Mit dem 9. Oktober 2024 hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) „Richtlinien für die Durchführung des Flugfunkverkehrs auf Flugplätzen ohne Flugverkehrsdienste (Air Traffic Services)“ herausgegeben. Die Richtlinien sind in den Nachrichten für Luftfahrer NfL 2024-1-3240 veröffentlicht.
Hintergrund
Mit den Richtlinien möchte das BMDV Klarheit schaffen, welche Dienste an einem Flugplatz ohne Flugverkehrsdienste vorgehalten werden und welche Verhaltensregeln gelten bzw. welche Sprechfunkphrasen anzuwenden sind bzw. empfohlen werden. Die Richtlinien basieren zum Teil auf entsprechenden europäischen Vorschriften.
Flugplätze ohne Flugverkehrsdienste sind Flugplätze, die weder kontrollierte Flugplätze mit Flugverkehrskontrolle (Air Traffic Control / ATC) oder unkontrollierte Flugplätze mit Flugplatz-Fluginformationsdienst (Aerodrome Flight Information Service / AFIS) sind. Es handelt sich hier also um die unkontrollierten Flugplätze der Allgemeinen Luftfahrt, die das Rufzeichen „RADIO“ tragen. Eine Bodenfunkstelle an diesen Flugplätzen hat keinen formellen Status als Flugverkehrsdienst.
Anwendungsbereich
Die Richtlinien richten sich sowohl an Flugplatzbetreibende und Betriebsleiter von Flugplätzen, an denen keine Flugverkehrsdienste erbracht werden, als auch an Piloten, die an solchen Flugplätzen ein Luftfahrzeug bewegen und fliegen. Sie enthalten in Bezug auf die Teilnahme von Bodenfunkstellen am Flugfunk empfohlene Sprechfunk-phrasen für Luftfahrzeuge und Ausschnitte zu den dazugehörigen Verhaltensregeln auf diesen Flugplätzen.
Einführung in die Richtlinien
Unter Punkt 3 der Richtlinie „Einführung“ wird ausgeführt: Der Betreiber einer solchen Bodenfunkstelle kann Luftfahrzeugführenden, die ein Luftfahrzeug auf und in der Umgebung des Flugplatzes führen, einfache, nicht zertifizierte, Verkehrs- und Wetter-informationen zur Verfügung stellen. Die verfügbaren Verkehrsinformationen basieren normalerweise auf Berichten von anderen Piloten. Es ist hierbei nicht zwingend ge-geben, dass ein Betreiber der Bodenfunkstelle eine kontinuierliche Sicht auf die Um-gebung oder den Bewegungsbereich hat, daher können solche Informa-tionen nicht vollständig oder genau sein und sind in keinem Fall obligatorisch.
Die Bodenfunkstelle (Rufzeichen „RADIO“) ist weder in der Luft noch am Boden befugt, Flugverkehrskontrollfreigaben zu erteilen. Obwohl die von der Bodenfunkstelle bereitgestellten Informationen dem Piloten bei der Entscheidungsfindung helfen können, verbleibt die sichere Durchführung des Fluges in der Verantwortung des Piloten. Betreiber einer Bodenfunkstelle ohne Flugverkehrsdienste dürfen keine Anweisungen erteilen, die über das Hausrecht hinausgehen.
Mit diesen Ausführungen soll nochmals verdeutlicht werden, dass anders als bei Flugplätzen mit zertifizierten Flugverkehrsdiensten, bei unkontrollierten Flugplätzen ohne zertifizierte Dienste die Bodenfunkstelle den Piloten lediglich Informationen zur Verfügung stellt.
Zulässige Inhalte der Sprechfunkkommunikation einer Bodenfunkstelle
Unter Punkt 4 der Richtlinie „Zulässige Inhalte der Sprechfunkkommunikation einer Bodenfunkstelle“ wird im Detail verdeutlicht, was eine Bodenstelle im Rahmen des Sprechfunkverkehrs dem Piloten an Informationen geben darf und was nicht.
So wird ausgeführt, dass die Bodenfunkstelle z.B. den Piloten auffordern kann, zum Zwecke der besseren Übersicht seine Position zu melden. Allerdings darf die Boden-stelle keine Verkehrsinformationen unter Angabe von Position und Höhe geben.
Die Bodenfunkstelle ist nicht befugt, aktiv in den Flugbetrieb einzugreifen. Ihr steht es frei, allgemeine Hinweise an die Luftfahrzeuge zu geben und diese beispielsweise über vermehrten Segelflug oder Vogelschwärme im Anflug hinzuweisen. Ebenfalls kann sie Empfehlungen über die vorherrschende Landerichtung geben.
Die Bodenfunkstelle darf an- und abliegenden Besatzungen allgemeine Hinweise zu Windrichtung und Windstärke geben sowie auf lokale Wettererscheinungen, wie Hagel, Gewitter oder starke Niederschläge in der näheren Umgebung des Flugplatzes hin-weisen. Konkrete Windangaben zu Richtung und Stärke sowie Informationen zur Bo-densicht, zu Bedeckungen, Temperatur und Luftdruck dürfen nicht übermittelt werden.
Besondere Hinweise
Die Bodenfunkstelle darf auf Anfrage der Besatzungen Flugpläne aktivieren bzw. schliessen, wobei die Verantwortung hier in jedem Fall bei der Besatzung verbleibt. Die Übermittlung von Flugverkehrsfreigaben ist nicht zulässig.
Hierzu macht die Richtlinie in Bezug auf Flugregelwechselverfahren bei An- und Ab-flügen an Flugplätzen ohne Flugverkehrsdienste eine klare Aussage: Bislang örtliche etablierte Verfahren zur Weitergabe von Flugverkehrskontrollfreigaben (z.B. Transponder-Codes, Routenführungen oder Betriebsabsprachen zwischen dem Luftfahrzeug und der zuständigen Flugbetriebsdienststelle) sind nicht mehr zulässig. Diese Aufgabe ist zertifizierten Flugverkehrsdiensten vorbehalten.
Sprechfunkbetrieb auf der Flugplatzfrequenz
Im letzten Kapitel der Richtlinien werden unter Punkt 6 „Sprechfunkbetrieb auf der Flugplatzfrequenz“ Beispiele für empfohlene Sprechgruppen sowohl für die Boden-Station als auch für das Luftfahrzeug genannt. Dabei wird darauf hingewiesen, dass, wenn die Bodenfunkstelle zum Zeitpunkt des Flugbetriebs nicht besetzt ist, die Piloten die erforderlichen Funksprüche auf der Flugplatzfrequenz de facto „blind“ abzusetzen haben, d.h. ohne, dass es einer Antwort bedarf.
Kommentar:
Auch wenn die Richtlinien zum Teil auf europäischen Vorschriften beruhen und daher vom BMDV nun „nur“ umgesetzt worden sind, so sind sie für bestimmt viele Piloten, die überwiegend an Flugplätzen ohne Flugverkehrsdienste operieren, in einigen Punkten nur schwer nachzuvollziehen.
Wie soll man als Pilot verstehen, dass jahrzehntelang auch an unkontrollierten Flugplätzen ohne Flugverkehrsdienste beim Start und bei der Landung der Wind mit Richtung und Stärke von der Bodenfunkstelle (Flugleiter/Betriebsleiter) übermittelt wurde, und nun mit der Richtlinie verfügt wird, dass die Übermittlung konkreter Wind-angaben von der Bodenfunkstelle verboten ist? Gab es in den vergangenen Jahren Flugunfälle, weil der Wind von nicht-zertifizierten Bodenfunkstellen anhand von nicht-zertifizierten Windmessgeräten ermittelt wurde? Oder was ist der Grund? Das gleiche gilt für das Verbot, nun kein QNH mehr zu nennen.
Und warum verbietet man nun die Weitergabe eines von der Flugverkehrskontrolle zugeteilten Transpondercodes an Piloten? Gerade jetzt, da die BFU aufgrund eines verheerenden Flugunfalls während eines VFR/IFR-Wechselverfahrens nahe dem Flugplatz Bonn-Hangelar eine Empfehlung herausgegeben hat, wonach bei einem solchen Wechselverfahren sichergestellt werden sollte, dass der individuelle Trans-pondercode kurz vor dem Abflug dem Piloten übermittelt wird (Unfallbericht BFU 21-0926-3X, siehe auch Bericht im AOPA-Letter 4-2024).
Zum Schluss der Richtlinien werden Empfehlungen zu den zu verwendenden Sprech-gruppen (in Deutsch und Englisch) an Flugplätzen ohne Flugverkehrsdienste mit vielen Beispielen gegeben. Warum werden die Sprechgruppen nun nur noch empfohlen und nicht verbindlich festgelegt? Heißt das, dass der Pilot oder die Bodenfunkstelle sich nicht unbedingt an die früher mal standardisierten Sprechfunkgruppen halten muss?
AOPA begrüßt die Bekanntmachung der Richtlinien für die Durchführung des Flugfunks auf Flugplätzen ohne Flugverkehrsdienste, sieht aber Korrekturbedarf. Schade, dass die Verbände, wie z.B. DULV, DAeC oder AOPA nicht an der Erarbeitung dieser doch so wichtigen Richtlinien für die Piloten der Allgemeinen Luftfahrt beteiligt wurden.
Quelle.‘aopa.de‚.