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Zoll: Petition bei der EU eingereicht

Die aktuelle Zoll-Situation ist in Europa selbst unter den Mitgliedsländern uneinheitlich und unübersichtlich, weil sich zahlreiche EU-Länder über die entsprechende EU-Verordnung hinwegsetzen. Ein in der Schweiz lebender EU-Bürger hat deshalb bei der EU eine Petition eingegeben, um hier endlich die geforderte Klarheit und Rechtssicherheit durchzusetzen. Eine Unterstützung der AeCS-Community ist für die Schweiz als Nichtmitglied der EU und aussenstehend der Zollunion durchaus sinnvoll. Danke für das Mitunterzeichnen der Petition. Quelle: ‚AeCS‚.

Zollabfertigung für Einflüge aus der Schweiz

Gemäß der EU-Verordnung 2020/877 dürfen – vereinfacht zusammengefasst – zollfreie Waren und Flugzeuge auch an den Zollflugplätzen vorbei ohne Anmeldung transportiert werden, wenn die Reisenden privat unterwegs sind und keine verbotenen / oder Waren mit Mengeneinschränkungen an Bord eines in der EU registrierten Flugzeugs sind.

Ganz so einfach ist es dann aber leider doch nicht. Da es wiederholt zu Nachfragen auf Grund einer Beibehaltung der alten Vorschriften an den Landeplätzen mit „besonderem Zollstatus“ kommt, erläutern wir die Lage in diesem Merkblatt. Quelle: ‚AOPA Germany‚.

Grenzüberschreitende Flüge aus der/in die Schweiz

Die im Jahr 2020 vorgenommene Anpassung der europäischen Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 hat zu Unsicherheiten bezüglich der vorgeschriebenen Nutzung von Zollflugplätzen geführt, die auch flieger.news leider nicht vollständig auflösen kann. Wie unübersichtlich aktuell die Kommunikation zu diesem Thema ist, zeigt die folgende Übersicht der Publikationen der vergangenen Woche. Insgesamt ist es weiterhin sinnvoll, vor jedem Einflug eine schriftliche Zusage der zuständigen Zollkreisdirektion sicherzustellen.

Das schreibt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit dazu:
Wenn Sie selber grenzüberschreitende Flüge durchführen, müssen Sie sich bei den Flugplätzen über die geltenden Zollbestimmungen bei den An- oder Abflügen erkundigen. Führen Sie Waren mit oder haben Sie am Luftfahrzeug Wartungs- oder Reparaturarbeiten ausführen lassen (mit oder ohne Verwendung von Neumaterial), müssen Sie für den An- bzw. Abflug einen Zollflugplatz (Kategorie A – C) benützen.

Ausnahmen

Sie dürfen direkt einen Flugplatz der Kategorie D anfliegen, wenn folgende Fälle vorliegen:

  • Sie führen nur Waren zu Ihrem privaten Gebrauch innerhalb der Freimengen und der Wertfreigrenze mit.
  • Sie führen Waren zu Ihrem privaten Gebrauch mit, die Sie mit QuickZoll verzollt haben. Die Verzollung muss vor der Landung erfolgt sein.
  • Sie haben Wartungs- und Reparaturarbeiten an einem inländischen Luftfahrzeug, das ausschliesslich für private Flüge genutzt wird, mit QuickZoll verzollt.
  • Bitte beachten Sie: Die Verzollung mit QuickZoll muss vor der Landung erfolgt sein.

Bei Wartungs- oder Reparaturarbeiten wird immer ein Gegenstand – das Luftfahrzeug – eingeführt. Wartungs- oder Reparaturarbeiten (inkl. montiertes Neumaterial) über 300 Franken sind deshalb immer mehrwertsteuerpflichtig, ohne Rücksicht darauf, ob sich im Luftfahrzeug eine oder mehrere Personen befinden. Siehe auch Anwendungs-Beispiele der Wertfreigrenze bei mehreren Personen. Falls Sie Ihre Anmeldung via App vornehmen (siehe QuickZoll) und Waren für mehrere Personen anmelden, müssen Sie deshalb den entsprechenden Wert unter «Erfassen Sie hier nochmals jeden Gegenstand mit einem Wert von über CHF 300 netto» ein zweites Mal eingeben.

In QuickZoll müssen Sie die Rechnungsnummer angeben und die Rechnung für die Wartungs- oder Reparaturarbeiten hochladen. Liegt keine definitive Rechnung vor, müssen Sie einen Zollflugplatz (Kategorie A – C) benützen.

In den technischen Akten oder entsprechenden Dokumenten müssen Sie die Nummer der QuickZoll-Quittung vermerken. Lassen Sie sich zudem die Quittung mit E-Mail zusenden und bewahren Sie diese auf.

Hier finden Sie ausserdem zwei Informationen des Aero Clubs der Schweiz dazu.

1) Zollabfertigung offenbar neu geregelt.

2) Ist ein Zollflugplatz notwendig?