Pünktlich zur Einführung der neuen Überflugsregeln im französischen Vanoise-Nationalpark am 1. August können Sie hier die neuen Luftraum-Dateien in verschiedenen Formaten herunterladen. Und in diesem Artikel sind die neuen Durchflug-Regeln erklärt.
PS: vom Webinar am Mittwoch, 29.7. stellt flieger.news eine deutschsprachige Transkription z.Vf. sobald wir der französischsprachigen Original-Aufzeichnung habhaft werden.
Die zähen Verhandlungen mit dem Nationalpark Vanoise haben ein Ergebnis gebracht. Der Erlass vom 9. Juli 2015 wird aufgehoben und durch einen neuen Erlass vom 10. Juli 2026 ersetzt. Die nach jahrelangen Verhandlungen erreichte Reglung stellt einen ersten Fortschritt in einem komplizierten Dossier dar. Er ermöglicht die Einrichtung experimenteller Korridore, die einen wenn auch eingeschränkten Zugang zu den Nordalpen wieder ermöglichen.
Die Passage des hochgelegenen Gebietes zwischen dem Modanetal und Val d’Isère hinüber ins Aosta-Tal ist mit dem behördlichen Erlass vom 10. Juli in ausgewiesenen Korridoren durch den Vanoise-Nationalpark wieder legal möglich.
Dringende Bitte um Einhaltung der neuen Bestimmungen
Es ist nun entscheidend, dass dieses experimentelle Verfahren von Ihnen als Pilot/-in gewissenhaft und konsequent eingehalten wird. Die korrekte Anwendung ist für die künftige Entwicklung massgebend.
Webinar zur neuen Regelung
Alle Piloten, die in den Alpen fliegen oder dies planen, sind eingeladen, am Webinar vom Mittwoch, 29. Juli 2026, 18:00 Uhr teilzunehmen. Hier können Sie sich für das Webinar anmelden.
Dabei werden die technischen und regulatorischen Aspekte des neuen Erlasses erläutert. Die Teilnahme wird ausser den potenziellen Nutzer/-innen insbesondere für die Verantwortlichen der Vereine und Flugplätze in den Alpen empfohlen.
GPS-Daten für Moving-Map-Geräte
Mit Unterstützung des Nationalparks bereitet Jean-Philippe Cotto, Präsident der Kommission Luftraum, eine GPS-Datei vor, die allen Piloten die genauen Koordinaten der im Erlass beschriebenen Gebiete zugänglich macht.
Gesamt-Übersicht der neuen Korridore im Nationalpark Vanoise
Was der neue Erlass regelt und Gültigkeit
Die neuen Bestimmungen gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2028 und werden anschließend evaluiert. Ziel ist es, Streckenflüge zu ermöglichen und gleichzeitig Störungen der Wild- und Nutztiere zu vermeiden.
Fixe Thermikgebiete
Um Höhe für den Streckenflug zu gewinnen, dürfen Segelflugzeuge in drei definierten Zonen im Nationalpark kreisen:
P2 (Le Grand Roc Noir): Geöffnet vom 15. Mai bis 31. Oktober.
P3 (La Pointe des Arses): Geöffnet vom 1. August bis 31. Oktober.
P4 (Rhêmes-Calabre): Geöffnet vom 1. August bis 31. Oktober.
Einfliegen plus Thermik-Kreisen ist im Sektor P2 am Grand Roc noir auf der Nordseite des Modane-Tals erlaubt.In den Sektoren P3 (La Pointe des Arses) sowie P4 (Rhêmes-Calabre) ist ebenfalls nicht nur ein Durchflug-Korridor ins Val de Rhêmes installiert, man darf darin auch mit Kreisen in der Thermik Höhe aufbauen. Dieser Korridor ermöglicht nach einem mehrjährigen faktischen Durchflug-Verbot wieder eine legale Passage vom Modane- ins Aostatal.
Transitkorridore für Streckenflüge
Für die Durchquerung des Parks werden drei Transitkorridore (C1, C2 und C3) eingerichtet. Diese sind jeweils einen Kilometer breit und vom 1. August bis 31. Oktober geöffnet. Die Mindestflughöhe in den Korridoren beträgt 3’400 Meter AMSL.
Thermikfliegen ist innerhalb dieser Korridore verboten. Piloten müssen vor dem Einflug ausreichend Höhe erreicht haben, um den jeweiligen Korridor sicher durchfliegen zu können. Jeder Korridor darf pro Tag einmal in Nord-Süd-Richtung und einmal in Süd-Nord-Richtung genutzt werden.
Notfallkorridor am Col d’Aussois (am Westende des Nationalparks Vanoise gelegen)
Notfallkorridor am Col d’Aussois
Für Situationen, in denen ein Umfliegen des Massivs aus meteorologischen Gründen nicht möglich ist, wurde ein Notfallkorridor (D1) am Col d’Aussois definiert. Dieser darf vom 15. Mai bis 31. Oktober ausschließlich in Nord-Süd-Richtung (aus der Tarentaise in die Maurienne) beflogen werden.
Auch hier ist das Thermikkreisen untersagt. Piloten, die diesen Korridor benutzt haben, müssen dies innerhalb von 48 Stunden per E-Mail bei der Nationalparkverwaltung melden. Ein Verstoß gegen diese Meldepflicht gilt als Ordnungswidrigkeit.
Der Überflug des Kerngebiets unterhalb von 1’000 Metern über Grund durch andere nicht-motorisierte Luftfahrzeuge als Segelflugzeuge, Hängegleiter oder Gleitschirme bleibt verboten. Für Gleitschirme und Hängegleiter gilt ein separater Erlass vom 5. Juni 2026. Wettbewerbe und sportliche Veranstaltungen mit Segelflugzeugen sind im Kerngebiet unterhalb der 1’000-Meter-Grenze ebenfalls untersagt.
Die französische Segelflugföderation (FFVP) und die Nationalparkverwaltung empfehlen allen Piloten, sich vor Flügen in der Region mit den genauen Koordinaten der Gebiete vertraut zu machen. Die passende GPS-Datei ist hier zum Download bereit.
-> Original-Dokument des behördlichen Erlasses vom 10. Juli 2026 in English.
Die Kommission der französischen Nationalparks lädt Sie ein, dieses Thema am Mittwoch, 18. März, um 18:30 Uhr in einer interaktiven Veranstaltung zu vertiefen (der online-Anlass findet in Französisch statt).
Mit dabei: Marie Canut, Beauftragte für Wildtiere im Nationalpark Mercantour. Gemeinsam entschlüsseln wir die Wahrnehmungen und Reaktionen der Landtiere – anhand wissenschaftlicher Studien und Ihrer eigenen Erfahrungen.
Gämsen, Steinböcke, Birkhühner und andere Beutetiere fürchten sich sowohl vor irdischen Raubtieren als auch vor Greifvögeln aus der Luft. Wenn sie eine Silhouette am Himmel über sich wahrnehmen, steigen ihre Wachsamkeit und ihr Stresslevel an.
Die neue Realität der Alpenquerung zwischen Maurienne und Gran Paradiso
Die Luftraum-Struktur mit den neu geschaffenen Nationalpark-Unter- und Obergrenzen zwischen dem Vallée Modane und Aosta versperrt seit Dezember 2021 bis auf hohe Überflüge in einer NW-Wind-Welle einen legalen Durchflug.
Autor: Ernst Willi
Die Verwirrung war perfekt. Erst hieß es 4500 Fuß AMSL, dann 4500 Meter AMSL, schließlich wurde über AGL versus AMSL diskutiert. Doch die Schwarm-Intelligenz der Segelflieger-Gemeinschaft und die akribische Recherche französischer Kollegen wie Ludovic Launer aus Grenoble haben Klarheit geschaffen: Die Luftraum-Obergrenze des Nationalparks Gran Paradiso liegt tatsächlich auf 4500 Meter AMSL. Das ist das faktische Ende einer Ära. Die flugtaktische Bedeutung dieser hochgelegenen Region zwischen dem Modane- und Aosta-Tal ist bei Querungen zwischen Süd- und Nordalpen enorm. Für Südfrankreich-Urlauber mit Streckenflug-Projekten ist besonders lästig, dass die beliebte Flugroute entlang der französisch-italienischen Grenze mit der dort auftretenden Konfluenz bei thermischen Bedingungen kaum mehr legal passierbar ist.
Vanoise: Westliches Umfliegen als Option
Dramatisch stellt sich die Situation im Nationalpark Vanoise dar. Hier ist keine legale Passage aus dem Vallée Modane zum Isère-Tal und nach Aosta möglich, es sei denn, man fliegt immer 1’000 m AGL – was in den verwinkelten Tälern der Region bei thermischen Bedingungen illusorisch ist.
Die Region wird von Parkwächtern kontrolliert, online-Flugdaten sowie Flarm- / IGC-Aufzeichnungen werden ausgewertet, und es wurden bereits empfindliche Bußen ausgesprochen. Das letzte, schmale Schlupfloch bei der Grande Sassière im östlichen Val d’Isère, das lange die Nutzung der Konfluenz entlang der italienisch-französischen Grenze ermöglichte, wurde vor durch ein zusätzlich eingefügtes Schutzgebiet namens „La Bailletaz“ ebenfalls „gestopft“.
Segelflieger als unsichere Partner
Eine Gruppe von Segelfliegern ist aber 2025 mit den Verwaltungen der französischen Nationalparks Vanoise, Mercantour und Vercors ins Gespräch gekommen. Sie verfolgt das Ziel, Durchflugkorridore für den Segelflug freizugeben. Leider waren die Voraussetzungen bis Frühling 2025 nicht sehr gut, da seitens der Nationalparks wiederholt auf die laufenden Verletzungen dieser Lufträume hingewiesen werden konnte und Segelflieger als unsichere Partner angesehen wurden.
Im Nationalpark Mercantour wurde 2016 eine Verordnung erlassen, die den Segelflug unter 1000 Metern verbietet. Ein Jahr später, 2017, wurden die bis dahin bestehenden Ausnahmekorridore ersatzlos abgeschafft. Für motorisierte Luftfahrzeuge gilt ein generelles Verbot.
Diese Entwicklung zeigt ein Muster: Die Nationalparks verschärfen systematisch ihre Bestimmungen, ohne Rücksicht auf die jahrzehntelang praktizierte Nutzung durch Segelflieger zu nehmen. Was einst als selbstverständlich galt, wird heute als Störung der Fauna betrachtet.
Rechtliche Konsequenzen: Bis zu 3000 Euro und Beschlagnahme
Die rechtlichen Konsequenzen von Luftraumverletzungen sind drastisch. Bei einem Überflug unter 1000 m durch ein Segelflugzeug kann zunächst eine Verwarnung an den Piloten oder Verein erfolgen. Wird durch einen vereidigten Beamten ein Ordnungs-Widrigkeits-Protokoll aufgenommen, folgt ein Verhör.
Die möglichen Strafen sind empfindlich:
Verstoß
Gesetzliche Grundlage
Sanktion
Unerlaubter Überflug unter 1’000 m
Art. R.331-68, R.331-71, L.173-7 UGB
Bis € 1’500
Wiederholung des Überflugs
Art. R.331-73, R.331-68, R.331-71, L.173-7
Bis € 3’000
Nicht genehmigtes Spiel/Sport
Art. R.331-66, R.331-71, L.173-7
Bis € 750
Störung von Tieren
Art. R.331-65, R.331-71, L.173-7
Bis € 750
Besonders drastisch: Als zusätzliche Sanktion ist die Beschlagnahmung des Tatmittels möglich – das bedeutet den behördlichen Einzug des Segelflugzeugs. Für die Ahndung als Ordnungswidrigkeit genügt der objektive Verstoß; ein Vorsatz ist nicht erforderlich.
Die Überwachungs-Realität
Die Zeiten, in denen Luftraumverletzungen unentdeckt blieben, sind vorbei. Moderne Überwachungs-Methoden machen jeden Flug nachverfolgbar. Flarm-Daten werden systematisch ausgewertet, IGC-Logger-Aufzeichnungen analysiert, und Online-Plattformen wie Weglide und OLC werden zur Kontrolle herangezogen.
Das ist ein problematischer Aspekt: Viele Piloten laden ihre Flüge auf diese Plattformen hoch, obwohl offensichtliche Luftraumverstöße vorliegen. Damit verschaffen sie sich unfaire Vorteile gegenüber regelkonformen Piloten und dokumentieren ihre Rechtsverstöße auch noch öffentlich, was natürlich der der Segelflieger-Community schadet.
Angesichts dieser Situation empfehlen Streckenflug-Experten der südfranzösischen Segelflug-Zentren das westliche Umfliegen der gesamten problematischen Region Vanoise. Die Route führt über das Valgrisenche und den Mont Fallère nördlich von Aosta, um einigermaßen sicher in die Walliser Alpen zu gelangen.
Dieser Umweg ist einerseits länger und meteorologisch anspruchsvoller, anderseits bietet er mit dem Flugplatz Albertville eine mindestens so sichere Aussenlande-Option wie etwa jene in Sollières oder in der (unlandbaren) Maurienne zwischen Bonneval und St.Rémy de Maurienne. Vor allem ist er aber legal und vermeidet die Risiken einer Luftraum-Verletzung.
Valgrisenche und Mont Fallère: neue Schlüsselrouten
Das Valgrisenche, ein unscheinbares Seitental des Aostatals, gewinnt an Bedeutung. Wo früher selten Piloten vorbeikamen, verläuft nun eine wichtige Verbindung zwischen den südfranzösischen Startplätzen und den Walliser Alpen. Der Mont Fallère, ein 3’061 m hoher Gipfel nördlich von Aosta, wird zum üblicherweise thermikstarken Orientierungspunkt für die Route ans Matterhorn.
Écrins: Positive Beispiele für Korridor-Vereinbarungen
Ein Lichtblick in der ansonsten düsteren Luftraum-Landschaft ist der Nationalpark Écrins. Hier ist es gelungen, durch Verhandlungen zwischen der FFVP (Fédération Française de Vol à Voile) und der Parkleitung geregelte Flugrouten zu vereinbaren. Diese Korridore zeigen, dass Kompromisse möglich sind, wenn beide Seiten konstruktiv zusammenarbeiten.
Die Écrins-Lösung basiert auf dem Prinzip der kontrollierten Nutzung: Segelflieger dürfen bestimmte Routen nutzen, müssen sich aber an die definierten Korridore halten. Dieses Modell kann auch anderswo Schule machen, sofern die Segelflieger-Gemeinschaft sich als verlässlicher Partner zeigt. Wichtig ist die konsequente Einhaltung der bestehenden Regeln, um Vertrauen aufzubauen und die Grundlage für Verhandlungen zu verbessern.
Technische Hilfsmittel
Moderne GPS-Geräte mit Luftraumwarnung warnen vor kritischen Bereichen und helfen, auch bei schwierigen Wetterbedingungen den Überblick zu behalten. Gleichzeitig hat sich die Überwachung der Lufträume professionalisiert. Flarm-Geräte, ursprünglich zur Kollisionsvermeidung entwickelt, werden heute auch zur «externen Luftraum-Überwachung» verwendet. Jeder Flug hinterlässt z.B. im Open Glider Network zudem direkte digitale Spuren im Internet, die ausgewertet werden.
Die Rolle der Flugplätze und Vereine
Die großen Flugplätze der Region – St.-Auban, Sisteron, Serres, Puimoisson, Vinon, Fayence – stehen in der Verantwortung, ihre Piloten über die aktuellen Bestimmungen zu informieren. Tägliche Briefings müssen die Luftraumproblematik thematisieren und auffällige Piloten müssen angesprochen werden. Die Kultur muss sich ändern: Regelkonformes Verhalten muss selbstverständlich und Luftraumverletzungen müssen geächtet werden. Fluglehrer und erfahrene Piloten tragen Verantwortung. Sie müssen nicht nur technisches Können vermitteln, sondern auch ein Bewusstsein für die rechtlichen und ethischen Aspekte der Fliegerei schaffen. Zeiten, in denen Luftraumverletzungen vielleicht noch als Kavaliers-Delikte galten, sind vorüber.
Internationale Zusammenarbeit
Die Alpen kennen keine nationalen Grenzen, und die Probleme der Alpenfliegerei lassen sich nur durch internationale Zusammenarbeit lösen. Deutsche, österreichische, schweizerische, französische und italienische Segelflieger-Organisationen müssen gemeinsam auftreten, um gegenüber den Nationalparkverwaltungen Gewicht zu haben.
Erste Ansätze einer solchen Zusammenarbeit sind erkennbar. Juristische Schritte gegen überzogene Luftraumbestimmungen werden koordiniert, Informationen über erfolgreiche Verhandlungen ausgetauscht, und gemeinsame Standards für regelkonformes Verhalten entwickelt. Diese Bemühungen verdienen Unterstützung von jedem Piloten, der auch in Zukunft in den Alpen fliegen möchte.
Die Zukunft der Alpenfliegerei liegt nicht in der Konfrontation, sondern in der Kooperation. Die erfolgreichen Verhandlungen im Nationalpark Écrins zeigen, dass Kompromisse möglich sind, wenn beide Seiten konstruktiv zusammenarbeiten. Die laufenden Gespräche mit den Verwaltungen der Nationalparks Vanoise, Mercantour und Vercors sind ein Hoffnungsschimmer, auch wenn die Ausgangslage schwierig ist.
Der Schlüssel zum Erfolg liegt in der Glaubwürdigkeit der Segelflieger-Gemeinschaft. Nur wenn wir beweisen können, dass wir verlässliche Partner sind, die sich an vereinbarte Regeln halten, werden weitere Korridore möglich sein. Jeder einzelne Pilot trägt Verantwortung für das Gelingen dieser Verhandlungen.
Die Wahl liegt bei Ihnen als Pilot/-in. Die Alpen warten – auf jene, die bereit sind, sie mit Respekt und Verstand zu erfliegen.
Diese Artikel-Serie basiert auf Erfahrungen aus der Praxis des Mistral-Fliegens, aktuellen Erkenntnissen über Brisen-Systeme und der 2025 aktuellen Entwicklung der Luftraum-Bestimmungen in den französischen Alpen. Er richtet sich an erfahrene Streckenflugpiloten und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Angaben zu Luftraumbestimmungen und rechtlichen Konsequenzen entsprechen dem Stand von Juli 2025 und können ändern. Piloten sind selbst dafür verantwortlich, sich über die aktuell gültigen Bestimmungen zu informieren.
Seit Frühjahr 2025 steht die französische Nationalpark-Kommission in Verhandlungen mit dem „Parc National de la Vanoise„. Die Gespräche und der positive Austausch mit den Verantwortlichen des Parks zielen auf einen Versuchsbetrieb ab. Allerdings führten Verzögerungen im Zeitplan dazu, den für diesen Sommer geplanten Versuchs-Beginn verschieben zu müssen.
Nationalpark-Lufträume einhalten Eine unverzichtbare Bedingung für einen Verhandlungs-Erfolg ist ein deutlicher Rückgang der Verstöße im Vergleich zu den Jahren 2023 und 2024. Segelflugzeuge (französische und ausländische) werden vom Park deshalb besonders genau überwacht.
Am 27. Mai haben wir an dieser Stelle einen Aufruf publiziert, dass sich Segelflieger/-innen an die Überflug-Vorschriften in den Nationalparks der französischen Alpen halten müssen, auch wenn die geografische Anordnung für Segelflieger ein faktisches Durchflugsverbot bedeutet und die Streckenflug-Möglichkeiten von Startplätze in Südostfrankeich in Richtung Schweizer Alpen massiv einschränkt.
Nachfolgend stellen wir für Sie die gesetzlichen Grundlagen als Übersetzung des französischen Originaltextes vom 7. Mai 2025 zur Verfügung. Bitte beachten Sie insbesondere die Tabelle mit dem vorgesehenen Strafmass bei Verstössen.
In Frankreich gibt es derzeit elf Nationalparks, die fast 8% der Landesfläche abdecken, darunter acht Parks im Mutterland: La Vanoise (1963), Port-Cros (1963), die Pyrenäen (1967), die Cevennen (1970), die Écrins (1973), der Mercantour (1979), die Calanques (2012) und der Nationalpark der Wälder (2019). Jeder Nationalpark wird durch eine öffentliche nationale Einrichtung unter der Aufsicht des Umweltministeriums eingerichtet und verwaltet.
Das Umweltgesetzbuch sieht vor, dass ein Gründungsdekret den Perimeter des Nationalparks abgrenzt, bestehend aus einer Beitrittszone mit Schutzausrichtungen und einem Kerngebiet mit Schutzmaßnahmen für Natur-, Kultur- und Landschaftserbe (Artikel L.331-2 und L.331-3 UGB). Jeder Park wird durch eine Charta verwaltet, die per Ministerialdekret genehmigt wird und unter anderem den Überflug des Parkkerns unter 1000 m Höhe über Grund regeln oder untersagen kann (Art. L.331-4-2 UGB). Ergänzend dazu gibt es Verordnungen der Parkdirektion, die die ökologischen Besonderheiten des jeweiligen Parks berücksichtigen.
Verstöße gegen das Umweltgesetzbuch können durch beauftragte und vereidigte Beamte des Französischen Biodiversitätsamtes (OFB), das seit 2020 für die Verwaltungs- (unter der Präfektur) und die Strafverfolgungspolizei (unter der Staatsanwaltschaft) zuständig ist, sowie durch die örtlich zuständige Gendarmerie festgestellt werden.
Jüngste Arbeiten der Nationalpark-Kommission innerhalb der FFVP (Französischer Segelflugverband) ermöglichten eine Bestandsaufnahme. Eine 2024 durchgeführte Studie auf Basis von Flugdatensätzen hat die Anzahl von Segelflugzeug-Überflügen in Nationalparks untersucht – unabhängig von der Flughöhe. Die meisten Flüge waren von kurzer Dauer und in Höhen von 600 m oder höher über Grund.
Die Kommission untersuchte auch die Dekrete und Charten der Nationalparks mit Segelflugaktivitäten und stellte dabei Unterschiede fest:
Nationalpark Cevennen: Überflug des Parkkerns unter 1000 m verboten für motorisierte Luftfahrzeuge, geregelt für nicht motorisierte; aktuell keine Einschränkungen für Segelflugzeuge.
Nationalpark Pyrenäen: Überflug unter 1000 m verboten für motorisierte, geregelt (Zeiten, Zonen, Genehmigungen) für nicht motorisierte (Verordnung von 2022).
Nationalpark Mercantour: Verbot für motorisierte, geregelt für nicht motorisierte mit eventueller Gebühr. Verordnung von 2016 verbietet Segelflug unter 1000 m; 2017 wurden Ausnahmekorridore abgeschafft.
Nationalpark Écrins: Verbot unter 1000 m für motorisierte, geregelt/genehmigungspflichtig für nicht motorisierte; vereinbarte Flugrouten; Segelflug geregelt durch abgestimmte Verordnung zwischen FFVP und Parkleitung.
Nationalpark La Vanoise: Verbot unter 1000 m für motorisierte, geregelt/genehmigungspflichtig für nicht motorisierte, mit Verordnung von 2015 zu Zeiten/Zonen.
Nationalpark der Wälder: Überflug unter 1000 m verboten für alle Luftfahrzeuge, außer mit Genehmigung.
Bei einem Überflug unter 1000 m (ca. 3300 Fuß) durch ein Segelflugzeug – sei es Hangflug, Thermik oder Transit – oder bei Flug in verbotenen Zeiten oder Zonen kann eine Verwarnung an den Piloten oder Verein erfolgen. Dies kann ein Anlass für einen Austausch über Umweltauflagen und mögliche Auswirkungen des Flugs auf Tiere sein.
Wird durch einen vereidigten Beamten ein Ordnungswidrigkeits-Protokoll aufgenommen, folgt ein freiwilliges Verhör. Es gibt keine polizeiliche Zwangsmaßnahme wie Gewahrsam. Der Betroffene kann Zeugen vorschlagen (Fluglehrer, Vereins-Präsident, anderer Pilot), um etwa Wetterlage, Sicherheitsgründe oder Navigations-Fehler zu erklären.
Für die Ahndung als Ordnungswidrigkeit genügt der objektive Verstoß – es ist kein Vorsatz erforderlich.
Bei Doppelsitzern gilt nur der verantwortliche Pilot (laut EU-Verordnung Nr. 1178/2011) als strafrechtlich haftbar.
Das Verfahren wird dann an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die über eine Strafverfolgung entscheidet.
Mögliche Verstöße und Strafen:
Verstoß
Gesetzliche Grundlage
Sanktion
Unerlaubter Überflug eines Nationalparks unter 1000 m
Art. R.331-68, R.331-71, L.173-7 UGB
Ordnungswidrigkeit 5. Klasse, bis 1500 € *)
Wiederholung eines unerlaubten Überflugs
Art. R.331-73, R.331-68, R.331-71, L.173-7
Ordnungswidrigkeit 5. Klasse, bis 3000 € *)
Nicht genehmigtes Spiel/Sport in einer Parkzone
Art. R.331-66, R.331-71, L.173-7
Ordnungswidrigkeit 4. Klasse, bis 750 € *) / **)
Absichtliche Störung von Tieren ohne Genehmigung
Art. R.331-65, R.331-71, L.173-7
Ordnungswidrigkeit 4. Klasse, bis 750 € *) / **)
*) Mögliche zusätzliche Sanktion: Einziehung des Tatmittels (z. B. Segelflugzeug). **) In Kernschutzgebieten gelten bei bestimmten Verstößen höhere Strafen (5. Klasse).
Verfahrensabläufe:
Bei Ordnungswidrigkeiten der vierten Klasse werden die Verfahren vom Staatsanwalt (OMP) beim Polizeigericht bearbeitet. Dieser kann den Strafzettel aufrechterhalten, das Verfahren einstellen, wenn ein Verstoß nicht ausreichend nachgewiesen ist, oder die Anfechtung an das territorial zuständige Polizeigericht verweisen. Bei Ordnungs-Widrigkeiten der fünften Klasse kann der territorial zuständige Staatsanwalt entscheiden:
eine Einstellung des Verfahrens im Falle einer nicht begangenen oder unzureichend nachgewiesenen Straftat oder eine Einstellung unter der Bedingung der Nicht-Wiederholung im Falle einer geringfügigen Straftat
eine Alternative (falls akzeptiert) zur Strafverfolgung (Geldstrafe in Form eines Strafvergleichs, Bürgerpraktikum in Umwelt-Angelegenheiten
einen Strafbefehl (vereinfachte Strafverfolgung ohne Anhörung, aber mit Einspruch vor dem Polizeigericht)
eine Strafverfolgung vor dem Polizeigericht (mit Anhörung vor dem Polizeigericht).
Ein Anwalt ist beim Verhör nicht notwendig, es sei denn durch Rechtsschutz-Versicherungen oder bei Vorladung vor Gericht. Ausländische Piloten können einen Dolmetscher verlangen. Wird nur das Flugzeug identifiziert, nicht aber der Pilot, kann der Halter (z. B. der Verein) verantwortlich gemacht werden.
Die Ermittler (Park, OFB) können zur Identifikation auch Flugdatenregister oder Gebührenverzeichnisse von Flugplätzen anfordern. Bleiben freiwillige Auskünfte aus, können diese mit Genehmigung der Staatsanwaltschaft auch beschlagnahmt oder eingefordert werden (Art. 77-1 Strafprozessordnung oder Art. L.172-11 UGB). Eine Weigerung kann mit bis zu 3’750 € geahndet werden (Art. 60-1 Strafprozessordnung).
Die Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten beträgt 1 Jahr nach dem letzten Handlungsakt (Art. 9 Strafprozessordnung).
Unabhängig von Strafverfahren kann das Nationalparkamt im Wege der „großen Wegerechtsverstoß-Verfahren“ Ersatz für Aufräum- oder Wiederherstellungskosten verlangen (Art. L.2132-2 CGPPP und L.774-1 VwGO). Dies erfolgt ggf. auch ohne Verjährungsfrist im Verwaltungsverfahren.
In geeigneten Fällen kann der Clubpräsident in Zusammenarbeit mit der Parkleitung dem Betroffenen eine alternative Maßnahme vorschlagen, z. B. Teilnahme an einem Umweltseminar (ähnlich wie Verkehrssicherheitsseminare, 2 Tage, kostenpflichtig).
Ein etwaiges Straf- oder Verwaltungsverfahren schließt vereinsinterne Sanktionen nicht aus, besonders bei vorsätzlichem oder wiederholtem Fehlverhalten. Es können dann auch die Disziplinarorgane der FFVP eingeschaltet werden – insbesondere bei offiziellen Veranstaltungen.
Zur Vorbeugung sollte sichergestellt werden, dass die Satzung und die Flugordnung für alle gelten (Mitglieder und Gäste) und entsprechend ausgehängt werden. Bei regelmäßiger Aufnahme ausländischer Gäste kann ein mehrsprachiges Willkommensheft (mind. Englisch/Deutsch) sinnvoll sein.
Verfasst am 1. Februar 2025, aktualisiert am 7. Mai 2025 von JF DEVALLOIR, Mitglied des Segelflugzentrums Troyes – Aube
Der Bartgeier kehrt in die Alpen zurück – doch illegale Vergiftungen, Wilderei und Windräder bedrohen ihn. Der Bartgeier, der grösste Vogel Europas, wurde Anfang des 20. Jahrhunderts im gesamten Alpenraum ausgerottet. Die Menschen glaubten damals, er sei ein Beutegreifer und würde Lämmer und sogar Kinder rauben. Erst durch gezielte Auswilderungen seit den 1980er-Jahren konnte sich die Art wieder ansiedeln. Heute leben schätzungsweise 344 Bartgeier in den Alpen. In den nächsten zehn Jahren könnte sich die Zahl verdoppeln.
Erfolgreiche Wiedereinbürgerung – aber nicht überall Die Bartgeier vermehren sich mittlerweile erfolgreich in der Wildnis. Im Kerngebiet, den Zentral- und Nordwestalpen, das sich von Ostfrankreich bis ins Engadin erstreckt, wächst die Population stabil. Hier bieten die dichte Alpensteinbock-Population und die idealen Kalksteinformationen beste Voraussetzungen. «Deshalb geht es dem Bestand des Bartgeiers grundsätzlich gut», erklärt Livio Rey von der Schweizerischen Vogelwarte Sempach. Die Organisation ist Teil der Studie, die die Wiederansiedlung des Vogels wissenschaftlich begleitet hat.
In den südlichen und östlichen Alpen sieht die Lage anders aus. Die Sterblichkeitsrate ist höher und die Fortpflanzung gestaltet sich schwieriger. Das führt dazu, dass die Population nur langsam wächst oder stagniert. «In dieser Region geht es dem Bartgeier noch nicht so gut. Er ist dort auf die Zuwanderung von Vögeln aus dem Kerngebiet angewiesen», so Rey.
Todesursachen: Menschliche Gefahren dominieren Laut einer Studie der Schweizerischen Vogelwarte Sempach, der Stiftung Pro Bartgeier und der Universität Bern sterben in den Randgebieten mehr erwachsene Bartgeier als im Kerngebiet. Die Gründe sind vielfältig: Ein wesentlicher Faktor sind Vergiftungen. Immer wieder werden Bartgeier Opfer illegal ausgelegter Gifte. Wobei die Menschen, welche die Gifte illegal ausbringen, es eigentlich auf Grossraubtiere wie Wölfe abgesehen haben. Zudem stellen Kollisionen mit Stromleitungen und Windkraftanlagen eine grosse Gefahr dar. Auch die Wilderei bleibt ein Problem: Immer wieder werden Bartgeier illegal geschossen, obwohl sie streng geschützt sind. Ausserdem könne sich der Tourismus negativ auf den Bestand auswirken, erklärt der Naturschutzbiologe. Kletterer, Gleitschirmflieger oder Drohnen können die Vögel beim Brüten stören.
Wird die Population ohne Hilfe überleben? Die Studie zeigt: Wenn die Sterblichkeit nicht ansteigt, könnte sich die Population in den nächsten zehn Jahren verdoppeln. Diese Prognose basiert auf demografischen Parametern – also dem Überleben, der Fortpflanzung und der Ausbreitung der Vögel. Ein solch starkes Wachstum sei jedoch nur möglich, weil der Bestand derzeit noch klein ist. «Das bedeutet, dass die Population noch lange nicht ihre natürliche Grösse erreicht hat», so Rey. Doch sobald die Todesrate über 5.5 Prozent steigt, droht erneut ein Rückgang. Derzeit liegt die jährliche Sterblichkeitsrate bei etwa 3.1 Prozent für erwachsene Bartgeier im Kerngebiet und 8.1 Prozent in der Peripherie. Im Kerngebiet ist die Population weitgehend selbsterhaltend. Vorausgesetzt, die Sterblichkeit bleibt niedrig. In den Randgebieten hingegen bleiben weitere Auswilderungen notwendig, um den Bestand zu sichern.
Schutzmassnahmen dringend nötig Naturschutzorganisationen fordern deshalb, dass mehr gegen illegale Vergiftungen und Wilderei unternommen wird. Zudem müssten Stromleitungen besser gesichert und Standorte für Windkraftanlagen gezielter ausgewählt werden. Quelle: ˈSRF, Regionaljournal Graubündenˈ.
Schwarm-Intelligenz schafft zuverlässigere und schnellere Resultate als tagelanger Einzel-Kampf: bei der Luftraum-Situation im Nationalpark Gran Paradiso lichtet sich dank unseres französischen Kollegen Ludovic Launer aus Grenoble der Nebel der Konfusion.
Die Luftraum-Obergrenze des Nationalparks liegt auf 4’500 m AMSL. Die Quelle dieser Information ist das italienische AIP. Auf Seite 34 des insgesamt 62 Seiten umfassenden Dokumentes finden Sie die folgende Information (bitte für den Download des PDF’s auch auf den folgenden Ausschnitt klicken):
Betroffen ist dieses Gebiet hier:
Die flugtaktische Bedeutung dieser hochgelegenen Region zwischen dem Modane- und Aosta-Tal ist bei Querungen zwischen Süd- und Nordalpen sehr gross. Für Südfrankreich-Urlauber mit entsprechenden Streckenflug-Projekten ist besonders lästig, dass die beliebte Flugroute entlang der französisch-italienischen Grenze mit der dort auftretenden Konfluenz bei thermischen Bedingungen damit kaum mehrlegalpassierbarist.
Diese Information bestätigt leider die bisherigen Recherchen von flieger.news. Offenbar ist bei der ersten Publikation der geänderten Luftraumdaten eine Verwechslung von „Fuss“ und „Meter“ plus obendrein auch eine der Luftfahrtbegriffe „AGL“ und „AMSL“ passiert. eMail-Anfragen bei den italienischen Luftfahrbehörden in Rom blieben unbeantwortet, Antworten der Parkverwaltung in Aosta waren unzutreffend und konfus (und nur für italienischsprechende Menschen verständlich).
Die Streckenflug-Experten der südfranzösischen Segelflug-Zentrenempfehlen in der Praxis das westliche Umfliegender gesamten Region, inklusive jener des direkt anschliessenden Vanoise-Schutzgebietes, um über das Valgrisenche und den Mont Fallère nördlich von Aosta doch einigermassen sicher in die Walliser Alpen gelangen zu können.
UnauffindbareDokumentation
Detaillierte Luftraum-Angaben der oben erwähnten Naturschutzgebiete sind ohne abonnierte staatliche AIP-Publikationen Italiens und Frankreichs nur mit grossem zeitlichem Aufwand auffindbar, kompliziert nur in der Landessprache formuliert und (zu) umfangreich. Die Frage, ob dermassen schwer auffindbare und fehlerhafte Publikationen überhaupt rechtsgültig sind, wäre irgendwann von spezialisierten Anwälten zu klären. Gibt es unter Ihnen irgendwo da draussen welche – oder einen Luftfahrt-Verband, der das faktische Flugverbot aufgreift und bei den Behörden um eine praktikablere Lösung kämpft?
(Ernst Willi)
Die Flugbahnen eines August-Tages 2022 als Nachtrag zum Bericht oben zeigen die Problematik der Luftraum-Verletzungen:
Hier ist die im Kommentar von Ralf Fischer erwähnte Aktualisierung der Luftfahrtkarten per 27.08.2023: