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“FoF” aus Behördensicht

Autor: Guido Frey, IG Fliegen ohne Flugleiter, Paderborn. In einer kleinen, nicht repräsentativen, telefonischen Umfrage unter den Behörden ergab sich zum Theme “Fliegen ohne Flugleiter” dieses Bild:

Einige Behörden treiben das Thema derzeit schon von sich aus. Hier sind wieder lobend die Bezirksregierung Münster und Düsseldorf in NRW zu erwähnen, die hierzu eigene Musterkonzepte erarbeitet haben bzw. schon entsprechende Infoveranstaltungen abgehalten haben. Erste Genehmigungen sind bereits erteilt worden, weitere sind noch in Bearbeitung.

Hier spielen aus Behördensicht zwei Faktoren eine Rolle:
Es gibt dort bereits einige “moderne” Genehmigungen für Verkehrslandeplätze, die nur die Anwesenheit von RFF während des Flugbetriebes fordern. Damit war es leicht, den Betrieb in Abwesenheit eines Flugleiters in PPR-Zeiten zu gestatten. Flugplätze, die ihr Betriebskonzept stark an das von der Bezirksregierung herausgegebene Konzept angelehnt haben, sind hier ebenfalls im Vorteil, da der Prüf- und Abstimmungsaufwand geringer ist.

Hier kam die Bitte auf, sich im Konzept an die Behörde auf die wesentlichen Dinge zu beschränken und Platzinterna nicht in den Antrag oder das Konzept an die Behörde zu schreiben. Der bisher von uns gescholtene Landesbetrieb Mobilität in Rheinland Pfalz hat nun erste Genehmigungen zum Thema erteilt und will sich um eine zügige Abarbeitung der weiteren Anträge kümmern. Das begrüßen wir sehr!

Hier kam aus Behördensicht die Rückmeldung, dass es im Bereich RLP noch einige Plätze gäbe, die die Auflagen bezüglich RFF aus den NfL 2023-1-2792 noch gar nicht umgesetzt hätten. Dies ist ein dringendes Thema für alle Flugplätze (auch für solche, die gar kein Fliegen ohne Flugleiter anstreben!)! Die entsprechende NfL ist nun seit mehr als einem Jahr in Kraft und die Umsetzungsfrist ist im April diesen Jahres abgelaufen. Der Landesbetrieb habe hier bereits vor geraumer Zeit eine entsprechende Mail an alle Flugplätze verschickt, hierzu aber bisher kaum Rückmeldung erhalten. Wer also die NfL bei sich noch nicht umgesetzt hat (Alarmplan, öffentlich zugängliche Feuerlöscher etc.) sollte dies dringend nachholen und der eigenen Behörde Vollzug melden!

In Sachsen sind auch schon erste Genehmigungen erteilt worden und es geht gut voran. Hier würde die Behörde sogar gerne mehr Anträge bearbeiten, stellt aber momentan noch eine gewisse Zurückhaltung auf Seiten der Flugplätze fest.

Hessen ist in diesem Bereich ebenfalls fleißig. Auch hier wurden bereits einige Genehmigungen erteilt, wie Sie am Beispiel des Flugplatzes Elz am Ende dieses Newsletters sehen können.

In Bayern ist im Norden die Zurückhaltung der Flugplätze angeblich recht groß. Es seien dort bisher nur sehr wenige Anträge eingegangen, die derzeit bearbeitet würden.

Im Süden Bayerns hingegen liegen momentan diverse Anträge vor, die intern kategorisiert worden sind (Das Vorhandensein z. B. von kreuzenden Wegen ist hier aus Sicht der Behörde ein Grund für eine gründlichere Prüfung des Antrages). Dementsprechend gäbe es eine unterschiedliche Prüfungsdauer.

In Mecklenburg-Vorpommern liegen momentan 3-4 Anträge von Sonderlandeplätzen vor. Diese werden derzeit bearbeitet. Dabei hat die Behörde den Flugplätzen das Konzept aus NRW mit an die Hand gegeben und ist dem Vorhaben gegenüber sehr aufgeschlossen. Als Rückmeldung kam hier, dass mit der Genehmigungsänderung auch eine entsprechende Änderung der Flugplatzbenutzungsordung einhergehen sollte. Autor: ‘Guido Frey, IG Fliegen ohne Flugleiter, Paderborn’.

Fliegen ohne Flugleiter

Der Startschuss ist gefallen.

Ende April wurden die Richtlinien für das Fliegen ohne Betriebsleiter (vormals Flugleiter) in den NfL 1-2024-3106 veröffentlicht. Die Änderung der Terminologie vom Flugleiter hin zum Betriebsleiter sowie die deutliche Abgrenzung hinsichtlich der Befugnisse dieser Personen führt in der Folge zu einem Handlungsbedarf für Änderungen an den Genehmigungen der meisten Flugplätze.

Leider wurden bei einigen Landesluftfahrtbehörden die von Flugplatzbetreibern hierzu gestellten Anträge seitdem nicht bearbeitet. Auch wenn wir in Deutschland mit dem Thema teilweise neues Terrain betreten, ist es nicht hinnehmbar, dass es zu derartigen Verzögerungen kommt. Schließlich ist eine positive Bescheidung bereits heute möglich.

Umso erfreulicher ist, dass die Bezirksregierung Münster kürzlich zur Unterstützung bei der Antragstellung ein eigenes Musterbetriebskonzept und einen Musterantrag an die Flugplätze in ihrem Bereich verschickt hat. Die Umsetzung nimmt nun endlich die gebotene Fahrt auf. Die Unzufriedenheit mit der NfL war nach ihrer Veröffentlichung in weiten Teilen sehr groß, die Vorschrift blieb hinter den Erwartungen deutlich zurück. Nun überzeugen die beiden Dokumente der Bezirksregierung umso mehr! Sie bieten den Platzbetreibern einen soliden Rahmen für die Antragstellung. Außerdem sind sie pragmatisch formuliert und bieten die notwendige Flexibilität bei der Berücksichtigung der konkreten Platzverhältnisse und der Art des Flugbetriebs. Dadurch wird eine konsequente, zeitnahe Umsetzung der neuen Regeln mit praxisgerechten Lösungen ermöglicht. Dies ist beispielhaft an der frisch erteilten Genehmigung für den Verkehrslandeplatz Borkenberge zu sehen. Dort kann nun auch ohne Betriebsleiter geflogen werden.

Die Bezirksregierung Düsseldorf geht ebenfalls aktiv auf die Flugplätze zu und bietet kurzfristig entsprechende Infoveranstaltungen zum Thema an. Auf der anderen Seite tut sich eine Mehrheit der Behörden mit der Etablierung der neuen Regeln unnötig schwer. Das verzögert die Sache leider erheblich!

Die Initiative „Fliegen ohne Flugleiter“ von Guido Frey und die AOPA-Germany haben seit Einführung der neuen Regelungen zum Feuerlösch- und Rettungswesen bereits im Frühjahr 2023 unentwegt ihre Unterstützung angeboten. Entsprechende Konzepte lagen bereits im vorigen Jahr vor und können mit geringem Aufwand kurzfristig angepasst werden. Es ist unverständlich, warum das vorhandene Wissen nicht von allen Behörden für eine zügige Einführung genutzt wird. Dies würde auch eine bundesweite Vereinheitlichung mit sich bringen, die letztendlich auch für die Flugsicherheit Relevanz hat. Die verbleibenden Landesluftfahrtbehörden sind nun gefragt, ohne weitere Verzögerung analog dem Regierungspräsidium Münster nachzuziehen.Stellenweise überrascht allerdings, dass einige Plätze immer noch nicht die technischen Anpassungen im Hinblick auf das Feuerlösch- und Rettungswesen umgesetzt haben. Dies ist jedoch Grundvoraussetzung.

Dazu gehört eine entsprechende Anzeige an die Behörde gemäß § 41 LuftVZO sowie die Bestätigung, dass eine praktische Umsetzung erfolgt ist. Wichtig ist zudem die aktive Antragsstellung durch den jeweiligen Platzbetreiber, da die derzeitigen Genehmigungen meist die Bestellung eines Flugleiters verlangen oder in verkehrsschwachen Randzeiten die Anwesenheit einer sachkundigen Person erfordern. Immer noch wollen manche Flugplätze gar kein Fliegen ohne Betriebsleiter einführen und fragen, warum wir überhaupt für dieses Thema so energisch kämpfen. Unser Ziel als Verband ist dabei, die Fliegerei für alle so freiheitlich und einfach wie möglich zu gestalten.

Ziel muss bleiben, dass der zukünftige Grundsatz ein Fliegen ohne Betriebsleiter ist. Ungeachtet dessen steht es weiterhin jedem Platzhalter frei, zeitweilig oder dauerhaft eine Betriebsleitung einzusetzen. Am Ende können viele Wege zum Ziel führen. Diese können je nach Flugplatz und Betrieb auch in einer stufenweisen Einführung bestehen, um Bedenken oder gar Ängste aus dem Weg zu räumen. Quelle: ‘AOPA GERMANY‘.

Kein Freibrief für Regelüberschreitungen.

Von einem süddeutschen Verkehrslandeplatz erhielten wir eine kritische Rückmeldung zum Fliegen ohne Flugleiter, die wir hier nicht verschweigen möchten: Dort wird Fliegen ohne Flugleiter in PPR-Zeiten angeboten. Auch wenn dies grundsätzlich gut funktioniert, gab es doch einige “schwarze Schafe”: Offensichtlich missachteten einige Pilotinnen und Piloten die PPR-Regelung und landeten einfach unangekündigt. Auch wurden nicht in allen Fällen die angefallenen Landegebühren entrichtet. Hier daher nochmal die eindeutige Klarstellung: Auch beim Fliegen ohne Flugleiter bleiben etwaige PPR-Regelungen in Kraft! Also bitte vorher PPR einholen, auch wenn dann bei Ankunft niemand da ist!

Fliegen ohne Flugleiter berechtigt ebenfalls nicht zur “Zechprellerei“! Bitte erkundigen Sie sich vorher, wie sie Ihre angefallenen Landegebühren entrichten können. Last, but not least: Denken Sie beim Fliegen ohne Flugleiter auch an die Übermittlung Ihrer Start- und Landemeldung an den Platzbetreiber! Erkundigen Sie sich hier in der AIP oder auf der Webseite des Flugplatzes nach den Meldewegen. Quelle und Abo des Newsletters: ‘Guido Frey, 33102 Paderborn, eMail: guido.frey( a) posteo.de’.

Gute RFF-Umsetzung in Brandenburg

Bisher haben diverse Landesluftfahrtbehörden die Auffassung vertreten, dass Verkehrslandeplätze für jeglichen gewerblichen Verkehr (CAT) jederzeit anfliegbar sein müssten. Dementsprechend müsse auch das dazu passende Gerät und Personal für den Feuerlösch- und Rettungsdienst während der veröffentlichten Betriebszeiten vorgehalten werden. Das ist für kleine Verkehrslandeplätze eine teilweise große Bürde. Noch interessanter wird dies bei Verkehrslandeplätzen mit kurzen Bahnen, die in den letzten Jahrzehnten überhaupt keinen CAT-Verkehr gesehen haben. Hier muss also etwas für eine Verkehrsart vorgehalten werden, die an diesen Plätzen faktisch nicht stattfindet.

Hier ist glücklicherweise die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin/Brandenburg einen großen pragmatischen Schritt gegangen:

  • Für einen Verkehrslandeplatz in Brandenburg mit kurzer Bahn, hat sie eine Genehmigung zum Betrieb mit technischer Grundausstattung erteilt.
  • Der Platz konnte nachweisen, dass es bisher keinerlei CAT-Verkehr am Platz gab und die Bahn durch ihre Kürze für die meisten im CAT-Verkehr eingesetzten Flugzeuge zu kurz ist.

Wir können der Behörde hier zum gezeigten pragmatischen Vorgehen nur gratulieren! Wir würden uns freuen, wenn sich eine solche Vorgehensweise auch bundesweit durchsetzen würde. Wenn jemand mehr Informationen über die Vorgehensweise etc. benötigt (z. B. um eine ähnliche Regelung für den eigenen Verkehrslandeplatz zu erreichen), möge sich gerne melden unter Tel. +49 178 4044 332. Wir stellen gerne den Kontakt zum Platzhalter her. Quelle: Guido Frey, Von-Schlechtendal-Weg 5, 33102 Paderborn, eMail: guido.frey@posteo.de. Bild: Flugplatz Meschede-Schüren.

Aktuelle NfL zu “Fliegen ohne Flugleiter”

Beim Durchlesen der “Grundsätze über die Betriebsleitung auf Landeplätzen und Segelfluggeländen ohne Flugverkehrsdienste” wird klar, dass es sich anscheinend um den kleinsten gemeinsamen Nenner der Landesluftfahrt-Behörden handelt. Es werden diverse Gründe für einen Betriebsleiter (früher Flugleiter) genannt, die aber dann auch wieder ignoriert werden können… Sprich jede Behörde kann hier ihr eigenes Süppchen kochen und Fliegen ohne Flugleiter zulassen oder ganz ablehnen. Daher verbleibt uns als Platzhalterinnen und -halter m. E. leider nur der folgende Weg:
Stellen Sie jetzt Ihren Antrag auf Fliegen ohne Flugleiter!

Dadurch sind die Landesluftfahrtbehörden gezwungen, Farbe zu bekennen. Machen sie von dem ihnen gegebenen Ermessensspielraum im Sinne des Fliegens ohne Flugleiter Gebrauch oder bleiben einige Behörden bei einer Verhinderungstaktik. Im ersten Fall ist alles wunderbar, im zweiten Fall können wir dann mit begründeten Beispielen auf eine Nachschärfung der NfL zu Gunsten des Fliegens ohne Flugleiter drängen.

Überprüfungen der Bezirksregierung Münster
Die NfL 2023-1-2792 ist vor einem Jahr veröffentlicht worden und seit kurzem endgültig in Kraft. Daraufhin hat die Bezirksregierung Münster eine Reihe von Prüfungen insbesondere bei den in ihrem Bereich liegenden Verkehrslandeplätzen durchgeführt. Zwei dieser Überprüfungen stachen besonders heraus:

Bei einem Verkehrslandeplatz mit einem recht großem Gelände, aber einer mit gut 800 m kurzen Start- und Landebahn, die in den letzten Jahrzehnten nur vereinzelten CAT-Betrieb gesehen hat, wurde die Einhaltung der Hilfsfrist von drei Minuten überprüft. Bei einem 60 ha großen Gelände ist das mit nur einer anwesenden Person (Flugleiter) schwierig darzustellen. Um dies gewährleisten zu können, wäre eine zusätzliche Person zur Besetzung des Feuerwehrfahrzeuges nötig, die während des Flugbetriebes angezogen und ausgerüstet bereits im Fahrzeug sitzen müsste. Angesichts lediglich weniger CAT-Bewegungen würde dies das Budget des Verkehrslandeplatzes umgehend in den negativen Bereich bewegen. Begründung der Bezirksregierung in diesem Fall: Als Verkehrslandeplatz müsse im Rahmen der Betriebspflicht während der veröffentlichten Betriebszeiten jederzeit und ohne Ankündigung CAT-Verkehr stattfinden können. Daher müsste auch das entsprechende Personal vorgehalten werden.

Ein anderer Verkehrslandeplatz mit 800 m Graslandebahn wurde ebenfalls überprüft. Dieser hat die letzten 30 Jahre keine einzige CAT-Bewegung gesehen. Weiterhin wurde eine bisher gesetzlich ausreichende Feuerwehrausstattung vorgehalten. Diese entspricht aber nicht mehr der aktuellen NfL, da die neue NfL höhere Ausstoßraten und mehr Feuerlöschmittel verlangt. Ebenfalls gab es ein Problem mit der Hilfsfrist. Anstatt jetzt jedoch dem Fluglplatz eine Frist zur Nachbesserung einzuräumen oder, wie im behördeneigenen Merkblatt (Revision 00 vom 23. 7. 2023) zum Thema ausdrücklich vorgesehen, eine on request 24 h Regelung für CAT-Verkehr vorzunehmen, wurde der Platz an Ort und Stelle geschlossen und für nicht mehr anfliegbar erklärt!

Hier gibt es m. E. folgende Punkte, die zu kritisieren sind:

  • Die zu Grunde liegende Rechtsauffassung
  • Den Zeitpunkt der Kontrollen
  • Die gewählten Sanktionen
  1. Die zu Grunde liegende Rechtsauffassung
    Zur Rechtauffassung hat Tilman Nebelung (Jurist der AOPA Germany) eine sehr aufschlussreiche Zusammenfassung geschrieben:
    “Die NfL 2023-1-2792 sind verbindliche gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder.
    Die gesamte Diskussion rund um die Verkehrslandeplätze dreht sich um Nr. 3.2 der NfL:
    (…) An Flugplätzen, für die mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft, ist innerhalb der veröffentlichten Betriebszeiten unter Berücksichtigung von Nr. 3.1, Absatz 2 ein Feuerlösch- und Rettungsdienst gemäß Nummer 5 bereitzustellen:
  • Flugplätze, an denen regelmäßig monatlich mehr als 60 Flugbewegungen mit Luftfahrzeugen stattfinden, deren MTOM mehr als 5.700 kg beträgt oder
  • Flugplätze, an denen regelmäßig gewerblicher Luftverkehr mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen gemäß Artikel 3 Nr. 24 der Verordnung (EU) 2018/1139 stattfinden soll.

Als regelmäßiger Betrieb gilt solcher, der ohne vorherige Anmeldung durchgeführt werden kann (Flugbetrieb, der in den genehmigten Betriebsgrenzen des Flugplatzes und innerhalb der veröffentlichten Betriebszeiten stattfindet).

Findet nur zu festgelegten Zeiten oder nur vereinzelt gewerblicher Luftverkehr statt, der einer Anmeldpflicht unterliegt (O/R oder PPR), ist zu diesen Zeiten ein ICAO konformer Feuerlösch- und Rettungsdienst gemäß Nummer 5 herzustellen. Das Problem liegt derzeit in vereinzelten Fällen darin, dass einige Behörden den letzten Absatz schlichtweg überlesen bzw. dessen Anwendung und Verbindlichkeit ignorieren. Nachdem im November 2022 die Kommentierung der Verbände bzgl. der neuen RFFS-Grundsätze verschickt wurde, kam aus dem BMDV die unmissverständliche Rückmeldung, dass die Anforderung nach permanent vorzuhaltendem RFFS im zweiten Bullet mit dem regelmäßigen gewerblichen Luftverkehr dahingehend aufgelöst werden kann, dass man von dem gewerblichen Luftverkehr Anmeldepflicht über O/R (on request) fordert. Dies ist eine absolut praxisgerechte und faire Lösung. Ausgerechnet die Bezirksregierung Münster erwähnt in ihrem eigenen Merkblatt vom Juli 2023 auf S. 2: „Dabei obliegt es grundsätzlich ihrer Entscheidung, inwieweit gewerblicher Luftverkehr einer Anmeldepflicht (O/R) unterliegt. Wir benötigen daher keine Anpassung der NfL, sondern „einfach nur” eine korrekte Anwendung, wie Sie in den Grundsätzen bereits niedergeschrieben ist.” Dem ist nichts hinzuzufügen…

  1. Der Zeitpunkt der Kontrollen
    Die NfL 2023-1-2792 ist am 20. April 2023 veröffentlicht worden. Darin wird den Landesluftfahrtbehörden (!) eine Frist eingeräumt, die Richtlinie innerhalb von 12 Monaten umzusetzen.

Die angeführte Kontrolle mit sofortiger Platzschließung wurde nun am 21. April 2024 (Sonntag) durchgeführt (also genau einen Tag nach Ablauf der Frist). Eine wohlwollende und an einem reibungslosem Übergang interessierte Behörde hätte also 12 Monate Zeit gehabt, solche Kontrollen im Vorfeld durchzuführen. Dabei hätte eine Bestandsaufnahme der aktuellen Vorbereitungen der Plätze und ein Abgleich der Rechtsauffassungen zwischen Behörde und den Platzhalterinnen und -haltern erfolgen können. Anschließend wäre noch genug Zeit gewesen, etwaige Differenzen bis zum endgültigen Inkrafttreten der Grundsätze zu klären.

Gerne hätten wir die dahinter liegende Intention des zuständigen Dezernenten in Erfahrung gebracht. Trotz einer Nachricht auf seinem Anrufbeantworter gestern morgen und einer offiziellen Anfrage an die Pressestelle gestern mittag mit einem eingereichten Fragenkatalog, erfolgte keine Rückmeldung von Seiten der Dezernatsleitung.

Insofern kann hier nur spekuliert werden: Sollte hier ein Exempel statuiert werden? Wollte sich jemand mit einer abweichenden Rechtsauffassung profilieren? Wollte hier jemand gegen eine seines Erachtens nach unklare Formulierung auf dem Rücken eines kleinen Verkehrslandeplatz protestieren? Dies sind alles Dinge, die einer gedeihlichen, professionellen und dem gemeinsamen Sicherheitsziel verpflichteten Zusammenarbeit zwischen Behörde und Flugplatzhalterinnen und -haltern sicherlich nicht unbedingt zuträglich sind.

  1. Die gewählten Maßhnahmen
    Behördliche Maßnahmen sollten verhältnismäßig sein. Nun hatte die Kontrolle ergeben, dass das vorgehaltene Gerät und Personal nach Interpretation der Behörde Feuerwehr- und Rettungsdienst für CAT-Verkehr nicht zuließ.

Selbst wenn man sich der Auffassung der Behörde anschlösse, dass dies eine Gefahr darstellen könne (trotz des gar nicht vorhandenen CAT-Verkehres…) und Verkehrslandeplätze für jede Art von Verkehr innerhalb der Betriebspflicht jederzeit anfliegbar sein müssen, so könnte die Gefahr ja leicht gebannt werden: Der CAT-Betrieb wird bis zu einer Klärung der Angelegenheit eingestellt.

Stattdessen wurde das ganz große Geschütz der Platzschließung aufgefahren. Somit wurde das Kind mit dem Bade ausgeschüttet: Jetzt wird mit der angeordneten Platzschließung nicht nur der CAT-Verkehr verunmöglicht (der sowieso gar nicht stattfand), sondern auch der restliche Verkehr ausgesperrt, der problemlos mit technischer Grundausstattung hätte abgewickelt werden können. Die Anfliegbarkeit während der Zeiten der Betriebspflicht wird dadurch sicher nicht verbessert…

Als ironischer Seiten-Aspekt kam dann noch folgendes hinzu: Zu Zeiten von PPR, also außerhalb der veröffentlichten Betriebszeiten wurde nicht-CAT-Betrieb weiter zugelassen… Angesichts dieser Faktenlage kann jedem Verkehrslandeplatz im Bezirk Münster nur dringendst empfohlen werden, schleunigst eine Regelung für “CAT O/R 48 h” oder “CAT PPR” zu beantragen! Der Betreiber des erstgenannten Platzes hat jetzt auch genau diesen Weg eingeschlagen.

Quelle: ‘Guido Frey, Interessengemeinschaft Fliegen ohne Flugleiter‘.

Passt das Hauptflugbuch noch in die heutige Zeit?

Aus der Newsletter-Serie von Guido Frey zum Thema “Fliegen ohne Flugleiter”: Manchmal hilft zur Einordnung von Sachverhalten der Blick in andere Lebensbereiche mit ähnlichen Problemstellungen: Als Halter eines Autos braucht grundsätzlich niemand ein Fahrtenbuch zu schreiben. Lediglich, wenn mit dem Auto eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, kann die Führung eines Fahrtenbuches für eine begrenzte Zeit angeordnet werden.

Wie sieht es dagegen in der Fliegerei aus?
Hier ist der Luftfahrzeughalter ohne besonderen Anlass verpflichtet, alle Bewegungen in einem Bordbuch zu erfassen. Gleichzeitig hat jeder Pilot eines Luftfahrzeuges (inklusive Fallschirmspringer und zulassungsfreie Luftsportgeräte) ein persönliches Flugbuch zu führen. Jeder Flugplatz muss zusätzlich auch noch ein Hauptflugbuch pflegen.

Würden wir diese Logik auf den Straßenverkehr übertragen, sähe das Ergebnis so aus:
Ohne jeden Anlass müsste jeder Fahrzeughalter ein Fahrtenbuch führen. Zusätzlich müsste jeder Fahrer noch ein Fahrtenbuch führen. Selbst Fahrradfahrer und Fußgänger wären dazu verpflichtet. Wieterhin müssen Parkplatzhalter und Eigentümer von Garagen noch erfassen, wie lange Fahrzeuge bei ihnen gestanden haben, woher sie kamen, wohin sie weiterfuhren, wieviele Insassen sich in ihnen befanden und was der Zweck der Fahrt war.

Zu allem Überfluss müssen diese Daten noch zwei Jahre aufbewahrt werden und der Polizei, dem Zoll, dem Verkehrsministerium, der Staatsanwaltschaft, den kommunalen Bußgeldstellen, dem TÜV, der Straßenverkehrsbehörde und dem statistischen Bundesamt auf Verlangen in aufbereiteter Form zur Verfügung gestellt werden. Gleichzeitig wird in jedem Auto ein GSM-Modul installiert, das die Postion des Autos laufend aussendet, so dass all diese händisch erfassten Daten nochmal in elektronischer Form in Echtzeit im Internet für jedermann einsehbar sind…

Sollte die Einführung eines solchen Regelwerkes im Straßenverkehr anstehen, wäre die verbleibende Amtszeit eines zuständigen Verkehrsministers vermutlich eher in Stunden als in Tagen zu messen. Insofern stellt sich die Frage, ob wir als Flugplatzhalterinnen und -halter uns diese horrenden Aufzeichnungspflichten weiter antun wollen?

Für die Abschaffung des Hauptflugbuches bedarf es einer Gesetzesänderung. Dies sind dicke zu bohrende Bretter… Wer von Ihnen hat grundsätzlich an einer solchen Erleichterung Interesse? Vielleicht lässt sich da, nachdem wir nun den Großteil der deutschen Flugplätze in dieser Initiative vereint haben, für die Zukunft eine passende Strategie zur Abschaffung des Hauptflugbuches finden… Quelle: ‘Guido Frey’.

Fliegen ohne Flugleiter – Update

In dieser Flugsaison wird es an den ersten Flugplätzen losgehen mit dem Fliegen ohne Flugleiter, die ersten Betriebsgenehmigungen sind bereits erteilt oder befinden sich in der letzten Phase der Genehmigung.

Bis Ende März 2024 wurde auch ein gemeinsames Grundsatzpapier des Bundes und der Länder zum Thema final kommentiert, so dass es in diesem Monat veröffentlicht werden soll. Das wäre zwar etwas verspätet, aber gerade noch rechtzeitig zu Beginn der Flugsaison. Inhalte dieses Grundsatzpapiers sind Details zum Flugbetrieb, An- und Abflugverfahren, Funksprechgruppen, und auch zu verwaltungsrechtlichen Aspekten wird Stellung bezogen. Vor der Veröffentlichung dieses Grundsatzpapiers wollen einige Landesluftfahrtbehörden offenbar noch keine Entscheidungen zu gestellten Anträgen der Flugplatzbetreiber treffen.

Nicht einheitlich gelöst ist offenbar die Frage, ob an Verkehrslandeplätzen der für kommerziellen Flugverkehr nach wie vor vorgeschriebene Feuerlösch- und Rettungsdienst permanent vorgehalten werden muss, oder ob für die Bereitstellung des Feuerlöschdiensts eine PPR-Anfrage mit zeitlichem Vorlauf von einigen Stunden ausreicht, wie das regelmäßig auch heute schon bei Schulungsflügen gehandhabt wird. Die Lösung hängt wohl sehr stark von der Einstellung der jeweiligen Landesluftfahrt-Behörde ab. Bei Sonderlandeplätzen besteht diese Problematik nicht, da sie keine öffentliche Infrastruktur darstellen und damit auch keiner Betriebspflicht für kommerziellen Luftverkehr unterliegen. Deshalb gehen wir davon aus, dass die ersten Erfolge beim Fliegen ohne Flugleiter überwiegend bei den Sonderlandeplätzen erzielt werden. Sobald hier positive Erfahrungen im Flugbetrieb gesammelt werden, dann ist sicher auch mit einem flächendeckenden Durchbruch bei den kleineren Verkehrs-Landeplätzen ohne IFR-Flugbetrieb zu rechnen. Wir empfehlen allen Flugplätzen, die sich für das Fliegen ohne Flugleiter interessieren, frühzeitig mit ihrer zuständigen Genehmigungsbehörde Kontakt aufzunehmen.

Sehr hilfreich ist die Initiative von Guido Frey aus Paderborn, der in seinen Newslettern zum Thema Fliegen ohne Flugleiter wichtige Fragen aus der Praxis aufgreift. Wer Kontakt aufnehmen und den Newsletter beziehen will: Interessengemeinschaft Fliegen ohne Flugleiter, Guido Frey, Telefon: +49 178-4 04 43 32, E-Mail: Guido.Frey[a]posteo.de. Selbstverständlich steht Ihnen für Rückfragen auch die AOPA Geschäftsstelle mit den bekannten Kontaktdaten zur Verfügung. Quelle: ‘AOPA Germany‘.

Fliegen ohne Flugleiter: Ein Zwischenbericht

Quelle: ‘AOPA Germany’. Bericht im PDF auf Seite 11.

Wir stehen unmittelbar vor einem großen Zwischenschritt auf dem Weg zum Fliegen ohne Flugleiter (FoF). Vor zwei Wochen trafen sich in Berlin Mitarbeiter des Bundes-Verkehrsministeriums und der Länderministerien, um – unter anderem – über das Thema FoF zu beraten. Präsentiert und diskutiert wurde offenbar eine Vorlage, die wesentliche Details zum Flugbetrieb wie An- und Abflugverfahren sowie Funksprechgruppen vorgibt, und auch zu verwaltungsrechtlichen Aspekten Stellung bezieht. Wie man uns inoffiziell mitgeteilt hat, ist diese Diskussion im Sinne des FoF sehr positiv verlaufen.Den Verbänden wurde in Aussicht gestellt, dieses Papier in den nächsten Tagen zur Kommentierung zu erhalten. Konkretes Ziel mehrerer Landesluftfahrt-Behörden ist es offensichtlich, zu Beginn der Flugsaison 2024 auch an vielen Flugplätzen FoF anbieten zu können.

Das setzt aber auch voraus, dass die Flugplatzhalter bei ihrer zuständigen Behörde ein Interesse an diesem Thema anmelden und sich mit eventuell noch bestehenden Auflagen in der aktuellen Flugplatzgenehmigung auseinandersetzen. Denn diese Auflagen müssen beseitigt werden, dazu bedarf es entweder Allgemeinverfügungen der Behörde (wie in Hessen vorbildlich geschehen), oder die Flugplatzhalter müssen im jeweiligen Einzelfall Änderungen der Genehmigungen beantragen. Die Herausforderungen sollten sich bei vorhandenem Wohlwollen auf beiden Seiten aber in Grenzen halten.

Wir halten Sie selbstverständlich – auch aktuell über unsere Website – über den Fortschritt informiert. Sehr hilfreich für Flugplatzbetreiber ist die Initiative von Guido Frey aus Paderborn, der in seinem inzwischen achten Newsletter zum Thema Fliegen ohne Flugleiter wichtige Fragen aus der Praxis aufgreift:

  • Erste erteilte Genehmigungen
  • Vorbereitung Genehmigungsänderung
  • Tanken und Abrechnung ohne Flugleiter
  • Flugassistenzsystem

Wer Kontakt aufnehmen und den Newsletter beziehen will:
Interessengemeinschaft Fliegen ohne Flugleiter, Guido Frey, Telefon: +49 178-4 04 43 32, E-Mail: Guido.Frey@posteo.de. Selbstverständlich steht Ihnen für Rückfragen auch die AOPA-Geschäftsstelle mit den bekannten Kontaktdaten zur Verfügung.

Fliegen ohne Flugleiter

Die „Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder über das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen vom 20. April 2023 (NfL 2023-1-2792)“ beinhaltet nicht mehr das Vorhalten von geschultem Personal an Flugplätzen, wenn kein gewerblicher Luftverkehr durchgeführt wird. Das Referat Luftraum, Flugsicherheit – und Betrieb gibt wichtige Hinweise, wie in Zukunft mit dem Thema weiter umzugehen ist. Folgende Themen werden im Hinblick auf das Fliegen ohne Flugleiter beschrieben:

  • Wie kann ein Flugplatz jetzt das Fliegen ohne Flugleiter beantragen?
  • Technische Voraussetzungen für das Fliegen ohne RFF
  • Technische Lösungen für die Führung des Hauptflugbuches und die Flugfeldüberwachung
  • Zusammenarbeit mit anderen Verbänden

Wie kann ein Flugplatz jetzt das Fliegen ohne Flugleiter beantragen?
Nach der Veröffentlichung der Gemeinsamen Grundsätzen über das Feuerlösch- und Rettungswesen stellte sich eine gewisse Euphorie bezüglich des Fliegens ohne Flugleiter ein, vor allem während der Vorstellung auf der AERO in Friedrichshafen. Allerdings sind die Grundsätze nur ein notwendiger Zwischenschritt auf dem Weg zum Fliegen ohne Flugleiter, ohne weiteres Personal bestimmen zu müssen. Nachfolgend die Möglichkeiten, die sofort durchgeführt werden können:

  1. Flugplätze, die bereits eine Genehmigung zum Fliegen ohne Flugleiter mit eingewiesener Hilfsperson besitzen.
    Diese Plätze können nun mit Verweis auf die neugefassten Grundsätze eine Änderung ihrer Genehmigung zum Fliegen ohne Flugleiter beantragen, so dass zukünftig die Hilfsperson entfällt. Die Begründung ist, dass die Hilfsperson einzig und allein zur Sicherstellung des Brandschutzes erforderlich war. Der Brandschutz geht nun aber nach den neuen Grundsätzen bei nichtgewerblichem Betrieb nicht mehr mit einer Bestellung von Personal einher. Allerdings bleiben die in der ursprünglichen Genehmigung enthaltenen Auflagen (z. B. nur Einzelstart oder keine Schulung etc.) aller Voraussicht nach vorerst in Kraft. Hier ist der Hintergrund, dass derzeit von einer Arbeitsgruppe der Länder noch Grundsätze erarbeitet werden, unter welchen Umständen denn ein Flugleiter in Zukunft entfallen könne. Leider wird das wohl noch etwas dauern…
  2. Flugplätze, die bisher zusätzlich zum Flugleiter auch noch Personal für den Feuerlösch- und Rettungsdienst bereithalten mussten.
    Dies betrifft vermutlich hauptsächlich größere Verkehrslandeplätze. Diese können nach Genehmigung durch die Behörde für die Zeiten mit nichtgewerblichem Betrieb unter den in den Grundsätzen formulierten Bedingungen auf zusätzliches Personal für den Brandschutz verzichten. Das ist sicher eine große Erleichterung für Einzelstarts und -landungen in den PPR-Zeiten. Alle anderen Plätze (und damit der allergrößte Teil) muss für die Genehmigung zum Fliegen ohne Flugleiter noch auf die Ergebnisse der entsprechenden Arbeitsgruppe warten.

Technische Voraussetzungen für das Fliegen ohne RFF
Für das Fliegen ohne RFF werden in den neuen Grundsätzen einige Voraussetzungen genannt. Da diese Grundsätze über kurz oder lang auf jeden Fall Bestandteil einer jeden Flugplatzgenehmigung werden, empfiehlt es sich, bereits jetzt das Thema schon mal zu betrachten.

  • Herausstechend ist die Erfordernis von mindestens zwei für jedermann zugänglichen Feuerlöschern auf dem Vorfeld. Die genauen Spezifikationen finden sich in den neuen Grundsätzen.
  • Auch wird der Aushang eines Alarmplanes gefordert.
  • Ebenfalls sind weitere Löschmittel und Werkzeuge für Betriebsangehörige vorzuhalten. Als Betriebsangehörige zählen üblicherweise auf dem Flugplatz tätige Personen (z.B. Angestellte, Vereinsmitglieder o.ä.).

Bei der Gelegenheit ist eine allgemeine Einweisung aller am Flugbetrieb Beteiligten in die Lagerung und die Handhabung der Rettungsmittel sehr sinnvoll. Denn auch wenn die Grundsätze eine solche Einweisung nicht für jeden Fall fordern, so bringen Rettungsmittel niemand etwas, wenn niemand weiß, wo sie sind oder wie sie zu bedienen sind.

Technische Lösungen für die Führung des Hauptflugbuches und die Flugfeldüberwachung
Auch beim Fliegen ohne Flugleiter wird es weiterhin eine Pflicht zur Führung eines Hauptflugbuches geben. Wir haben in unserer Initiative eine große Bandbreite an Flugplätzen, die vom kleinen UL-Platz bis zum großen Verkehrslandeplatz mit IFR-Betrieb reicht. Dementsprechend unterschiedlich sind auch in diesem Bereich die Bedürfnisse:

Während der schwach frequentierte UL-Platz schlicht eine kleine Kladde und eine Spendenbox für Landegebühren auslegen kann, so werden größere Plätze sicher auf eine besser in ihre Systeme integrierte Lösung Wert legen.

Mindestens drei Systeme sind derzeit im Markt:

  • Die Firma aerops bietet ein System an, das über eine Kamera landende und startende Flugzeuge erfasst. Diese Daten werden dann in die Flugplatzbuchhaltung eingespeist und mit Zahlungseingängen bei aerops abgeglichen. Eine entsprechende Broschüre gibt es hier.
  • Die Firma iwiation kommt eigentlich aus dem Bereich der Flugunfalluntersuchung und kümmerte sich bisher um die Flugwegrekonstruktion aus verschiedenen Kamerabildern. Sie bietet nun ein ganzes Kamerasystem an, das eine Flugfeldüberwachung ermöglicht. Dabei werden Kamerabilder erfasst und ebenfalls über eine Bilderkennung ausgewertet. Die Auswertung erkennt Flugzeuge, Fahrzeuge und Personen. Ebenfalls werden Flarm- und Transponderdaten mit ausgewertet. Neben der Erfassung für die Abrechnung ist damit auch eine Flugplatzüberwachung und eine Alarmierung bei Konflikten (Runway Incursions, Diebstahl, Vandalismus etc.). möglich. Nähere Informationen finden sich hier.
  • Das in vielen Vereinen verwendete Tool “Vereinsflieger” kann inzwischen Flugbewegungen über Flarm automatisiert erfassen. Dies kann evtl. auch für Vereine eine interessante Lösung sein. Quelle: ‘DAeC‘.

Umsetzung der ICAO-Vorgaben zum Rettungsdienst

Die AOPA Germany hat wiederholt darüber berichtet, dass es der IAOPA nach über zehn Jahren zäher Verhandlungen bei der ICAO gelungen ist, den Standard des Annex 14 zum Rettungs- und Feuerlöschdienst an Flugplätzen abzuändern. Der neue Standard sieht ab dem 3. November nun vor, dass nur noch der gewerbliche Luftverkehr (Commercial Air Transport) ein besonderes Schutzniveau benötigt. Die ganze Bandbreite der Allgemeinen Luftfahrt kann dagegen künftig an Flugplätzen fliegen, auch wenn dort niemand einen Bereitschaftsdienst für den Rettungs- und Feuerlöschdienst gewährleistet.

Bekanntermaßen war dies zuvor von der ICAO für alle Arten von Flügen vorgesehen, was wiederum aus Sicht der deutschen Behörden das Hauptargument gegen eine Einführung des Fliegens ohne Flugleiter war. Da die internationale Zivilluftfahrtorganisation ICAO keine Gesetze macht, sondern nur Vorgaben, stellt sich jetzt die Frage, ob der neue Standard einfach wie vorgegeben umgesetzt wird. Oder ob er von den hiesigen Behörden, wie es im Englischen neuerdings so schön heißt, »gold-plated«, also »vergoldet« wird. Raten Sie mal …

Genau, ganz einfach wird es leider mal wieder nicht. Denn die Zuständigkeiten sind verteilt: Gemäß der Basic Regulation (EU-Verordnung 2018/1139) ist die EASA zuständig für Flugplätze, allerdings nicht für diejenigen, »die nicht zur öffentlichen Nutzung bestimmt sind, oder solche, die nicht für den gewerblichen Luftverkehr genutzt werden, oder solche, die nicht über befestigte Instrumentenlandebahnen von mehr als 800 Meter Länge verfügen …« Kleinere Flugplätze unterliegen auch weiterhin der Regelung und der rechtlichen Kontrolle der Mitgliedstaaten.

Mit Zufriedenheit haben wir festgestellt, dass Deutschland frühzeitig angefangen hat, die neuen Vorgaben umzusetzen. Bund und Länder stehen hier im Austausch, und die Verbände werden seit einigen Monaten angehört. Es gibt ein durchaus positives zu bewertendes Konzeptpapier, worin im Wesentlichen nach Verkehrslandeplätzen und Sonderlandeplätzen unterschieden wird. Etwas überraschend ist, dass zudem das Gewicht der Luftfahrzeuge ebenso berücksichtigt wird wie die Frage, wie oft Flugplätze mit größeren Luftfahrzeugen angeflogen werden. Beides hat schließlich keinen erkennbaren Zusammenhang mit der Frage nach einer kommerziellen Nutzung des Flugplatzes, die aus ICAO-Sicht eigentlich das Kriterium für das Vorhalten des Rettungsdienstes ist. Und während die ICAO ganz einfach eben genau dieses eine Kriterium anführt, hat nun auch die EASA nachgezogen. In einem im September veröffentlichten Notice of Proposed Amendment (Hinweis auf eine vorgeschlagene Gesetzesänderung) gibt es nun Abstufungen bei der Umsetzung. Die EASA will nun die nichtgewerbliche Luftfahrt nochmals getrennt behandeln, je nachdem, ob gemäß Teil NCO oder NCC geflogen wird. Wohlgemerkt: In beiden Fällen steht das NC für »non-commercial«, sodass aus ICAO-Sicht alles eindeutig wäre. Den Part SPO hat die EASA offenbar noch gar nicht berücksichtigt.

Wir können feststellen, dass diese Aktivitäten der Behörden alle sehr positiv und gut gemeint sind. Wir werden durch die neuen Vorschriften endlich weitere Freiheiten bei der Nutzung von Flugplätzen erhalten. Allerdings sind die Aktivitäten auf europäischer und nationaler Ebene mal wieder nicht abgestimmt. Und sie verschärfen – ebenfalls zum wiederholten Mal – den eigentlich simplen Rahmen der ICAO Vorgabe erheblich. Genau das ist mit »Vergoldung« von Vorschriften gemeint. So kann die Folge sein, dass es an unseren Flugplätzen zwar grundsätzlich besser und freier zugehen wird, vor allem für die typischen Nutzer in ihren privat betriebenen Flugzeugen bis 5,7 Tonnen MTOM. Die Behörden sollten aber auch darauf achten, dass es angesichts der vielen anderen Betriebsformen der Allgemeinen Luftfahrt – von der Flugschule über den Fallschirmsprungbetrieb bis zum Werksverkehr – noch nachvollziehbar bleibt, wer an welchem Flugplatz zu welchen Zeiten was machen darf. Denn eigentlich könnte es ganz einfach sein… Quelle: ‘Michael Erb / AOPA Germany‘.

Unter den Wolken

Im Flugzeug selbst sitzt außer dem Piloten zwar maximal noch eine weitere Person. „Trotzdem, Segelfliegen ist ein Mannschaftssport”, sagt Dechow mit Nachdruck. Denn damit ein Flugzeug in die Luft steigen kann, müssen mindestens fünf weitere Personen anwesend sein – und auch mit anpacken. Flugleiter, Lepofahrer, der die Seile wieder einsammelt, Fluglehrer, Starthelfer, jeder hat seine Aufgabe, die er an einem bestimmten Tag ausübt. Den einsamsten Job hat der Windenfahrer. Der sitzt am anderen Ende der Start- und Landebahn und beaufsichtigt die Winde, mit der die Flieger in die Luft gezogen werden. „Wir haben einen Schichtplan, jedes Vereinsmitglied hat mal Dienst und übernimmt mal jede Schichten”, erklärt Dechow. Denn jeder, der Fliegen möchte, kann das auf dem Flugplatz in Wanlo zu relativ geringen Kosten machen. Dechow möchte mit dem Vorurteil aufräumen, dass Segelfliegen ein elitärer Sport sei. „Im Schnitt zahlt ein Mitglied bei uns im Jahr zwischen 400 und 600 Euro. Das schließt sowohl die Mitgliedschaft als auch die Flüge ein”, sagt er. Das funktioniere aber eben nur, weil alle im Verein ehrenamtlich mit anpacken. Auch ein eigenes Flugzeug wird nicht benötigt, alle Piloten und Schülerkönnen die Vereinsflugzeuge nutzen. Quelle: ‘rp-online.de’.

Fluglehrer darf nicht mehr abheben

Eine Vorstrafe wegen Veruntreuung ist entscheidend für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Piloten. Das Amtsgericht hatte bei seinem Urteil 152 Fälle von Veruntreuung zwischen 2008 und 2013 aufgelistet. Der leidenschaftliche Pilot hatte als Flugleiter und Trainer Flugschüler ausgebildet und Fortbildungen durchgeführt. Schließlich brachte er es 2013 zum Ausbildungsleiter im Verein. Das Gericht betonte, dass es bei einem Entzug der Fluglizenz nicht auf einen luftverkehrstechnischen Bezug der Straftat ankomme. Sein Engagement in der Fliegerei, verdeutlichte die Richterin, könne die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit nicht entkräften. Und bei der luftverkehrstechnischen Zuverlässigkeit würden strenge Maßstäbe angelegt, denn als Pilot sei ein hohes Maß an Verantwortung und Selbstbeherrschung erforderlich. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit wiesen auf charakterliche Mängel hin. Quelle: ‘WAZ.de‘.