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Lehrgang für Luftaufsichtspersonal

Es sind noch Plätze frei: Das Fachreferat Luftraum, Flugsicherheit und Flugbetrieb im DAeC lädt zu einem weiteren Lehrgang für Luftaufsichtspersonal ein. Das Seminar vereint gemäß NFL I 170/01 Theorie und Praxis für Verbandsmitglieder. Der Lehrgang wird vom 5. bis 7. und 12. sowie 13. April in der Bundesgeschäftsstelle in Braunschweig stattfinden. Anmeldungen sind ab sofort möglich.

  • Zeitraum: 5 Tage, vom 5. – 7.04. und 12. – 13.04.2024
  • Kosten: für Vereinsmitglieder 550,00 € zzgl. der gesetzlichen MwSt.
  • Für Nicht-Mitglieder betragen die Kosten 965.– zzgl. der gesetzlichen MwSt.
  • Teilnehmerzahl: max. 12 Teilnehmer

Vorrausetzung für die Teilnahme: Teilnehmer sollten im Besitz eines Luftfahrerscheines sein oder eine ähnliche Qualifikation aufweisen und im Besitz des BZF I oder II sein.

Für Rückfragen steht Ihnen Andreas Bucher zur Verfügung. E-Mail: a.bucher[a]web.de

-> Hier geht`s zur Anmeldung.

Betrieb ausländischer Luftsportgeräte verboten

Das Bundesministerium bat darum, folgende Information zu veröffentlichen: „Der Betrieb eines ausländischen Luftsportgerätes in Deutschland ist Personen mit deutschem Wohnsitz verboten und stellt einen Straftatbestand dar.“ Das gilt für Luftsportgeräte über 120 Kilogramm mit ausländischer Zulassung oder Registrierung.

„Der örtlichen Luftaufsicht stehen folgenden Mittel zur Verfügung:

– §29 LuftVG Luftaufsichtliche Verfügungen/Startverbot
– Straftatbestand nach §99 LuftVZO/ §60 LuftVG
– Antrag bei der ausländischen Behörde auf Einzug der Verkehrszulassung“

Die Vertreter der Bund-Länder Arbeitsgruppe (BLAG-OPS) hatten dies in ihrer Stellungnahme/Beschluss zum weiteren Vorgehen der Luftaufsicht der Länder festgelegt. Dazu das Luftfahrt-Bundesamt (Referat L4) in seiner Stellungnahme:

„Bei dem dargestellten Sachverhalt des Betreibens eines ausländischen Luftsportgeräts in Deutschland von Personen mit einem festen deutschen Wohnsitz sehen wir einen Straftatbestand nach § 60 Abs. 1 S. 1 LuftVG als erfüllt an, da die Regelungen des LuftVG bzw. der Luft-VZO zur Zulassung des Luftsportgerätes nicht eingehalten wurden, somit keine ordnungsgemäße Zulassung besteht. Ein Ordnungswidrigkeitstatbestand hierzu fehlt in § 58 Abs.1 Nr.10 LuftVG i.V.m. § 108 LuftVZO. Dies bestärkt unsere Einschätzung, dass der Gesetzgeber den Verstoß als Straftat bewertet.“ Quelle: ‚AeroClub NRW‚ und ‚DULV‚.

Neues Auto für die „Türmer“

Ein gelbes Blinklicht bewegt sich jeden Tag früh am Morgen kreuz und quer über den Flugplatz Niershorst. Dann kontrolliert die Luftaufsicht die Landebahnen und Rollwege.Wenn alles in Ordnung ist, wird der Flugplatz freigegeben.Jetzt steht den ehrenamtlichen „Türmern“ – wie die Luftaufsicht auch genannt wird – ein neues Fahrzeug zur Verfügung. In gelb-schwarzer Lackierung mit Blinklicht, Feuerlöschern, Erste-Hilfe-Kasten gehört der Skoda Fabia nun zur Ausstattung des einzigen Flugplatzes im Kreis Viersen.

Gesponsert worden ist das Fahrzeug von der Oedter Firma KLP. Lehrlinge haben den Skoda im Rahmen Ihrer Ausbildung lackiert und aufgearbeitet. Inhaber Detlef Langels stellte Fahrzeug und Material zur Verfügung. Langels, seit einem Jahr Pilot und am Flugplatz Niershorst aktiv: „Bei den gemeinsamen Arbeiten am Flugplatz habe ich gesehen, wie alle an einem Strang ziehen. Egal ob jung oder alt, Jungs oder Mädchen, alle packen gemeinsam an und halten den Flugplatz in Schuss. Da kann man mal sehen, was Gemeinschaft und Ehrenamt bewegen kann. Die Idee mit dem Fahrzeug für die Türmer lag auf der Hand, wir bringen schließlich jeden Tag Autos wieder in Schuss. Es freut mich, daß der Wagen jetzt der Gemeinschaft am Flugplatz dient.

Primäre Aufgabe der Luftaufsicht ist es, die an- und abfliegenden Flugzeuge mit Verkehrs- und Wetterinformationen zu versorgen und die Flugzeuge am Boden zu koordinieren. Dabei ist die Luftaufsicht nicht weisungsbefugt, sondern unterstützt die Piloten am und um den Flugplatz. Niershorst ist von der Kategorie ein Verkehrslandeplatz und hat damit Öffnungspflicht. Die Türmer stellen sicher, daß der Flugplatz zu den vorgeschriebenen Zeiten in Betrieb ist. Quelle: ‚rp-online.de‚.