Umsetzung der ICAO-Vorgaben zum Rettungsdienst

Die AOPA Germany hat wiederholt darüber berichtet, dass es der IAOPA nach über zehn Jahren zäher Verhandlungen bei der ICAO gelungen ist, den Standard des Annex 14 zum Rettungs- und Feuerlöschdienst an Flugplätzen abzuändern. Der neue Standard sieht ab dem 3. November nun vor, dass nur noch der gewerbliche Luftverkehr (Commercial Air Transport) ein besonderes Schutzniveau benötigt. Die ganze Bandbreite der Allgemeinen Luftfahrt kann dagegen künftig an Flugplätzen fliegen, auch wenn dort niemand einen Bereitschaftsdienst für den Rettungs- und Feuerlöschdienst gewährleistet.

Bekanntermaßen war dies zuvor von der ICAO für alle Arten von Flügen vorgesehen, was wiederum aus Sicht der deutschen Behörden das Hauptargument gegen eine Einführung des Fliegens ohne Flugleiter war. Da die internationale Zivilluftfahrtorganisation ICAO keine Gesetze macht, sondern nur Vorgaben, stellt sich jetzt die Frage, ob der neue Standard einfach wie vorgegeben umgesetzt wird. Oder ob er von den hiesigen Behörden, wie es im Englischen neuerdings so schön heißt, »gold-plated«, also »vergoldet« wird. Raten Sie mal …

Genau, ganz einfach wird es leider mal wieder nicht. Denn die Zuständigkeiten sind verteilt: Gemäß der Basic Regulation (EU-Verordnung 2018/1139) ist die EASA zuständig für Flugplätze, allerdings nicht für diejenigen, »die nicht zur öffentlichen Nutzung bestimmt sind, oder solche, die nicht für den gewerblichen Luftverkehr genutzt werden, oder solche, die nicht über befestigte Instrumentenlandebahnen von mehr als 800 Meter Länge verfügen …« Kleinere Flugplätze unterliegen auch weiterhin der Regelung und der rechtlichen Kontrolle der Mitgliedstaaten.

Mit Zufriedenheit haben wir festgestellt, dass Deutschland frühzeitig angefangen hat, die neuen Vorgaben umzusetzen. Bund und Länder stehen hier im Austausch, und die Verbände werden seit einigen Monaten angehört. Es gibt ein durchaus positives zu bewertendes Konzeptpapier, worin im Wesentlichen nach Verkehrslandeplätzen und Sonderlandeplätzen unterschieden wird. Etwas überraschend ist, dass zudem das Gewicht der Luftfahrzeuge ebenso berücksichtigt wird wie die Frage, wie oft Flugplätze mit größeren Luftfahrzeugen angeflogen werden. Beides hat schließlich keinen erkennbaren Zusammenhang mit der Frage nach einer kommerziellen Nutzung des Flugplatzes, die aus ICAO-Sicht eigentlich das Kriterium für das Vorhalten des Rettungsdienstes ist. Und während die ICAO ganz einfach eben genau dieses eine Kriterium anführt, hat nun auch die EASA nachgezogen. In einem im September veröffentlichten Notice of Proposed Amendment (Hinweis auf eine vorgeschlagene Gesetzesänderung) gibt es nun Abstufungen bei der Umsetzung. Die EASA will nun die nichtgewerbliche Luftfahrt nochmals getrennt behandeln, je nachdem, ob gemäß Teil NCO oder NCC geflogen wird. Wohlgemerkt: In beiden Fällen steht das NC für »non-commercial«, sodass aus ICAO-Sicht alles eindeutig wäre. Den Part SPO hat die EASA offenbar noch gar nicht berücksichtigt.

Wir können feststellen, dass diese Aktivitäten der Behörden alle sehr positiv und gut gemeint sind. Wir werden durch die neuen Vorschriften endlich weitere Freiheiten bei der Nutzung von Flugplätzen erhalten. Allerdings sind die Aktivitäten auf europäischer und nationaler Ebene mal wieder nicht abgestimmt. Und sie verschärfen – ebenfalls zum wiederholten Mal – den eigentlich simplen Rahmen der ICAO Vorgabe erheblich. Genau das ist mit »Vergoldung« von Vorschriften gemeint. So kann die Folge sein, dass es an unseren Flugplätzen zwar grundsätzlich besser und freier zugehen wird, vor allem für die typischen Nutzer in ihren privat betriebenen Flugzeugen bis 5,7 Tonnen MTOM. Die Behörden sollten aber auch darauf achten, dass es angesichts der vielen anderen Betriebsformen der Allgemeinen Luftfahrt – von der Flugschule über den Fallschirmsprungbetrieb bis zum Werksverkehr – noch nachvollziehbar bleibt, wer an welchem Flugplatz zu welchen Zeiten was machen darf. Denn eigentlich könnte es ganz einfach sein… Quelle: ‚Michael Erb / AOPA Germany‚.

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