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Betrieb ausländischer Luftsportgeräte verboten

Das Bundesministerium bat darum, folgende Information zu veröffentlichen: „Der Betrieb eines ausländischen Luftsportgerätes in Deutschland ist Personen mit deutschem Wohnsitz verboten und stellt einen Straftatbestand dar.“ Das gilt für Luftsportgeräte über 120 Kilogramm mit ausländischer Zulassung oder Registrierung.

„Der örtlichen Luftaufsicht stehen folgenden Mittel zur Verfügung:

– §29 LuftVG Luftaufsichtliche Verfügungen/Startverbot
– Straftatbestand nach §99 LuftVZO/ §60 LuftVG
– Antrag bei der ausländischen Behörde auf Einzug der Verkehrszulassung“

Die Vertreter der Bund-Länder Arbeitsgruppe (BLAG-OPS) hatten dies in ihrer Stellungnahme/Beschluss zum weiteren Vorgehen der Luftaufsicht der Länder festgelegt. Dazu das Luftfahrt-Bundesamt (Referat L4) in seiner Stellungnahme:

„Bei dem dargestellten Sachverhalt des Betreibens eines ausländischen Luftsportgeräts in Deutschland von Personen mit einem festen deutschen Wohnsitz sehen wir einen Straftatbestand nach § 60 Abs. 1 S. 1 LuftVG als erfüllt an, da die Regelungen des LuftVG bzw. der Luft-VZO zur Zulassung des Luftsportgerätes nicht eingehalten wurden, somit keine ordnungsgemäße Zulassung besteht. Ein Ordnungswidrigkeitstatbestand hierzu fehlt in § 58 Abs.1 Nr.10 LuftVG i.V.m. § 108 LuftVZO. Dies bestärkt unsere Einschätzung, dass der Gesetzgeber den Verstoß als Straftat bewertet.“ Quelle: ‚AeroClub NRW‚ und ‚DULV‚.