Seit Sommer 2022 werden in der Schweiz Flugbesatzungsmitglieder während Vorfeldinspektion stichprobeweise einer Alkoholkontrolle unterzogen. Diese Kontrollen erfolgen anlassfrei und ohne begründeten Verdacht. Als direkte Reaktion auf den Absturz einer A320 Maschine der Germanwings im Jahre 2015 wurde unmittelbar nach dem Unfall durch die EU Kommission eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche primär mit der Untersuchung der im Vorfeld massgebenden (auslösenden) Faktoren beauftragt wurde. Ziel dieser „Germanwings Task Force“ war somit die Identifikation möglicher Schwachstellen sowie die Erarbeitung geeigneter Gegenmassnahmen insbesondere im Bereich der medizinischen sowie psychischen Fitness von Cockpit- und Kabinenbesatzung. Als Resultat der Untersuchungen wurden auf europäischer Ebene diverse Rechtsgrundlagen geschaffen, welche die Umsetzung und Durchführung von Alkoholkontrollen von Cockpit- und Kabinenbesatzung umfassen.
Auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012, revidiert durch die Verordnung (EU) 2018/1042 sowie den korrespondierenden Durchführungsanweisungen hat die Schweiz diese Vorgaben im Rahmen der Revision des Luftfahrtgesetzes (LFG) entsprechend übernommen und die Umsetzung seit Sommer 2022 mit operativer Unterstützung der jeweiligen Polizeidienststellen sichergestellt. Die Hauptverantwortung liegt somit beim BAZL, auch wenn die eigentliche Durchführung der Alkoholkontrollen durch die Polizei sichergestellt wird.
Wann wird eine Alkoholkontrolle durchgeführt?
Eine Alkoholkontrolle erfolgt in der Regel im Rahmen einer Ramp Inspektion und nach Möglichkeit in Kooperation mit der örtlichen Polizei. Reine Alkoholkontrollen durch das BAZL sind vorderhand nicht vorgesehen. Die Alkoholkontrollen werden grundsätzlich analog dem Strassenverkehr durchgeführt. Im Unterschied zur Strasse wird jedoch eine positive Messung, wenn bestätigt, für das betroffene Flugbesatzungsmitglied in jedem Fall einschneidende Konsequenzen zur Folge haben. Die Alkoholkontrollen werden so durchgeführt, dass eine grösstmögliche Diskretion gewährleistet ist. Quelle: ‚BAZL‚.