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Flugfunk an Flugplätzen ohne Flugverkehrsdienste

Mit dem 9. Oktober 2024 hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) „Richtlinien für die Durchführung des Flugfunkverkehrs auf Flugplätzen ohne Flugverkehrsdienste (Air Traffic Services)“ herausgegeben. Die Richtlinien sind in den Nachrichten für Luftfahrer NfL 2024-1-3240 veröffentlicht.

Hintergrund

Mit den Richtlinien möchte das BMDV Klarheit schaffen, welche Dienste an einem Flugplatz ohne Flugverkehrsdienste vorgehalten werden und welche Verhaltensregeln gelten bzw. welche Sprechfunkphrasen anzuwenden sind bzw. empfohlen werden. Die Richtlinien basieren zum Teil auf entsprechenden europäischen Vorschriften.

Flugplätze ohne Flugverkehrsdienste sind Flugplätze, die weder kontrollierte Flugplätze mit Flugverkehrskontrolle (Air Traffic Control / ATC) oder unkontrollierte Flugplätze mit Flugplatz-Fluginformationsdienst (Aerodrome Flight Information Service / AFIS) sind. Es handelt sich hier also um die unkontrollierten Flugplätze der Allgemeinen Luftfahrt, die das Rufzeichen „RADIO“ tragen. Eine Bodenfunkstelle an diesen Flugplätzen hat keinen formellen Status als Flugverkehrsdienst.

Anwendungsbereich

Die Richtlinien richten sich sowohl an Flugplatzbetreibende und Betriebsleiter von Flugplätzen, an denen keine Flugverkehrsdienste erbracht werden, als auch an Piloten, die an solchen Flugplätzen ein Luftfahrzeug bewegen und fliegen. Sie enthalten in Bezug auf die Teilnahme von Bodenfunkstellen am Flugfunk empfohlene Sprechfunk-phrasen für Luftfahrzeuge und Ausschnitte zu den dazugehörigen Verhaltensregeln auf diesen Flugplätzen.

Einführung in die Richtlinien

Unter Punkt 3 der Richtlinie „Einführung“ wird ausgeführt: Der Betreiber einer solchen Bodenfunkstelle kann Luftfahrzeugführenden, die ein Luftfahrzeug auf und in der Umgebung des Flugplatzes führen, einfache, nicht zertifizierte, Verkehrs- und Wetter-informationen zur Verfügung stellen. Die verfügbaren Verkehrsinformationen basieren normalerweise auf Berichten von anderen Piloten. Es ist hierbei nicht zwingend ge-geben, dass ein Betreiber der Bodenfunkstelle eine kontinuierliche Sicht auf die Um-gebung oder den Bewegungsbereich hat, daher können solche Informa-tionen nicht vollständig oder genau sein und sind in keinem Fall obligatorisch.

Die Bodenfunkstelle (Rufzeichen „RADIO“) ist weder in der Luft noch am Boden befugt, Flugverkehrskontrollfreigaben zu erteilen. Obwohl die von der Bodenfunkstelle bereitgestellten Informationen dem Piloten bei der Entscheidungsfindung helfen können, verbleibt die sichere Durchführung des Fluges in der Verantwortung des Piloten. Betreiber einer Bodenfunkstelle ohne Flugverkehrsdienste dürfen keine Anweisungen erteilen, die über das Hausrecht hinausgehen.

Mit diesen Ausführungen soll nochmals verdeutlicht werden, dass anders als bei Flugplätzen mit zertifizierten Flugverkehrsdiensten, bei unkontrollierten Flugplätzen ohne zertifizierte Dienste die Bodenfunkstelle den Piloten lediglich Informationen zur Verfügung stellt.

Zulässige Inhalte der Sprechfunkkommunikation einer Bodenfunkstelle

Unter Punkt 4 der Richtlinie „Zulässige Inhalte der Sprechfunkkommunikation einer Bodenfunkstelle“ wird im Detail verdeutlicht, was eine Bodenstelle im Rahmen des Sprechfunkverkehrs dem Piloten an Informationen geben darf und was nicht.

So wird ausgeführt, dass die Bodenfunkstelle z.B. den Piloten auffordern kann, zum Zwecke der besseren Übersicht seine Position zu melden. Allerdings darf die Boden-stelle keine Verkehrsinformationen unter Angabe von Position und Höhe geben.

Die Bodenfunkstelle ist nicht befugt, aktiv in den Flugbetrieb einzugreifen. Ihr steht es frei, allgemeine Hinweise an die Luftfahrzeuge zu geben und diese beispielsweise über vermehrten Segelflug oder Vogelschwärme im Anflug hinzuweisen. Ebenfalls kann sie Empfehlungen über die vorherrschende Landerichtung geben.

Die Bodenfunkstelle darf an- und abliegenden Besatzungen allgemeine Hinweise zu Windrichtung und Windstärke geben sowie auf lokale Wettererscheinungen, wie Hagel, Gewitter oder starke Niederschläge in der näheren Umgebung des Flugplatzes hin-weisen. Konkrete Windangaben zu Richtung und Stärke sowie Informationen zur Bo-densicht, zu Bedeckungen, Temperatur und Luftdruck dürfen nicht übermittelt werden.

Besondere Hinweise

Die Bodenfunkstelle darf auf Anfrage der Besatzungen Flugpläne aktivieren bzw. schliessen, wobei die Verantwortung hier in jedem Fall bei der Besatzung verbleibt. Die Übermittlung von Flugverkehrsfreigaben ist nicht zulässig.

Hierzu macht die Richtlinie in Bezug auf Flugregelwechselverfahren bei An- und Ab-flügen an Flugplätzen ohne Flugverkehrsdienste eine klare Aussage: Bislang örtliche etablierte Verfahren zur Weitergabe von Flugverkehrskontrollfreigaben (z.B. Transponder-Codes, Routenführungen oder Betriebsabsprachen zwischen dem Luftfahrzeug und der zuständigen Flugbetriebsdienststelle) sind nicht mehr zulässig. Diese Aufgabe ist zertifizierten Flugverkehrsdiensten vorbehalten.

Sprechfunkbetrieb auf der Flugplatzfrequenz

Im letzten Kapitel der Richtlinien werden unter Punkt 6 „Sprechfunkbetrieb auf der Flugplatzfrequenz“ Beispiele für empfohlene Sprechgruppen sowohl für die Boden-Station als auch für das Luftfahrzeug genannt. Dabei wird darauf hingewiesen, dass, wenn die Bodenfunkstelle zum Zeitpunkt des Flugbetriebs nicht besetzt ist, die Piloten die erforderlichen Funksprüche auf der Flugplatzfrequenz de facto „blind“ abzusetzen haben, d.h. ohne, dass es einer Antwort bedarf.

Kommentar:

Auch wenn die Richtlinien zum Teil auf europäischen Vorschriften beruhen und daher vom BMDV nun „nur“ umgesetzt worden sind, so sind sie für bestimmt viele Piloten, die überwiegend an Flugplätzen ohne Flugverkehrsdienste operieren, in einigen Punkten nur schwer nachzuvollziehen.

Wie soll man als Pilot verstehen, dass jahrzehntelang auch an unkontrollierten Flugplätzen ohne Flugverkehrsdienste beim Start und bei der Landung der Wind mit Richtung und Stärke von der Bodenfunkstelle (Flugleiter/Betriebsleiter) übermittelt wurde, und nun mit der Richtlinie verfügt wird, dass die Übermittlung konkreter Wind-angaben von der Bodenfunkstelle verboten ist? Gab es in den vergangenen Jahren Flugunfälle, weil der Wind von nicht-zertifizierten Bodenfunkstellen anhand von nicht-zertifizierten Windmessgeräten ermittelt wurde? Oder was ist der Grund? Das gleiche gilt für das Verbot, nun kein QNH mehr zu nennen.

Und warum verbietet man nun die Weitergabe eines von der Flugverkehrskontrolle zugeteilten Transpondercodes an Piloten? Gerade jetzt, da die BFU aufgrund eines verheerenden Flugunfalls während eines VFR/IFR-Wechselverfahrens nahe dem Flugplatz Bonn-Hangelar eine Empfehlung herausgegeben hat, wonach bei einem solchen Wechselverfahren sichergestellt werden sollte, dass der individuelle Trans-pondercode kurz vor dem Abflug dem Piloten übermittelt wird (Unfallbericht BFU 21-0926-3X, siehe auch Bericht im AOPA-Letter 4-2024).

Zum Schluss der Richtlinien werden Empfehlungen zu den zu verwendenden Sprech-gruppen (in Deutsch und Englisch) an Flugplätzen ohne Flugverkehrsdienste mit vielen Beispielen gegeben. Warum werden die Sprechgruppen nun nur noch empfohlen und nicht verbindlich festgelegt? Heißt das, dass der Pilot oder die Bodenfunkstelle sich nicht unbedingt an die früher mal standardisierten Sprechfunkgruppen halten muss?

AOPA begrüßt die Bekanntmachung der Richtlinien für die Durchführung des Flugfunks auf Flugplätzen ohne Flugverkehrsdienste, sieht aber Korrekturbedarf. Schade, dass die Verbände, wie z.B. DULV, DAeC oder AOPA nicht an der Erarbeitung dieser doch so wichtigen Richtlinien für die Piloten der Allgemeinen Luftfahrt beteiligt wurden.

Quelle.‘aopa.de‚.

Flugleiter-Assistenz-System für automatische Funkansagen

Die Firma KAPI electronics GmbH, bekannt durch die Entwicklung von Flugdatenschreibern (FDR) und Datenloggern für die allgemeine Luftfahrt wartet mit neuen und innovativen Entwicklungen auf. Zum Beispiel das Flugleiter-Assistenz-System FAS für automatische Funkansagen. Für die Betreiber von Verkehrs- und Sonderlandeplätzen wird mit dem FAS, inklusive Wetterstation und Touchscreen, ein wertvolles zusätzliches Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt, dass den Flugleiter weitestgehend unterstützt. Der Flugbetriebsdienst ist mit dem FAS durchgehend gewährleistet und der Flugleiter kann sich zusätzlich administrativen und organisatorischen Aufgaben widmen.

Das FAS sendet nach einem durch den Piloten getätigten Erstanruf via programmierter, digitaler, synthetischer Sprachausgabe (Text-to-Speech), die aktuelle Windrichtung, Windstärke sowie dem vorherrschenden Luftdruck am Platz und empfiehlt dem anfliegenden Piloten eine Landerichtung. Die automatischen Ansagen entsprechend den gesetzlichen Mindestbestimmungen und sind Grundlagen eines üblichen praktizierten Anflug- und Landeverfahrens. Alle am Platz notwendigen Informationen und Einstellungen lassen sich am mitgelieferten Touchscreen-Monitor einstellen. Das integrierte Flugfunkgerät ist als Bodenfunkstelle zugelassen. Es ist auch möglich, die aktuellen Flugplatzinformationen online aus dem Homeoffice abzurufen bzw. zu bearbeiten. Des Weiteren kann die Sprachausgabe zwischen männlicher und weiblicher Stimme ausgewählt werden. Gleiches gilt für Ansagen in unterschiedlichen Sprachen, wie z.B. Englisch, Französisch etc.

Good Bye „FLUGPLATZ“, hello „RADIO“

Ab 28. Dezember 2023 verschwindet das Rufzeichen „FLUGPLATZ“ in Österreich, ab diesem Zeitpunkt werden Bodenfunkstellen auf unkontrollierten Flugplätzen das Rufzeichen RADIO erhalten. So wird zum Beispiel aus „Vöslau Flugplatz“ (oder auf Englisch „Vöslau Aerodrome“) ab dem 28.12.2023 „Vöslau Radio“, wobei des Rufzeichen RADIO in Englisch und Deutsch (im Gegensatz zu Flugplatz bzw. Aerodrome) gleich ist (siehe auch AIC-Sprechfunkverfahren ab 28.12.2023).

Es handelt sich dabei um Vorgaben der Europäischen Union, um die Luftfahrt in Europa weiter zu harmonisieren und so unkompliziertes grenzüberschreitendes fliegen zu erleichtern. Pilotinnen und Piloten aus dem benachbarten Ausland wie Deutschland kennen diese Änderung bereits.

RADIO = unkontrollierter Flugplatz
Flugbetrieb an einem unkontrollierten Flugplatz – das ist zu beachten!

Durch die Umstellung der Rufzeichen ändert sich für Pilotinnen und Piloten wenig. Bitte beachten Sie aber für den Flugbetrieb an unkontrollierten Flugplätzen weiterhin folgende Punkte:

Auf unkontrollierten Flugplätzen in Österreich wird kein Flugverkehrskontrolldienst oder Fluginformationsdienst erbracht. Beide Services dürfen ausschließlich durch Flugverkehrsdienststellen erbracht werden – erkennbar an Rufzeichen wie TOWER, RADAR, usw.). Zusätzlich erbringt auch WIEN INFORMATION Fluginformationsdienst gemäß den gesetzlichen Vorgaben.

Hinter der Bodenfunkstelle RADIO auf unkontrollierten Flugplätzen in Österreich verbirgt sich der Flugplatzhalter bzw. Flugplatzbetriebsleiter, der für die reibungslose Abwicklung des Flugplatzbetriebes verantwortlich ist, das kann auch, sofern genehmigt (AIP) auch betriebsleiterloses Fliegen bedeuten.

Flugplatzbetriebsleiter erteilen keine Informationen, Hinweise oder Freigaben in Bezug auf den Flugverlauf, jedoch Informationen, ob der Flugplatz verwendet werden kann (PPR) sowie die Bedingungen und Aktivitäten am Flugplatz (z.B. Betriebsrichtung, Segelflugbetrieb u.ä.) Diese Informationen sind vergleichbar mit dem Signalfeld. Es ist daher die Aufgabe des/der verantwortlichen Piloten/Pilotin diese abzufragen und den Flugverlauf so zu gestalten, dass dieser sicher ist und alle rechtlichen Vorgaben (SERA.3225/AIP) eingehalten werden. Flugplatzfluginformationsdienst (AFIS) gibt es in Österreich derzeit nicht.

See and Avoid – Die Beobachtung des Flugplatzverkehrs, um Zusammenstöße zu vermeiden ist wesentlich. Einfügung in den Verkehrsfluss (Einflug in die Platzrunde) Rausschauen!

Verfahren – Der Pilot / die Pilotin müssen mit den lokalen verlautbarten Verfahren (Platzrunden, Meldepunkte, Hindernisse, …) vertraut sein und diese einhalten. Er/Sie kann erwarten, dass sich die anderen Pilotinnen und Piloten auch daran halten.

Kommunikation ist sicherheitsrelevant – Pflichtmeldepunkte beachten – Standort und Höhe melden – ggf. vor Einflug in die Platzrunde diese Absicht melden – andere Luftfahrzeuge wahrnehmen. Sind keine Meldepunkte vorhanden, so sollte der Gegenanflug, der Queranflug und der Endanflug inklusive der Absichten des Piloten (z.B.: Tiefanflug, Aufsetzen und Durchstarten) gemeldet werden.

Kollisionsvermeidung – Neben dem Sprechfunkverkehr und dem Beobachten des Flugplatzverkehrs zur Vermeidung von Kollisionen (SERA.3201 und SERA.3205) ist es ebenso wichtig, dass Pilotinnen und Piloten sich mit den Ausweichregeln (SERA.3210) vertraut machen und stets die vorgeschriebenen Lichter (SERA.3215) einschalten. Die Nutzung von Kollisionswarngeräten (z.B.: TIS, TCAS, FLARM, usw.) wird empfohlen. Dabei ist wichtig, immer einen funktionierenden Transponder einzuschalten. Gemäß SERA.13001 müssen motorgetriebene Luftfahrzeuge ihren Transponder immer betreiben, unabhängig von Luftraumklassen oder Bereichen mit Transponderpflicht (TMZ).

Meldeverpflichtung – Kommt es trotzdem zu einer gefährlichen Annäherung, so ist der Pilot / die Pilotin verpflichtet, diese zu melden (Details siehe AIP ENR 1.14). Diese Meldung dient ausschließlich dazu, um zu prüfen, ob Verbesserungen an bestehenden Verfahren erforderlich sind. Quelle: ‚Austrocontrol‚.

Informations-Flyer.

AOPA online-Sprechfunkrefresher

Seminarbeschreibung

Dieses Seminar befasst sich mit den VFR-Sprechfunkverfahren in Theorie und Praxis. Ziel ist die Vermittlung von vielleicht vergessenem Grundlagenwissen sowie die praktische Anwendung der BZF-Sprechgruppen wahlweise auf Deutsch oder Englisch. Dozent ist Manos Radisoglou, Fluglotse bei der DFS in Langen. Gleichzeitig ist er aktiver CPL Pilot.

  • Sprechgruppen / Sprechübungen
  • Funkausfallverfahren
  • Kontakt Flugsicherung und FIS
  • Durchflug durch geschützte Lufträume
  • METARS / TAFs

Es werden nicht nur An- und Abflüge auf kontrollierten und unkontrollierten Plätzen simuliert, auch der Kontakt mit FIS während eines Überlandfluges sowie das Verhalten in hoffentlich nie eintretenden Notsituationen wird trainiert.

Anmeldeschluss: 18.01.2023

Kosten / Teilnahmegebühr pro Person:

  • 50 EUR für AOPA-Mitglieder
  • 80 EUR für Nichtmitglieder
    (Preise inklusive MwSt.)

Voraussetzung zur Teilnahme ist eine gute W-Lan Verbindung und ein Tablet oder Computer mit Webcam oder ggf. per Smartphone. Quelle / Anmeldung: ‚AOPA Germany‚.

Schweiz: Funken in Landessprache wieder zugelassen

Der Bundesrat hat die Botschaft zur Teilrevision des Luftfahrtgesetzes verabschiedet. Mit der Annahme der Motion «Für den nichtgewerbsmässigen Sichtflug die Landessprachen nicht verbieten» durch das Parlament, wird der Grundsatz für eine einheitliche Flugfunksprache in Englisch um weitere Ausnahmen ergänzt.

Pilotinnen und Piloten sollen im nichtgewerbsmässigen Sichtflugverkehr (VFR) nebst Englisch auch wieder eine Landessprache für den Flugfunk verwenden können. Dies bedeutet, dass wir in der Schweiz mit den Nachbarstaaten kompatibel sind. Hauptsächlich Segelflieger und auch Motorflieger in der Zentral-, West- und Südschweiz werden davon profitieren können. Quelle: ‚Aero Club Ostschweiz‚.

Gefährliche Funk-Anweisungen

Ein Mann aus Berlin hat Piloten von Flugzeugen per Funk professionell klingende Anweisungen gegeben. Laut Polizei hätten diese zu „gefährlichen Manövern“ führen können. Doch die Polizei konnte ihn aufspüren. Ein Mann aus Berlin soll über Funk realitätsnahe Anweisungen an Piloten von Flugzeugen und Hubschraubern gegeben und so den Luftverkehr gefährdet haben. Die Fluganweisungen sollen im vergangenen halben Jahr „immer professioneller“ gewirkt haben, teilte die Polizei am Freitag mit. Seine Anweisungen seien geeignet gewesen, Piloten zu „gefährlichen Flugmanövern“ zu verleiten, sagte eine Polizeisprecherin. Die Polizei fasste den 32-jährigen Mann in der Nacht zu Freitag in Berlin-Köpenick auf frischer Tat und nahm ihn fest. Die Entfernung von dort zum Berliner Flughafen beträgt etwas mehr als zehn Kilometer.

Der Mann soll mehrfach über Funk Kontakt zu Passagier- und Transportflugzeugen sowie dem gemeinsamen Hubschrauber der Bundespolizei und der Berliner Polizei aufgenommen haben. Insgesamt gingen diese Versuche ein halbes Jahr lang. Bis zu seiner Festnahme am Donnerstag hätten jedoch alle betroffenen Piloten die falschen Funkanweisungen als solche erkannt, hieß es von der Polizei.

Bundesnetzagentur half, den Mann in Köpenick aufzuspüren
Spezialkräften der Bundespolizei und der Bundesnetzagentur gelang es nach Polizeiangaben am Donnerstag, den aktiven Funkverkehr des 32-Jährigen in eine Wohnung in Berlin-Köpenick zurückzuverfolgen. Wegen des dringenden Tatverdachts des gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr durchsuchten die Ermittler die Wohnung des Verdächtigen.

Bei dem Mann wurden schließlich zwei Funkgeräte, die auf die entsprechende Frequenzen eingestellt waren, gefunden. Die Geräte wurden als Beweismittel beschlagnahmt. Die Polizei twitterte die Mitteilung mit dem Hinweis: „Für alle, die uns in letzter Zeit nach Einsätzen unseres Polizeihubschraubers in Köpenick fragten. Eine nicht alltägliche Festnahme.“ Bei der Auswahl der angefunkten Flugzeuge und Hubschrauber sei der Verdächtige „willkürlich und wahllos“ vorgegangen, sagte die Polizeisprecherin. Zum genauen Motiv machte die Polizei keine Angaben. Quelle: ‚Die Welt‚.

Regionale Flugfunkfrequenzen

Mit der NfL 1-1935-20 gibt die DFS die Festlegung regionaler Flugfunkfrequenzen bekannt, die für die betriebliche Luft-Luft-Kommunikation (bspw. Segelflug-, Drachenflug-, Gleitschirmflug-, Motorflug-, Ultraleichtflug-, sowie Ballonfahrbetrieb) bis zu einer Höhe von FL 100 zur Verfügung stehen. Diese Frequenzen sollen dem kurzzeitigen Austausch betrieblicher Meldungen dienen, welche die Piloten bei der Beurteilung der aktuellen Luftraumsituation unterstützen. Insgesamt stehen der Allgemeinen Luftfahrt damit 12 zusätzliche Frequenzen zur Verfügung.

Schweiz: Kein Sprachenwirrwarr über den Wolken

Im kontrollierten Luftraum wird Englisch zur Standardsprache im Funkverkehr zwischen der Flugsicherung und Luftfahrzeugen. Bundesrätin Simonetta Sommaruga hält am Grundsatz „English only“ trotz Opposition aus dem Nationalrat und aus Fliegerkreisen vorerst fest. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) wird damit die neue Regelung ab kommendem 20. Juni umsetzen. Bisher konnte auf Regionalflugplätzen mit einer Flugsicherung auch in der jeweiligen Landessprache gefunkt werden. Dies wurde vor allem von Freizeitpiloten geschätzt, die nur über eine Radiotelefonie-Ausbildung in ihrer Landessprache verfügten. Nach Auskunft des Bazl handelt es sich häufig um Segelflugpiloten. 96 Prozent der Piloten, die eine Motorflugausbildung absolvierten, verfügten bereits über eine englische Radiotelefonie-Lizenz, bei den Segelfliegern seien es knapp 80 Prozent und bei den Ballonfahrern etwa 55 Prozent. Im kontrollierten Luftraum sei es für die Flugsicherheit relevant, wenn alle Piloten, die sich in diesem Luftraum befänden, den Flugfunk zwischen der Flugsicherung und den Piloten verstünden und richtig interpretieren könnten, argumentiert das Bazl. Quelle: ‚Wirtschaft regional. Bild: MG Flyers.