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Naturschutzbehörden dürfen keine Flugverbote erlassen

Eine Naturschutzbehörde darf nicht im Wege einer Naturschutzgebietsverordnung Flugverbote für Luftfahrzeuge anordnen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 26. Januar 2023 entschieden. Die Antragstellerinnen bieten gewerbliche Ballonfahrten an. Sie nutzen hierfür Startplätze im Umland des Steinhuder Meeres bei Hannover. Im Mai 2016 beschloss die Regionsversammlung Hannover die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Totes Moor“ im Bereich des Steinhuder Meeres. Das Naturschutzgebiet ist ca. 3 200 ha groß und umfasst Teile der Wasserfläche des Steinhuder Meeres und einen Landbereich östlich und nordöstlich des Sees. Ungefähr die Hälfte des von der Verordnung unter Schutz gestellten Gebiets ist zugleich ein Europäisches Schutzgebiet nach der Vogelschutzrichtlinie. Nach der Naturschutz-Gebietsverordnung ist es unter anderem verboten, im Naturschutzgebiet mit bemannten Luftfahrzeugen zu starten, eine Mindestflughöhe von 600 m zu unterschreiten oder zu landen.

Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen hat das Oberverwaltungsgericht die teilweise Unwirksamkeit der Naturschutzgebietsverordnung festgestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts geändert und der Revision der Antragstellerinnen stattgegeben.

Eine Naturschutzbehörde ist nicht befugt, eine Flughöhenfestlegung im Wege einer Naturschutzgebietsverordnung für Luftfahrzeuge anzuordnen. Diese Sperrwirkung folgt aus dem Regelungskonzept des Luftverkehrsgesetzes, für das der Bund insoweit abschließend von seiner ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit für das Luftverkehrsrecht Gebrauch gemacht hat. Hiernach können Beschränkungen der Nutzung des Luftraums nur durch das Bundesverkehrsministerium erfolgen. Dies gilt auch, wenn Europäisches Naturschutzrecht es verlangt, Gebiete mit Flugbeschränkungen zu belegen.

Die gebotene Bestimmtheit der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung schließt es aus, dass verschiedene Behörden zur verbindlichen Regelung einer Frage nebeneinander zuständig sind. Quelle: ‚Bundesverwaltungsgericht‚.

Auszug aus der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:
„…Eine Naturschutzbehörde ist nicht befugt, eine Flughöhenfestlegung im Wege einer Naturschutzgebietsverordnung für Luftfahrzeuge anzuordnen. Diese Sperrwirkung folgt aus dem Regelungskonzept des Luftverkehrsgesetzes, für das der Bund insoweit bschließend von seiner ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit für das Luftverkehrsrecht Gebrauch gemacht hat. Hiernach können Beschränkungen der Nutzung des Luftraums nur durch das Bundesverkehrsministerium erfolgen. Dies gilt auch, wenn Europäisches Naturschutzrecht es verlangt, Gebiete mit Flugbeschränkungen zu belegen. Die gebotene Bestimmtheit der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung schließt es aus, dass verschiedene Behörden zur verbindlichen Regelung einer Frage nebeneinander zuständig sind.“

Naturschützer gegen Flugplatz-Pläne in der Senne

Eine Reaktion der Anrainerkommunen auf die Ankündigungen der britischen Streitkräfte zum Truppenübungsplatz Senne fordert der Paderborner Naturschützer Fritz Buhr. Wie die Neue Westfälische exklusiv berichtete, planen die Briten, einen Zaun um den Flugplatz in Bad Lippspringe an der B 1 zu ziehen und den Platz künftig wieder militärisch zu nutzen. Quelle: ‚Neue Westfälische‚.

Natur und Segelflieger im Einklang

Segelflugsport und Naturschutz vertragen sich. Davon sind die Mitglieder des Osnabrücker Vereins für Luftfahrt überzeugt. Sie betreiben den Segelflugplatz in Achmer und machen sich aufgrund der aktuellen Diskussion über den Naturschutz Sorgen um die Zukunft des Vereins. Quelle: ‚NOZ.de‚ (Registrierung).

Flugplatz Breitenau soll Naturschutzgebiet werden

Der jahrzehntelange Kampf des Bundes Naturschutz steht kurz vor einem Erfolg: Der Sonderlandeplatz Breitenau soll größtenteils zum Naturschutzgebiet werden. Der Aero-Club hält dies für unnötig und fürchtet um die Sicherheit. FDP-Stadtrat Martin Pöhner um Arbeitsplätze. Gerne beobachte er im Frühling die Vögel, die dank der Vielzahl miteinander verzahnten Biotope in Ruhe auf dem Flugplatz Breitenau brüten können, sagt Hanno Stock. Würden sich die verschiedenen Bodenbrüter näher an der Landebahn niederlassen, würde das die Flugsicherheit gefährden: Wenn sie bei Start oder Landung erschreckt abheben, geraten sie in die Triebwerke. Aber: „Die sind schlau und haben sich angepasst“, sagt der Vorsitzende des Aero-Clubs. Sandmagerrasen und weitere wertvolle Biotop-Flächen sind nicht trotz sondern gerade wegen des Flugbetriebs entstanden und erhalten worden – weil dadurch weder Flächen bebaut noch etwa durch starke Nutzung beschädigt wurden. Dadurch wachsen seltene Sandnelken auf dem Flugplatz, und neben Bodenbrütern leben dort rund 300 Nachtfalter-, 17 Heuschrecken- und 15 Fledermaus-Arten. Außerdem die stark gefährdete Kreuzkröte. Quelle: ‚infranken.de‚.