Seit Frühjahr 2025 steht die französische Nationalpark-Kommission in Verhandlungen mit dem „Parc National de la Vanoise„. Die Gespräche und der positive Austausch mit den Verantwortlichen des Parks zielen auf einen Versuchsbetrieb ab. Allerdings führten Verzögerungen im Zeitplan dazu, den für diesen Sommer geplanten Versuchs-Beginn verschieben zu müssen.
Nationalpark-Lufträume einhalten Eine unverzichtbare Bedingung für einen Verhandlungs-Erfolg ist ein deutlicher Rückgang der Verstöße im Vergleich zu den Jahren 2023 und 2024. Segelflugzeuge (französische und ausländische) werden vom Park deshalb besonders genau überwacht.
Am 27. Mai haben wir an dieser Stelle einen Aufruf publiziert, dass sich Segelflieger/-innen an die Überflug-Vorschriften in den Nationalparks der französischen Alpen halten müssen, auch wenn die geografische Anordnung für Segelflieger ein faktisches Durchflugsverbot bedeutet und die Streckenflug-Möglichkeiten von Startplätze in Südostfrankeich in Richtung Schweizer Alpen massiv einschränkt.
Nachfolgend stellen wir für Sie die gesetzlichen Grundlagen als Übersetzung des französischen Originaltextes vom 7. Mai 2025 zur Verfügung. Bitte beachten Sie insbesondere die Tabelle mit dem vorgesehenen Strafmass bei Verstössen.
In Frankreich gibt es derzeit elf Nationalparks, die fast 8% der Landesfläche abdecken, darunter acht Parks im Mutterland: La Vanoise (1963), Port-Cros (1963), die Pyrenäen (1967), die Cevennen (1970), die Écrins (1973), der Mercantour (1979), die Calanques (2012) und der Nationalpark der Wälder (2019). Jeder Nationalpark wird durch eine öffentliche nationale Einrichtung unter der Aufsicht des Umweltministeriums eingerichtet und verwaltet.
Das Umweltgesetzbuch sieht vor, dass ein Gründungsdekret den Perimeter des Nationalparks abgrenzt, bestehend aus einer Beitrittszone mit Schutzausrichtungen und einem Kerngebiet mit Schutzmaßnahmen für Natur-, Kultur- und Landschaftserbe (Artikel L.331-2 und L.331-3 UGB). Jeder Park wird durch eine Charta verwaltet, die per Ministerialdekret genehmigt wird und unter anderem den Überflug des Parkkerns unter 1000 m Höhe über Grund regeln oder untersagen kann (Art. L.331-4-2 UGB). Ergänzend dazu gibt es Verordnungen der Parkdirektion, die die ökologischen Besonderheiten des jeweiligen Parks berücksichtigen.
Verstöße gegen das Umweltgesetzbuch können durch beauftragte und vereidigte Beamte des Französischen Biodiversitätsamtes (OFB), das seit 2020 für die Verwaltungs- (unter der Präfektur) und die Strafverfolgungspolizei (unter der Staatsanwaltschaft) zuständig ist, sowie durch die örtlich zuständige Gendarmerie festgestellt werden.
Jüngste Arbeiten der Nationalpark-Kommission innerhalb der FFVP (Französischer Segelflugverband) ermöglichten eine Bestandsaufnahme. Eine 2024 durchgeführte Studie auf Basis von Flugdatensätzen hat die Anzahl von Segelflugzeug-Überflügen in Nationalparks untersucht – unabhängig von der Flughöhe. Die meisten Flüge waren von kurzer Dauer und in Höhen von 600 m oder höher über Grund.
Die Kommission untersuchte auch die Dekrete und Charten der Nationalparks mit Segelflugaktivitäten und stellte dabei Unterschiede fest:
Nationalpark Cevennen: Überflug des Parkkerns unter 1000 m verboten für motorisierte Luftfahrzeuge, geregelt für nicht motorisierte; aktuell keine Einschränkungen für Segelflugzeuge.
Nationalpark Pyrenäen: Überflug unter 1000 m verboten für motorisierte, geregelt (Zeiten, Zonen, Genehmigungen) für nicht motorisierte (Verordnung von 2022).
Nationalpark Mercantour: Verbot für motorisierte, geregelt für nicht motorisierte mit eventueller Gebühr. Verordnung von 2016 verbietet Segelflug unter 1000 m; 2017 wurden Ausnahmekorridore abgeschafft.
Nationalpark Écrins: Verbot unter 1000 m für motorisierte, geregelt/genehmigungspflichtig für nicht motorisierte; vereinbarte Flugrouten; Segelflug geregelt durch abgestimmte Verordnung zwischen FFVP und Parkleitung.
Nationalpark La Vanoise: Verbot unter 1000 m für motorisierte, geregelt/genehmigungspflichtig für nicht motorisierte, mit Verordnung von 2015 zu Zeiten/Zonen.
Nationalpark der Wälder: Überflug unter 1000 m verboten für alle Luftfahrzeuge, außer mit Genehmigung.
Bei einem Überflug unter 1000 m (ca. 3300 Fuß) durch ein Segelflugzeug – sei es Hangflug, Thermik oder Transit – oder bei Flug in verbotenen Zeiten oder Zonen kann eine Verwarnung an den Piloten oder Verein erfolgen. Dies kann ein Anlass für einen Austausch über Umweltauflagen und mögliche Auswirkungen des Flugs auf Tiere sein.
Wird durch einen vereidigten Beamten ein Ordnungswidrigkeits-Protokoll aufgenommen, folgt ein freiwilliges Verhör. Es gibt keine polizeiliche Zwangsmaßnahme wie Gewahrsam. Der Betroffene kann Zeugen vorschlagen (Fluglehrer, Vereins-Präsident, anderer Pilot), um etwa Wetterlage, Sicherheitsgründe oder Navigations-Fehler zu erklären.
Für die Ahndung als Ordnungswidrigkeit genügt der objektive Verstoß – es ist kein Vorsatz erforderlich.
Bei Doppelsitzern gilt nur der verantwortliche Pilot (laut EU-Verordnung Nr. 1178/2011) als strafrechtlich haftbar.
Das Verfahren wird dann an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die über eine Strafverfolgung entscheidet.
Mögliche Verstöße und Strafen:
Verstoß
Gesetzliche Grundlage
Sanktion
Unerlaubter Überflug eines Nationalparks unter 1000 m
Art. R.331-68, R.331-71, L.173-7 UGB
Ordnungswidrigkeit 5. Klasse, bis 1500 € *)
Wiederholung eines unerlaubten Überflugs
Art. R.331-73, R.331-68, R.331-71, L.173-7
Ordnungswidrigkeit 5. Klasse, bis 3000 € *)
Nicht genehmigtes Spiel/Sport in einer Parkzone
Art. R.331-66, R.331-71, L.173-7
Ordnungswidrigkeit 4. Klasse, bis 750 € *) / **)
Absichtliche Störung von Tieren ohne Genehmigung
Art. R.331-65, R.331-71, L.173-7
Ordnungswidrigkeit 4. Klasse, bis 750 € *) / **)
*) Mögliche zusätzliche Sanktion: Einziehung des Tatmittels (z. B. Segelflugzeug). **) In Kernschutzgebieten gelten bei bestimmten Verstößen höhere Strafen (5. Klasse).
Verfahrensabläufe:
Bei Ordnungswidrigkeiten der vierten Klasse werden die Verfahren vom Staatsanwalt (OMP) beim Polizeigericht bearbeitet. Dieser kann den Strafzettel aufrechterhalten, das Verfahren einstellen, wenn ein Verstoß nicht ausreichend nachgewiesen ist, oder die Anfechtung an das territorial zuständige Polizeigericht verweisen. Bei Ordnungs-Widrigkeiten der fünften Klasse kann der territorial zuständige Staatsanwalt entscheiden:
eine Einstellung des Verfahrens im Falle einer nicht begangenen oder unzureichend nachgewiesenen Straftat oder eine Einstellung unter der Bedingung der Nicht-Wiederholung im Falle einer geringfügigen Straftat
eine Alternative (falls akzeptiert) zur Strafverfolgung (Geldstrafe in Form eines Strafvergleichs, Bürgerpraktikum in Umwelt-Angelegenheiten
einen Strafbefehl (vereinfachte Strafverfolgung ohne Anhörung, aber mit Einspruch vor dem Polizeigericht)
eine Strafverfolgung vor dem Polizeigericht (mit Anhörung vor dem Polizeigericht).
Ein Anwalt ist beim Verhör nicht notwendig, es sei denn durch Rechtsschutz-Versicherungen oder bei Vorladung vor Gericht. Ausländische Piloten können einen Dolmetscher verlangen. Wird nur das Flugzeug identifiziert, nicht aber der Pilot, kann der Halter (z. B. der Verein) verantwortlich gemacht werden.
Die Ermittler (Park, OFB) können zur Identifikation auch Flugdatenregister oder Gebührenverzeichnisse von Flugplätzen anfordern. Bleiben freiwillige Auskünfte aus, können diese mit Genehmigung der Staatsanwaltschaft auch beschlagnahmt oder eingefordert werden (Art. 77-1 Strafprozessordnung oder Art. L.172-11 UGB). Eine Weigerung kann mit bis zu 3’750 € geahndet werden (Art. 60-1 Strafprozessordnung).
Die Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten beträgt 1 Jahr nach dem letzten Handlungsakt (Art. 9 Strafprozessordnung).
Unabhängig von Strafverfahren kann das Nationalparkamt im Wege der „großen Wegerechtsverstoß-Verfahren“ Ersatz für Aufräum- oder Wiederherstellungskosten verlangen (Art. L.2132-2 CGPPP und L.774-1 VwGO). Dies erfolgt ggf. auch ohne Verjährungsfrist im Verwaltungsverfahren.
In geeigneten Fällen kann der Clubpräsident in Zusammenarbeit mit der Parkleitung dem Betroffenen eine alternative Maßnahme vorschlagen, z. B. Teilnahme an einem Umweltseminar (ähnlich wie Verkehrssicherheitsseminare, 2 Tage, kostenpflichtig).
Ein etwaiges Straf- oder Verwaltungsverfahren schließt vereinsinterne Sanktionen nicht aus, besonders bei vorsätzlichem oder wiederholtem Fehlverhalten. Es können dann auch die Disziplinarorgane der FFVP eingeschaltet werden – insbesondere bei offiziellen Veranstaltungen.
Zur Vorbeugung sollte sichergestellt werden, dass die Satzung und die Flugordnung für alle gelten (Mitglieder und Gäste) und entsprechend ausgehängt werden. Bei regelmäßiger Aufnahme ausländischer Gäste kann ein mehrsprachiges Willkommensheft (mind. Englisch/Deutsch) sinnvoll sein.
Verfasst am 1. Februar 2025, aktualisiert am 7. Mai 2025 von JF DEVALLOIR, Mitglied des Segelflugzentrums Troyes – Aube
Der Bartgeier kehrt in die Alpen zurück – doch illegale Vergiftungen, Wilderei und Windräder bedrohen ihn. Der Bartgeier, der grösste Vogel Europas, wurde Anfang des 20. Jahrhunderts im gesamten Alpenraum ausgerottet. Die Menschen glaubten damals, er sei ein Beutegreifer und würde Lämmer und sogar Kinder rauben. Erst durch gezielte Auswilderungen seit den 1980er-Jahren konnte sich die Art wieder ansiedeln. Heute leben schätzungsweise 344 Bartgeier in den Alpen. In den nächsten zehn Jahren könnte sich die Zahl verdoppeln.
Erfolgreiche Wiedereinbürgerung – aber nicht überall Die Bartgeier vermehren sich mittlerweile erfolgreich in der Wildnis. Im Kerngebiet, den Zentral- und Nordwestalpen, das sich von Ostfrankreich bis ins Engadin erstreckt, wächst die Population stabil. Hier bieten die dichte Alpensteinbock-Population und die idealen Kalksteinformationen beste Voraussetzungen. «Deshalb geht es dem Bestand des Bartgeiers grundsätzlich gut», erklärt Livio Rey von der Schweizerischen Vogelwarte Sempach. Die Organisation ist Teil der Studie, die die Wiederansiedlung des Vogels wissenschaftlich begleitet hat.
In den südlichen und östlichen Alpen sieht die Lage anders aus. Die Sterblichkeitsrate ist höher und die Fortpflanzung gestaltet sich schwieriger. Das führt dazu, dass die Population nur langsam wächst oder stagniert. «In dieser Region geht es dem Bartgeier noch nicht so gut. Er ist dort auf die Zuwanderung von Vögeln aus dem Kerngebiet angewiesen», so Rey.
Todesursachen: Menschliche Gefahren dominieren Laut einer Studie der Schweizerischen Vogelwarte Sempach, der Stiftung Pro Bartgeier und der Universität Bern sterben in den Randgebieten mehr erwachsene Bartgeier als im Kerngebiet. Die Gründe sind vielfältig: Ein wesentlicher Faktor sind Vergiftungen. Immer wieder werden Bartgeier Opfer illegal ausgelegter Gifte. Wobei die Menschen, welche die Gifte illegal ausbringen, es eigentlich auf Grossraubtiere wie Wölfe abgesehen haben. Zudem stellen Kollisionen mit Stromleitungen und Windkraftanlagen eine grosse Gefahr dar. Auch die Wilderei bleibt ein Problem: Immer wieder werden Bartgeier illegal geschossen, obwohl sie streng geschützt sind. Ausserdem könne sich der Tourismus negativ auf den Bestand auswirken, erklärt der Naturschutzbiologe. Kletterer, Gleitschirmflieger oder Drohnen können die Vögel beim Brüten stören.
Wird die Population ohne Hilfe überleben? Die Studie zeigt: Wenn die Sterblichkeit nicht ansteigt, könnte sich die Population in den nächsten zehn Jahren verdoppeln. Diese Prognose basiert auf demografischen Parametern – also dem Überleben, der Fortpflanzung und der Ausbreitung der Vögel. Ein solch starkes Wachstum sei jedoch nur möglich, weil der Bestand derzeit noch klein ist. «Das bedeutet, dass die Population noch lange nicht ihre natürliche Grösse erreicht hat», so Rey. Doch sobald die Todesrate über 5.5 Prozent steigt, droht erneut ein Rückgang. Derzeit liegt die jährliche Sterblichkeitsrate bei etwa 3.1 Prozent für erwachsene Bartgeier im Kerngebiet und 8.1 Prozent in der Peripherie. Im Kerngebiet ist die Population weitgehend selbsterhaltend. Vorausgesetzt, die Sterblichkeit bleibt niedrig. In den Randgebieten hingegen bleiben weitere Auswilderungen notwendig, um den Bestand zu sichern.
Schutzmassnahmen dringend nötig Naturschutzorganisationen fordern deshalb, dass mehr gegen illegale Vergiftungen und Wilderei unternommen wird. Zudem müssten Stromleitungen besser gesichert und Standorte für Windkraftanlagen gezielter ausgewählt werden. Quelle: ˈSRF, Regionaljournal Graubündenˈ.
Schwarm-Intelligenz schafft zuverlässigere und schnellere Resultate als tagelanger Einzel-Kampf: bei der Luftraum-Situation im Nationalpark Gran Paradiso lichtet sich dank unseres französischen Kollegen Ludovic Launer aus Grenoble der Nebel der Konfusion.
Die Luftraum-Obergrenze des Nationalparks liegt auf 4’500 m AMSL. Die Quelle dieser Information ist das italienische AIP. Auf Seite 34 des insgesamt 62 Seiten umfassenden Dokumentes finden Sie die folgende Information (bitte für den Download des PDF’s auch auf den folgenden Ausschnitt klicken):
Betroffen ist dieses Gebiet hier:
Die flugtaktische Bedeutung dieser hochgelegenen Region zwischen dem Modane- und Aosta-Tal ist bei Querungen zwischen Süd- und Nordalpen sehr gross. Für Südfrankreich-Urlauber mit entsprechenden Streckenflug-Projekten ist besonders lästig, dass die beliebte Flugroute entlang der französisch-italienischen Grenze mit der dort auftretenden Konfluenz bei thermischen Bedingungen damit kaum mehrlegalpassierbarist.
Diese Information bestätigt leider die bisherigen Recherchen von flieger.news. Offenbar ist bei der ersten Publikation der geänderten Luftraumdaten eine Verwechslung von „Fuss“ und „Meter“ plus obendrein auch eine der Luftfahrtbegriffe „AGL“ und „AMSL“ passiert. eMail-Anfragen bei den italienischen Luftfahrbehörden in Rom blieben unbeantwortet, Antworten der Parkverwaltung in Aosta waren unzutreffend und konfus (und nur für italienischsprechende Menschen verständlich).
Die Streckenflug-Experten der südfranzösischen Segelflug-Zentrenempfehlen in der Praxis das westliche Umfliegender gesamten Region, inklusive jener des direkt anschliessenden Vanoise-Schutzgebietes, um über das Valgrisenche und den Mont Fallère nördlich von Aosta doch einigermassen sicher in die Walliser Alpen gelangen zu können.
UnauffindbareDokumentation
Detaillierte Luftraum-Angaben der oben erwähnten Naturschutzgebiete sind ohne abonnierte staatliche AIP-Publikationen Italiens und Frankreichs nur mit grossem zeitlichem Aufwand auffindbar, kompliziert nur in der Landessprache formuliert und (zu) umfangreich. Die Frage, ob dermassen schwer auffindbare und fehlerhafte Publikationen überhaupt rechtsgültig sind, wäre irgendwann von spezialisierten Anwälten zu klären. Gibt es unter Ihnen irgendwo da draussen welche – oder einen Luftfahrt-Verband, der das faktische Flugverbot aufgreift und bei den Behörden um eine praktikablere Lösung kämpft?
(Ernst Willi)
Die Flugbahnen eines August-Tages 2022 als Nachtrag zum Bericht oben zeigen die Problematik der Luftraum-Verletzungen:
Hier ist die im Kommentar von Ralf Fischer erwähnte Aktualisierung der Luftfahrtkarten per 27.08.2023: