Seit 15. Juni 2020 hat die Schweiz die Grenzen zu allen EU-/EFTA-Staaten und den UK wieder geöffnet. Flüge ins Ausland sind somit grundsätzlich möglich, bedürfen jedoch einer guten Vorbereitung. Folgende Änderungen betreffend der Flugplanpflicht für Flüge ins Ausland sind zu berücksichtigen. Der SFVS führt die Diskussionen mit dem BAZL über Flugplanpflicht für grenzüberschreitende Flüge mit Segelflugzeugen weiter. Die Schweiz verzichtet auf Flugplanpflicht, falls das betroffene Nachbarland es ebenfalls macht (Art. 16 Abs. 2 VRV-L). Nach Abklärung mit dem BAZL ist die aktuelle Lage bezüglich Flugplanpflicht so:
- Österreich:
Kein Flugplanpflicht, stattdessen Streckenflugausweis - Deutschland:
Kein Flugplanpflicht ab dem 16.07.2020, stattdessen Streckenflugausweis - Frankreich: nach wie vor Flugplanpflicht
- Italien: nach wie vor Flugplanpflicht
Das BAZL arbeitet aktiv daran, die Lage mit Frankreich und Italien abzuklären und hält uns auf dem laufenden. Das AIP (ENR 5.5) sowie das VFR Manual (RAC 3-1-2 und RAC 4-2-1) werden zeitgerecht aufdatiert. Die nächste Publikation inkl. Bereinigung der Inhalte findet voraussichtlich am 16. Juli 2020 statt.
Wir erinnern daran, dass ohne Flugplan ein Alarmdienst nur verzögert ausgelöst werden kann. Flugpläne werden überwacht und bei fehlender Landemeldung wird Alarm ausgelöst. Auch wenn kein Flugplanpflicht besteht, ist es möglich einen Flugplan abzugeben, um vom Alarmdienst zu profitieren. Einen Beispiel-Flugplan für Segelflüge finden Sie hier. Quelle: ‚SFVS‚.