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Ersatzlösung für Halon-Feuerlöscher

Die EASA hat einer von der IAOPA vorgeschlagenen, pragmatischen Lösung für die Feuerlöscher-Problematik in der Allgemeinen Luftfahrt zugestimmt.

Das Problem: Halon-Verbot und seine Folgen
Aufgrund eines EU-weiten Verbots von halonhaltigen Feuerlöschern aus Umweltschutz-Gründen standen viele Piloten vor einem Dilemma. Während Flugzeuge unter 1200 kg MTOM im nichtgewerblichen Betrieb von der Mitführpflicht ausgenommen sind, benötigen Flugzeuge über diesem Gewicht einen Feuerlöscher gemäß NCO.IDE.A.160.

Die verfügbaren, mit Halon-Alternativen wie „Halotron 2“ gefüllten und für die Luftfahrt zugelassenen Feuerlöscher, sind jedoch mit Preisen von rund 1500 Euro sehr teuer. Zudem stellen sie in den engen Kabinen von Kleinflugzeugen ein erhebliches Gesundheits-Risiko dar. Die Löschmittel können die Atemwege stark reizen, und die gesundheitliche Belastungsgrenze für die Insassen kann bereits nach wenigen Sekunden erreicht sein.

Die Lösung: Nicht fest installierte Löscher ohne Luftfahrtzulassung
Die EASA folgt nun der Argumentation der IAOPA, dass nur fest installierte Ausrüstungs-Gegenstände eine Luftfahrtzulassung benötigen (gemäß NCO.IDE.A.100 (4)). Das bedeutet, dass Flugzeughalter nun auf alternative, nicht-zertifizierte Feuerlöscher zurückgreifen können, solange diese nicht fest mit dem Flugzeug verbunden sind.

MerkmalRegelung
Flugzeuge < 1200kg MTOMKeine Feuerlöscher-Pflicht (nichtgewerblich)
Flugzeuge > 1200kg MTOMFeuerlöscher-Pflicht (nichtgewerblich)
ZertifizierungNur für fest installierte Feuerlöscher erforderlich
AlternativeNicht-zertifizierte Aerosol-Feuerlöscher (nicht fest installiert)

Als geeignete Alternativen werden kompakte Aerosol-Feuerlöscher empfohlen, die für den Einsatz in kleinen Räumen wie Autos oder Booten entwickelt wurden. Diese sind nicht nur deutlich günstiger (Preise unter 100 Euro), sondern auch sicherer für die Insassen und die Avionik, da sie mit harmlosen Aerosolen arbeiten.

Empfehlungen und offene Fragen
Flugzeughaltern wird empfohlen, solche Aerosol-Feuerlöscher zu beschaffen und diese griffbereit, aber ungesichert in der Kabine zu verstauen (z.B. im Handschuhfach). Zusätzlich wird zu einer feuerfesten Tasche für elektronische Geräte wie Tablets oder Handys geraten.

Weiterhin ausgenommen von dieser Regelung sind Betreiber im gewerblichen Verkehr (Part NCC) und im Werkverkehr (Part NCC), für die weiterhin zertifizierte Feuerlöscher vorgeschrieben sind. Diskussionsbedarf besteht noch bei Flugzeugen, deren Zulassung (CS23) einen fest installierten Feuerlöscher vorschreibt. Hier ist die Anwendbarkeit der neuen Regelung noch unklar.

Keine Halon-Feuerlöscher mehr im Cockpit

Nach dem 31. Dezember 2025 dürfen halonbasierte Handfeuerlöscher auch in Luftfahrzeugen nicht mehr verwendet werden. Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) und die Europäische Kommission (DG CLIMA) haben im März 2025 eine aktualisierte Fassung des Leitfadens zur Halonersatzstrategie in der Luftfahrt veröffentlicht.

Umrüstung frühzeitig planen

Wer ist betroffen?
Die Verordnung gilt für alle Luftfahrzeuge, unabhängig von ihrer Verwendung – sowohl für EASA- als auch nationale (Annex I) Luftfahrzeuge. Verantwortlich für die Umsetzung sind Luftfahrzeughalter bzw. Betreiber.

Was ist geregelt?
Die Umweltverordnung betrifft die Einführung und Verwendung von halonhaltigen Feuerlöschern in die EU. Zeitlich begrenzte Ausnahmeregelungen für Kabinenhandfeuerlöscher laufen mit Ende 2025 aus.

Was müssen Halter und Betreiber wissen?
Falls in Ihrem Luftfahrzeug noch Halon-basierte Handfeuerlöscher installiert sind, müssen diese bis 31. Dezember 2025 ersetzt werden. Die Anzahl und Pflicht zur Mitführung von Feuerlöschern ergibt sich neben den Vorgaben des Herstellers auch aus den Betriebsvorschriften.

  • Wie darf die Umrüstung erfolgen?
  • Der Einbau halonfreier Alternativen erfordert eine entsprechende Einbaugenehmigung oder Erklärung für das spezifische Luftfahrzeug. Dies kann erfolgen durch:
  • ein Service-Bulletin des Herstellers
  • ein Supplemental Type Certificate (STC)
  • eine Minor Change-Genehmigung
  • einen Standard Change (siehe CS-STAN CS-SC108a)

Wichtig: Kontaktieren Sie Ihre CAMO/CAO oder Ihren Wartungsbetrieb, um geeignete Austauschoptionen zu klären. Prüfen Sie auch, ob der Luftfahrzeughersteller bereits halonfreie Feuerlöscher im Teilekatalog vorsieht. Quelle: ‚AustroControl‘.

Grundsätze des Feuerlösch- und Rettungswesens auf Flugplätzen

Das Regierungspräsidium Darmstadt erlässt als örtlich zuständige Luftfahrtbehörde für den Regierungsbezirk Darmstadt des Landes Hessen aufgrund des § 31 Absatz 2
Nummer 4 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit § 42 Absatz 1 Luftverkehrszulassungs-Ordnung (LuftVZO) vom 19. Juni 1964 (BGBl. I S. 370), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5190) geändert worden ist und in Verbindung mit § 41 Abs. 4 HVwVfG, folgende Allgemeinverfügung:

I. Inhalt:

  1. Die Vorgaben der gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder über das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen vom 20. April 2023 finden auf bestandskräftige Flugplatzgenehmigungen nach § 6 LuftVG Anwendung und gelten für Verkehrs- und Sonderlandeplätze (§ 49 LuftVZO) sowie Segelfluggelände (§ 54 Abs. 2
    LuftVZO), die nicht in den Anwendungsbereich der VO (EU) 139/2014 fallen.

    Voraussetzung ist ein Auflagenvorbehalt gemäß § 36 Absatz 2 Nr. 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) oder ein Verweis auf die jeweils geltenden Vorgaben für das Feuerlösch- und Rettungswesen in der Flugplatzgenehmigung.
  2. Sollte aus den Vorgaben der gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder über das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen Handlungsbedarf für einen Flugplatz entstehen, so wird auf die Umsetzungsfrist von zwölf Monaten in Nummer 7 der Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder über das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen verwiesen.
  3. Die Allgemeinverfügung wird in den Nachrichten für Luftfahrer und auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt öffentlich bekanntgegeben.

I. Begründung:
Die gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder über das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen sind am 21.04.2023 in Kraft getreten. Zur Wahrung eines einheitlichen Sicherheitsniveaus sind die bestehenden Flugplatzgenehmigungen an die gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder über das Feuerlösch- und
Rettungswesen auf Flugplätzen und somit an die aktuellen Vorgaben der ICAO anzupassen.

Bei bestandskräftigen Flugplatzgenehmigungen ist dies durch Allgemeinverfügung möglich, wenn ein Auflagenvorbehalt gemäß § 36 Absatz 2 Nr. 5 HVwVfG oder ein Verweis auf die jeweils geltenden Vorgaben für das Feuerlösch- und Rettungswesen in der Flugplatzgenehmigung enthalten ist. Quelle: ‚Regierungspräsidium Darmstadt‚.