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Nützliche Panorama-Webcams

In den vergangenen Wochen sind die klassischen Inversionslagen mit kalt-feuchten Luftmassen in Bodennähe und trockener, wärmerer Luft darüber häufig anzutreffen, was die Planung von Motorflügen oder Ausflügen mit einem Motorsegler schnell zu einem gefährlichen Projekt werden lässt.

Neben ausreichendem Benzinvorrat, um rechtzeitig einen höher gelegenen oder weiter entfernten Landeplatz zu erreichen, ist spätestens kurz vor dem Start eine aktuelle Übersicht über die Nebelsituation am Startplatz, entlang der Route und am Landeort hilfreich und verstärkt die Planungssicherheit der gewohnten, länger laufenden Flugwetter-Vorhersagen, etwa der GAFOR-Routen.

Hier finden Sie eine Übersicht der Panorama-Webcams in unserer Flugregion (Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich).

Montage von Kameras an Flugzeugen

Anlässlich einer Vorfeld-Inspektion eines unserer Inspektorenteams wurde beobachtet, wie ein Flugzeug mit einer auf dem Flügel montierten Kamera startete. Nach der Landung wurden nur noch Klebebandreste vorgefunden. Nach Rücksprache mit dem Piloten konnte festgestellt werden, dass sich die Kamera bei der Landung mitsamt der Befestigung vom Flugzeug separiert hatte. In der Stellungnahme gab der Pilot bekannt, dass er sich hinsichtlich allfälliger rechtlicher Grundlagen und Konsequenzen keine Gedanken gemacht hatte. Vermehrt tauchen auch auf sozialen Netzwerken (wie zum Beispiel „Youtube“ und „Facebook“) vergleichbare Videos auf, welche darauf schliessen lassen, dass der vorgenannte Vorfall kein Einzelfall ist. Mehrere Meldungen (SWANS, durch Flugplatzleiter und Piloten) sowie verschiedene Beobachtungen des BAZL deuten darauf hin, dass die Kameras meistens an die Flugzeugstruktur angebracht werden.

Anweisung/Empfehlung
Das BAZL weist darauf hin, dass das Anbringen von Kameraausrüstungen oder Halterungen das Betriebsverhalten, die Aerodynamik oder das Schwingungsverhalten des Luftfahrzeugs negativ beeinflussen kann. Dies kann die Besatzung oder Dritte gefährden. In diesem Sinn handelt es sich um genehmigungspflichtige Änderungen am Luftfahrzeug, für welche entsprechende Nachweise erforderlich sind. Quelle: ‚BAZL‚.