Im August hat eine Aussenlandung in Interlaken zu intensiven Diskussionen mit dem BAZL und den benachbarten Luftraumbenützer geführt. Grund dafür: Der Segelflugpilot sei illegal gelandet (der ehemalige Flugplatz ist geschlossen) und hat kein «Self-Reporting» auf dem EASA-Meldeportal gemacht. Eine aktuelle Gelegenheit, um dieses Thema anzuschauen und die Position der SFVS zu erläutern.
Eine Aussenlandung ist nie eine einfache Übung: was erwartet uns im Feld? Telefonleitungen, Viehzäune, Betonklötze, Bewässerungsanlagen werden leicht übersehen, – die Konzentration in der Vorbereitung des Anfluges ist zentral. Das braucht Zeit und es ist wichtig, sich früh genug für eine Aussenlandung zu entscheiden, statt die Landung auf einem Flugplatz zu erzwingen. Das wichtigste Kriterium für die Bestimmung der Landewiese ist die Sicherheit.
Einmal sicher am Boden, weicht der Stress der Aussenlandung. Wenn alles noch ganz ist, dann ist die Aussenlandung gelungen! War aber auch alles legal? Ganz sicher! In unserem Fall geht es um Schweizer Recht und Verordnung (Art. 22 AuLaV) sowie um Europäisches Recht (GM1 SAO.OP.100): Die Aussenlandung wird da explizit als zulässig aufgeführt. Damit ist eine Aussenlandung ein normales Verfahren für Segelflieger. Es besteht auch keine Meldepflicht, solange keine Schäden entstanden sind. Für die Leute am Boden ist die Landung eines Segelfliegers auf einem Feld etwas Besonderes. Das wirft Fragen auf und kann Ängste auslösen: Ist der Pilot verletzt? Ist Landschaden entstanden?
Wie wir jetzt auf unsere Mitmenschen am Boden zugehen, ist entscheidend für das öffentliche Bild unseres Freizeitsports. Der beste Anknüpfungspunkt ist wohl, den Grund für die Landung und die Wahl des Feldes zu erklären. Oftmals findet unsere Story viel Interesse und die Sorge mit dem Landschaden tritt etwas in den Hintergrund. Wird der Landbesitzer nicht vor Ort angetroffen, muss er benachrichtigt und wenn nötig entschädigt werden. Kleine Beträge können vor Ort in bar ausbezahlt werden, grössere Schäden sind durch die Versicherung gedeckt.
Alles keine Gründe, vor einer Aussenlandung zurückzuschrecken. Die Häufigkeit von Aussenlandungen hat in der letzten Zeit eher abgenommen und so steigt die Wahrscheinlichkeit, dass ein erzürnter Bauer auftaucht oder die Polizei gerufen wird. Selbst Staatsanwältinnen interessieren sich heute für ganz legale Aussenlandungen. Es lohnt sich also die genannten Paragraphen zur legalen Aussenlandung mit dabei zu haben um auf diesem Wege unsere Umgebung geduldig wieder ins Bild zu setzen.
Fazit:
- Eine gelungene Aussenlandung ist immer besser als ein „krimineller“ Anflug zu einem Flugplatz
- Ein geschlossener Flugplatz ist auch zulässig zur Aussenlandung (gilt als betoniertes Feld)
- Erfolgt die Aussenlandung nah an einem Flugplatz/Heliport, dann ist es «good airmanship», sich auf der Platz-Frequenz zu melden (wenn Zeit und Kapazität es erlauben)
- Es ist immer erlaubt und legal, eine ungeplante Aussenlandung durchzuführen (AuLaV Art. 22 & GM1 SAO.OP.100)
- Es besteht keine Meldepflicht bei der EASA oder beim BAZL, insofern es keine Schäden am Luftfahrzeug oder Verletzte gibt
- Es wird unerlässlich, sich beim Landbesitzer zu melden, um Wertschätzung zu zeigen
- Bei Landschäden wird empfohlen, kleine Beträge vor Ort zu regeln und grössere via Versicherung bezahlen zu lassen.
Autor / Quelle: David Leemann, SFVS. Bild: ‚Nutzungs- und Infrastrukturrichtplan Flugplatz Interlaken (NIRP)‚.