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Grundsätze des Feuerlösch- und Rettungswesens auf Flugplätzen

Das Regierungspräsidium Darmstadt erlässt als örtlich zuständige Luftfahrtbehörde für den Regierungsbezirk Darmstadt des Landes Hessen aufgrund des § 31 Absatz 2
Nummer 4 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit § 42 Absatz 1 Luftverkehrszulassungs-Ordnung (LuftVZO) vom 19. Juni 1964 (BGBl. I S. 370), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5190) geändert worden ist und in Verbindung mit § 41 Abs. 4 HVwVfG, folgende Allgemeinverfügung:

I. Inhalt:

  1. Die Vorgaben der gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder über das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen vom 20. April 2023 finden auf bestandskräftige Flugplatzgenehmigungen nach § 6 LuftVG Anwendung und gelten für Verkehrs- und Sonderlandeplätze (§ 49 LuftVZO) sowie Segelfluggelände (§ 54 Abs. 2
    LuftVZO), die nicht in den Anwendungsbereich der VO (EU) 139/2014 fallen.

    Voraussetzung ist ein Auflagenvorbehalt gemäß § 36 Absatz 2 Nr. 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) oder ein Verweis auf die jeweils geltenden Vorgaben für das Feuerlösch- und Rettungswesen in der Flugplatzgenehmigung.
  2. Sollte aus den Vorgaben der gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder über das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen Handlungsbedarf für einen Flugplatz entstehen, so wird auf die Umsetzungsfrist von zwölf Monaten in Nummer 7 der Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder über das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen verwiesen.
  3. Die Allgemeinverfügung wird in den Nachrichten für Luftfahrer und auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt öffentlich bekanntgegeben.

I. Begründung:
Die gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder über das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen sind am 21.04.2023 in Kraft getreten. Zur Wahrung eines einheitlichen Sicherheitsniveaus sind die bestehenden Flugplatzgenehmigungen an die gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder über das Feuerlösch- und
Rettungswesen auf Flugplätzen und somit an die aktuellen Vorgaben der ICAO anzupassen.

Bei bestandskräftigen Flugplatzgenehmigungen ist dies durch Allgemeinverfügung möglich, wenn ein Auflagenvorbehalt gemäß § 36 Absatz 2 Nr. 5 HVwVfG oder ein Verweis auf die jeweils geltenden Vorgaben für das Feuerlösch- und Rettungswesen in der Flugplatzgenehmigung enthalten ist. Quelle: ‚Regierungspräsidium Darmstadt‚.