3. November nun vor, dass nur noch der gewerbliche Luftverkehr (Commercial Air Transport) ein besonderes Schutzniveau benötigt. Die ganze Bandbreite der Allgemeinen Luftfahrt kann dagegen künftig an Flugplätzen fliegen, auch wenn dort niemand einen Bereitschaftsdienst für den Rettungs- und Feuerlöschdienst gewährleistet.

Bekanntermaßen war dies zuvor von der ICAO für alle Arten von Flügen vorgesehen, was wiederum aus Sicht der deutschen Behörden das Hauptargument gegen eine Einführung des Fliegens ohne Flugleiter war. Da die internationale Zivilluftfahrtorganisation ICAO keine Gesetze macht, sondern nur Vorgaben, stellt sich jetzt die Frage, ob der neue Standard einfach wie vorgegeben umgesetzt wird. Oder ob er von den hiesigen Behörden, wie es im Englischen neuerdings so schön heißt, »gold-plated«, also »vergoldet« wird. Raten Sie mal …

Genau, ganz einfach wird es leider mal wieder nicht. Denn die Zuständigkeiten sind verteilt: Gemäß der Basic Regulation (EU-Verordnung 2018/1139) ist die EASA zuständig für Flugplätze, allerdings nicht für diejenigen, »die nicht zur öffentlichen Nutzung bestimmt sind, oder solche, die nicht für den gewerblichen Luftverkehr genutzt werden, oder solche, die nicht über befestigte Instrumentenlandebahnen von mehr als 800 Meter Länge verfügen …« Kleinere Flugplätze unterliegen auch weiterhin der Regelung und der rechtlichen Kontrolle der Mitgliedstaaten.

Mit Zufriedenheit haben wir festgestellt, dass Deutschland frühzeitig angefangen hat, die neuen Vorgaben umzusetzen. Bund und Länder stehen hier im Austausch, und die Verbände werden seit einigen Monaten angehört. Es gibt ein durchaus positives zu bewertendes Konzeptpapier, worin im Wesentlichen nach Verkehrslandeplätzen und Sonderlandeplätzen unterschieden wird. Etwas überraschend ist, dass zudem das Gewicht der Luftfahrzeuge ebenso berücksichtigt wird wie die Frage, wie oft Flugplätze mit größeren Luftfahrzeugen angeflogen werden. Beides hat schließlich keinen erkennbaren Zusammenhang mit der Frage nach einer kommerziellen Nutzung des Flugplatzes, die aus ICAO-Sicht eigentlich das Kriterium für das Vorhalten des Rettungsdienstes ist. Und während die ICAO ganz einfach eben genau dieses eine Kriterium anführt, hat nun auch die EASA nachgezogen. In einem im September veröffentlichten Notice of Proposed Amendment (Hinweis auf eine vorgeschlagene Gesetzesänderung) gibt es nun Abstufungen bei der Umsetzung. Die EASA will nun die nichtgewerbliche Luftfahrt nochmals getrennt behandeln, je nachdem, ob gemäß Teil NCO oder NCC geflogen wird. Wohlgemerkt: In beiden Fällen steht das NC für »non-commercial«, sodass aus ICAO-Sicht alles eindeutig wäre. Den Part SPO hat die EASA offenbar noch gar nicht berücksichtigt.

Wir können feststellen, dass diese Aktivitäten der Behörden alle sehr positiv und gut gemeint sind. Wir werden durch die neuen Vorschriften endlich weitere Freiheiten bei der Nutzung von Flugplätzen erhalten. Allerdings sind die Aktivitäten auf europäischer und nationaler Ebene mal wieder nicht abgestimmt. Und sie verschärfen – ebenfalls zum wiederholten Mal – den eigentlich simplen Rahmen der ICAO Vorgabe erheblich. Genau das ist mit »Vergoldung« von Vorschriften gemeint. So kann die Folge sein, dass es an unseren Flugplätzen zwar grundsätzlich besser und freier zugehen wird, vor allem für die typischen Nutzer in ihren privat betriebenen Flugzeugen bis 5,7 Tonnen MTOM. Die Behörden sollten aber auch darauf achten, dass es angesichts der vielen anderen Betriebsformen der Allgemeinen Luftfahrt – von der Flugschule über den Fallschirmsprungbetrieb bis zum Werksverkehr – noch nachvollziehbar bleibt, wer an welchem Flugplatz zu welchen Zeiten was machen darf. Denn eigentlich könnte es ganz einfach sein… Quelle: ‚Michael Erb / AOPA Germany‚.

Unter den Wolken

Im Flugzeug selbst sitzt außer dem Piloten zwar maximal noch eine weitere Person. „Trotzdem, Segelfliegen ist ein Mannschaftssport”, sagt Dechow mit Nachdruck. Denn damit ein Flugzeug in die Luft steigen kann, müssen mindestens fünf weitere Personen anwesend sein – und auch mit anpacken. Flugleiter, Lepofahrer, der die Seile wieder einsammelt, Fluglehrer, Starthelfer, jeder hat seine Aufgabe, die er an einem bestimmten Tag ausübt. Den einsamsten Job hat der Windenfahrer. Der sitzt am anderen Ende der Start- und Landebahn und beaufsichtigt die Winde, mit der die Flieger in die Luft gezogen werden. „Wir haben einen Schichtplan, jedes Vereinsmitglied hat mal Dienst und übernimmt mal jede Schichten”, erklärt Dechow. Denn jeder, der Fliegen möchte, kann das auf dem Flugplatz in Wanlo zu relativ geringen Kosten machen. Dechow möchte mit dem Vorurteil aufräumen, dass Segelfliegen ein elitärer Sport sei. „Im Schnitt zahlt ein Mitglied bei uns im Jahr zwischen 400 und 600 Euro. Das schließt sowohl die Mitgliedschaft als auch die Flüge ein”, sagt er. Das funktioniere aber eben nur, weil alle im Verein ehrenamtlich mit anpacken. Auch ein eigenes Flugzeug wird nicht benötigt, alle Piloten und Schülerkönnen die Vereinsflugzeuge nutzen. Quelle: ‚rp-online.de‘.

Fluglehrer darf nicht mehr abheben

Eine Vorstrafe wegen Veruntreuung ist entscheidend für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Piloten. Das Amtsgericht hatte bei seinem Urteil 152 Fälle von Veruntreuung zwischen 2008 und 2013 aufgelistet. Der leidenschaftliche Pilot hatte als Flugleiter und Trainer Flugschüler ausgebildet und Fortbildungen durchgeführt. Schließlich brachte er es 2013 zum Ausbildungsleiter im Verein. Das Gericht betonte, dass es bei einem Entzug der Fluglizenz nicht auf einen luftverkehrstechnischen Bezug der Straftat ankomme. Sein Engagement in der Fliegerei, verdeutlichte die Richterin, könne die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit nicht entkräften. Und bei der luftverkehrstechnischen Zuverlässigkeit würden strenge Maßstäbe angelegt, denn als Pilot sei ein hohes Maß an Verantwortung und Selbstbeherrschung erforderlich. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit wiesen auf charakterliche Mängel hin. Quelle: ‚WAZ.de‚.