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Jederzeit Alkoholkontrollen

Der (Schweizer) Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. Februar 2022 die Teilrevision des Luftfahrtgesetzes sowie die damit verbundenen Verordnungsanpassungen verabschiedet. Die Revision verbessert die Aufsicht über die Gesundheit der Pilotinnen und Piloten und Fluglotsinnen und Fluglotsen und erlaubt unangekündigte Alkoholkontrollen beim Flugpersonal. Diese Neuerungen dienen der Sicherheit. Im Funkverkehr wird zudem nebst dem Englischen wieder eine Landessprache eingeführt.

Die Teilrevision des Luftfahrtgesetzes sieht neu eine bessere Früherkennung von psychischen und physischen Erkrankungen bei Flugbesatzungsmitgliedern sowie Fluglotsinnen und Fluglotsen vor. Diese Bestimmung erfolgt als Reaktion auf den Germanwings-Absturz im Jahr 2015, den ein Pilot absichtlich herbeigeführt hat. Zwar überprüft der fliegerärztliche Dienst die Flugtauglichkeit der Crew und Fluglotsen periodisch. Mit Hilfe eines neuen Melderechts können jedoch Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen Diagnosen und Informationen über mögliche akute psychische oder körperliche Erkrankungen künftig einfacher an das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) weiterleiten.

Neu kann das BAZL zudem jederzeit stichprobenartige Alkoholkontrollen bei Mitgliedern der Cockpit- und Kabinenbesatzung vornehmen. Dies dient nicht nur dazu, allfälligem Alkoholmissbrauch frühzeitig vorzubeugen, sondern stellt auch sicher, dass die Besatzungsmitglieder ihre Tätigkeit verantwortungsvoll ausüben. Den eigentlichen Kontrollprozess regelt neu die Verordnung über die Luftfahrt. Er richtet sich hierbei nach den gängigen Bestimmungen des EU-Rechts sowie sinngemäss nach den bewährten Vorgaben des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts.

Die Revision umfasst auch Änderungen der Funksprache. Mit der Annahme der Motion «Für den nichtgewerbsmässigen Sichtflugverkehr die Landessprache nicht verbieten» hat das Parlament in der Wintersession 2021 den Grundsatz einer einheitlichen Funksprache in Englisch um weitere Ausnahmen ergänzt. Pilotinnen und Piloten ist es nun wieder gestattet, im nichtgewerbsmässigen Sichtflugverkehr neben Englisch auch in Deutsch, Französisch oder Italienisch zu kommunizieren. Davon ausgenommen ist der Flughafen Zürich. Die Verordnung über den Flugsicherungsdienst wurde entsprechend angepasst und sieht weitere Bestimmungen vor: Für den Funkverkehr mit dem Flugsicherungsdienst «Swiss Radar» (Zurich und Geneva Area Control Centre) gilt ebenfalls weiterhin Englisch. Ausserdem sind in Gebieten, in welchen grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erfolgen, weitere Ausnahmen vom Grundsatz der einheitlichen Funksprache in Englisch möglich.

Die Verordnung über den Flugsicherungsdienst regelt neu auch den «U-Space» und die von Skyguide zu erbringenden Dienstleistungen und deren Finanzierung. Dieser soll die sichere und reibungslose Integration von Drohnen im bestehenden Luftraum gewährleisten. Im Rahmen des bilateralen Luftverkehrsabkommens mit der EU erfolgt dieser Schritt im Hinblick auf die Übernahme weiterer EU-Verordnungen im Bereich Drohnen. Die neuen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen treten am 1. Mai 2022 in Kraft. Quelle: ‚BAZL‚.

Grenzüberschreitende Flüge aus der/in die Schweiz

Die im Jahr 2020 vorgenommene Anpassung der europäischen Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 hat zu Unsicherheiten bezüglich der vorgeschriebenen Nutzung von Zollflugplätzen geführt, die auch flieger.news leider nicht vollständig auflösen kann. Wie unübersichtlich aktuell die Kommunikation zu diesem Thema ist, zeigt die folgende Übersicht der Publikationen der vergangenen Woche. Insgesamt ist es weiterhin sinnvoll, vor jedem Einflug eine schriftliche Zusage der zuständigen Zollkreisdirektion sicherzustellen.

Das schreibt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit dazu:
Wenn Sie selber grenzüberschreitende Flüge durchführen, müssen Sie sich bei den Flugplätzen über die geltenden Zollbestimmungen bei den An- oder Abflügen erkundigen. Führen Sie Waren mit oder haben Sie am Luftfahrzeug Wartungs- oder Reparaturarbeiten ausführen lassen (mit oder ohne Verwendung von Neumaterial), müssen Sie für den An- bzw. Abflug einen Zollflugplatz (Kategorie A – C) benützen.

Ausnahmen

Sie dürfen direkt einen Flugplatz der Kategorie D anfliegen, wenn folgende Fälle vorliegen:

  • Sie führen nur Waren zu Ihrem privaten Gebrauch innerhalb der Freimengen und der Wertfreigrenze mit.
  • Sie führen Waren zu Ihrem privaten Gebrauch mit, die Sie mit QuickZoll verzollt haben. Die Verzollung muss vor der Landung erfolgt sein.
  • Sie haben Wartungs- und Reparaturarbeiten an einem inländischen Luftfahrzeug, das ausschliesslich für private Flüge genutzt wird, mit QuickZoll verzollt.
  • Bitte beachten Sie: Die Verzollung mit QuickZoll muss vor der Landung erfolgt sein.

Bei Wartungs- oder Reparaturarbeiten wird immer ein Gegenstand – das Luftfahrzeug – eingeführt. Wartungs- oder Reparaturarbeiten (inkl. montiertes Neumaterial) über 300 Franken sind deshalb immer mehrwertsteuerpflichtig, ohne Rücksicht darauf, ob sich im Luftfahrzeug eine oder mehrere Personen befinden. Siehe auch Anwendungs-Beispiele der Wertfreigrenze bei mehreren Personen. Falls Sie Ihre Anmeldung via App vornehmen (siehe QuickZoll) und Waren für mehrere Personen anmelden, müssen Sie deshalb den entsprechenden Wert unter «Erfassen Sie hier nochmals jeden Gegenstand mit einem Wert von über CHF 300 netto» ein zweites Mal eingeben.

In QuickZoll müssen Sie die Rechnungsnummer angeben und die Rechnung für die Wartungs- oder Reparaturarbeiten hochladen. Liegt keine definitive Rechnung vor, müssen Sie einen Zollflugplatz (Kategorie A – C) benützen.

In den technischen Akten oder entsprechenden Dokumenten müssen Sie die Nummer der QuickZoll-Quittung vermerken. Lassen Sie sich zudem die Quittung mit E-Mail zusenden und bewahren Sie diese auf.

Hier finden Sie ausserdem zwei Informationen des Aero Clubs der Schweiz dazu.

1) Zollabfertigung offenbar neu geregelt.

2) Ist ein Zollflugplatz notwendig?