Wer die Schleppberechtigung für motorgetriebene Luftsportgeräte erwerben will, muss derzeit 30 Flugstunden als verantwortlicher Pilot auf einem motorgetriebenen Luftsportgerät nachweisen. Flugzeit auf klassischen Motorflugzeugen wird dafür nicht anerkannt.
Maßgeblich ist § 84 der Luftverkehrs-Personalverordnung. Danach müssen Bewerberinnen und Bewerber 30 Flugstunden als verantwortliche Führer eines motorgetriebenen Luftsportgeräts nachweisen. Flugstunden, die auf einem Flugzeug absolviert wurden, erfüllen diese Voraussetzung nach Darstellung des DAeC nicht.
Hintergrund dieser Klarstellung ist eine ältere Bekanntmachung aus dem Jahr 2002, auf die in der Praxis offenbar noch verwiesen wird. Die damalige Regelung ließ unter bestimmten Voraussetzungen zu, dass Inhaber einer Flugzeug-Schleppberechtigung die geforderten 30 Stunden auf Flugzeugen nachweisen konnten. Diese Bekanntmachung wurde jedoch aufgehoben. Mit der Neufassung der Luftverkehrs-Personalverordnung im Jahr 2003 änderten sich auch die Anforderungen an die Schleppberechtigung.
Für Flugschulen, Fluglehrer und Bewerber bedeutet das: Ausbildung, Nachweis der Flugzeit und Erteilung der Berechtigung richten sich nach der heute geltenden Verordnung. Wer die UL-Schleppberechtigung beantragt, benötigt derzeit 30 verantwortliche Flugstunden auf einem UL; eine Anrechnung von Flugstunden auf Flugzeugen ist nicht vorgesehen.
Der DAeC teilt zugleich mit, sich für eine Änderung dieser Vorgabe einzusetzen. Ziel sei, dass künftig auch 30 Flugstunden auf Flugzeugen als Voraussetzung anerkannt werden können. Bis zu einer möglichen Änderung bleibe jedoch die geltende Regelung maßgeblich.
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