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„FoF“ aus Behördensicht

Autor: Guido Frey, IG Fliegen ohne Flugleiter, Paderborn. In einer kleinen, nicht repräsentativen, telefonischen Umfrage unter den Behörden ergab sich zum Theme „Fliegen ohne Flugleiter“ dieses Bild:

Einige Behörden treiben das Thema derzeit schon von sich aus. Hier sind wieder lobend die Bezirksregierung Münster und Düsseldorf in NRW zu erwähnen, die hierzu eigene Musterkonzepte erarbeitet haben bzw. schon entsprechende Infoveranstaltungen abgehalten haben. Erste Genehmigungen sind bereits erteilt worden, weitere sind noch in Bearbeitung.

Hier spielen aus Behördensicht zwei Faktoren eine Rolle:
Es gibt dort bereits einige „moderne“ Genehmigungen für Verkehrslandeplätze, die nur die Anwesenheit von RFF während des Flugbetriebes fordern. Damit war es leicht, den Betrieb in Abwesenheit eines Flugleiters in PPR-Zeiten zu gestatten. Flugplätze, die ihr Betriebskonzept stark an das von der Bezirksregierung herausgegebene Konzept angelehnt haben, sind hier ebenfalls im Vorteil, da der Prüf- und Abstimmungsaufwand geringer ist.

Hier kam die Bitte auf, sich im Konzept an die Behörde auf die wesentlichen Dinge zu beschränken und Platzinterna nicht in den Antrag oder das Konzept an die Behörde zu schreiben. Der bisher von uns gescholtene Landesbetrieb Mobilität in Rheinland Pfalz hat nun erste Genehmigungen zum Thema erteilt und will sich um eine zügige Abarbeitung der weiteren Anträge kümmern. Das begrüßen wir sehr!

Hier kam aus Behördensicht die Rückmeldung, dass es im Bereich RLP noch einige Plätze gäbe, die die Auflagen bezüglich RFF aus den NfL 2023-1-2792 noch gar nicht umgesetzt hätten. Dies ist ein dringendes Thema für alle Flugplätze (auch für solche, die gar kein Fliegen ohne Flugleiter anstreben!)! Die entsprechende NfL ist nun seit mehr als einem Jahr in Kraft und die Umsetzungsfrist ist im April diesen Jahres abgelaufen. Der Landesbetrieb habe hier bereits vor geraumer Zeit eine entsprechende Mail an alle Flugplätze verschickt, hierzu aber bisher kaum Rückmeldung erhalten. Wer also die NfL bei sich noch nicht umgesetzt hat (Alarmplan, öffentlich zugängliche Feuerlöscher etc.) sollte dies dringend nachholen und der eigenen Behörde Vollzug melden!

In Sachsen sind auch schon erste Genehmigungen erteilt worden und es geht gut voran. Hier würde die Behörde sogar gerne mehr Anträge bearbeiten, stellt aber momentan noch eine gewisse Zurückhaltung auf Seiten der Flugplätze fest.

Hessen ist in diesem Bereich ebenfalls fleißig. Auch hier wurden bereits einige Genehmigungen erteilt, wie Sie am Beispiel des Flugplatzes Elz am Ende dieses Newsletters sehen können.

In Bayern ist im Norden die Zurückhaltung der Flugplätze angeblich recht groß. Es seien dort bisher nur sehr wenige Anträge eingegangen, die derzeit bearbeitet würden.

Im Süden Bayerns hingegen liegen momentan diverse Anträge vor, die intern kategorisiert worden sind (Das Vorhandensein z. B. von kreuzenden Wegen ist hier aus Sicht der Behörde ein Grund für eine gründlichere Prüfung des Antrages). Dementsprechend gäbe es eine unterschiedliche Prüfungsdauer.

In Mecklenburg-Vorpommern liegen momentan 3-4 Anträge von Sonderlandeplätzen vor. Diese werden derzeit bearbeitet. Dabei hat die Behörde den Flugplätzen das Konzept aus NRW mit an die Hand gegeben und ist dem Vorhaben gegenüber sehr aufgeschlossen. Als Rückmeldung kam hier, dass mit der Genehmigungsänderung auch eine entsprechende Änderung der Flugplatzbenutzungsordung einhergehen sollte. Autor: ‚Guido Frey, IG Fliegen ohne Flugleiter, Paderborn‘.

Lehrgang für Luftaufsichtspersonal

Der Lehrgang für Luftaufsichtspersonal findet vom 6. bis 8. September sowie am 13. und 14. September 2024 in der DAeC-Bundesgeschäftsstelle in Braunschweig statt. Anmeldungen sind ab sofort möglich. Damit bietet das Fachreferat Luftraum, Flugsicherheit und Flugbetrieb im DAeC einen weiteren Lehrgang für Luftaufsichts-Personal gemäß NFL I 170/01 Theorie und Praxis für Mitglieder und Nichtmitglieder an.

  • Zeitraum: 5 Tage vom 06. bis 08. September sowie am 13. und 14. September 2024
  • Ort: BGST DAeC e.V. 38108 Braunschweig, Hermann Blenk Strasse 28
  • Kosten: für Vereinsmitglieder 570.– EUR.
  • Für Nicht-Mitglieder betragen die Kosten 785.– EUR zzgl. der gesetzlichen MwSt.
  • Teilnehmerzahl: max. 12.

Voraussetzung für die Teilnahme: Teilnehmer sollten im Besitz eines Luftfahrerscheines sein oder eine ähnliche Qualifikation aufweisen und im Besitz des BZF I oder II sein.
>> Anmeldung.

Lehrgang für Luftaufsichtspersonal

Es sind noch Plätze frei: Das Fachreferat Luftraum, Flugsicherheit und Flugbetrieb im DAeC lädt zu einem weiteren Lehrgang für Luftaufsichtspersonal ein. Das Seminar vereint gemäß NFL I 170/01 Theorie und Praxis für Verbandsmitglieder. Der Lehrgang wird vom 5. bis 7. und 12. sowie 13. April in der Bundesgeschäftsstelle in Braunschweig stattfinden. Anmeldungen sind ab sofort möglich.

  • Zeitraum: 5 Tage, vom 5. – 7.04. und 12. – 13.04.2024
  • Kosten: für Vereinsmitglieder 550,00 € zzgl. der gesetzlichen MwSt.
  • Für Nicht-Mitglieder betragen die Kosten 965.– zzgl. der gesetzlichen MwSt.
  • Teilnehmerzahl: max. 12 Teilnehmer

Vorrausetzung für die Teilnahme: Teilnehmer sollten im Besitz eines Luftfahrerscheines sein oder eine ähnliche Qualifikation aufweisen und im Besitz des BZF I oder II sein.

Für Rückfragen steht Ihnen Andreas Bucher zur Verfügung. E-Mail: a.bucher[a]web.de

-> Hier geht`s zur Anmeldung.

Betrieb ausländischer Luftsportgeräte verboten

Das Bundesministerium bat darum, folgende Information zu veröffentlichen: „Der Betrieb eines ausländischen Luftsportgerätes in Deutschland ist Personen mit deutschem Wohnsitz verboten und stellt einen Straftatbestand dar.“ Das gilt für Luftsportgeräte über 120 Kilogramm mit ausländischer Zulassung oder Registrierung.

„Der örtlichen Luftaufsicht stehen folgenden Mittel zur Verfügung:

– §29 LuftVG Luftaufsichtliche Verfügungen/Startverbot
– Straftatbestand nach §99 LuftVZO/ §60 LuftVG
– Antrag bei der ausländischen Behörde auf Einzug der Verkehrszulassung“

Die Vertreter der Bund-Länder Arbeitsgruppe (BLAG-OPS) hatten dies in ihrer Stellungnahme/Beschluss zum weiteren Vorgehen der Luftaufsicht der Länder festgelegt. Dazu das Luftfahrt-Bundesamt (Referat L4) in seiner Stellungnahme:

„Bei dem dargestellten Sachverhalt des Betreibens eines ausländischen Luftsportgeräts in Deutschland von Personen mit einem festen deutschen Wohnsitz sehen wir einen Straftatbestand nach § 60 Abs. 1 S. 1 LuftVG als erfüllt an, da die Regelungen des LuftVG bzw. der Luft-VZO zur Zulassung des Luftsportgerätes nicht eingehalten wurden, somit keine ordnungsgemäße Zulassung besteht. Ein Ordnungswidrigkeitstatbestand hierzu fehlt in § 58 Abs.1 Nr.10 LuftVG i.V.m. § 108 LuftVZO. Dies bestärkt unsere Einschätzung, dass der Gesetzgeber den Verstoß als Straftat bewertet.“ Quelle: ‚AeroClub NRW‚ und ‚DULV‚.

Neues Auto für die „Türmer“

Ein gelbes Blinklicht bewegt sich jeden Tag früh am Morgen kreuz und quer über den Flugplatz Niershorst. Dann kontrolliert die Luftaufsicht die Landebahnen und Rollwege.Wenn alles in Ordnung ist, wird der Flugplatz freigegeben.Jetzt steht den ehrenamtlichen „Türmern“ – wie die Luftaufsicht auch genannt wird – ein neues Fahrzeug zur Verfügung. In gelb-schwarzer Lackierung mit Blinklicht, Feuerlöschern, Erste-Hilfe-Kasten gehört der Skoda Fabia nun zur Ausstattung des einzigen Flugplatzes im Kreis Viersen.

Gesponsert worden ist das Fahrzeug von der Oedter Firma KLP. Lehrlinge haben den Skoda im Rahmen Ihrer Ausbildung lackiert und aufgearbeitet. Inhaber Detlef Langels stellte Fahrzeug und Material zur Verfügung. Langels, seit einem Jahr Pilot und am Flugplatz Niershorst aktiv: „Bei den gemeinsamen Arbeiten am Flugplatz habe ich gesehen, wie alle an einem Strang ziehen. Egal ob jung oder alt, Jungs oder Mädchen, alle packen gemeinsam an und halten den Flugplatz in Schuss. Da kann man mal sehen, was Gemeinschaft und Ehrenamt bewegen kann. Die Idee mit dem Fahrzeug für die Türmer lag auf der Hand, wir bringen schließlich jeden Tag Autos wieder in Schuss. Es freut mich, daß der Wagen jetzt der Gemeinschaft am Flugplatz dient.

Primäre Aufgabe der Luftaufsicht ist es, die an- und abfliegenden Flugzeuge mit Verkehrs- und Wetterinformationen zu versorgen und die Flugzeuge am Boden zu koordinieren. Dabei ist die Luftaufsicht nicht weisungsbefugt, sondern unterstützt die Piloten am und um den Flugplatz. Niershorst ist von der Kategorie ein Verkehrslandeplatz und hat damit Öffnungspflicht. Die Türmer stellen sicher, daß der Flugplatz zu den vorgeschriebenen Zeiten in Betrieb ist. Quelle: ‚rp-online.de‚.