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Schweiz übernimmt neue EU-Bestimmungen

Der Gemischte Ausschuss des bilateralen Luftverkehrsabkommens Schweiz-EU hat am 16. Januar 2025 die Übernahme verschiedener EU-Erlasse beschlossen. Sie dienen dazu, in der europäischen Zivilluftfahrt ein hohes und einheitliches Sicherheitsniveau aufrechtzuerhalten. Der Bundesrat hatte die Übernahme der neuen Bestimmungen an seiner Sitzung vom 15. Januar 2025 genehmigt. Die neuen Bestimmungen treten am 1. Februar 2025 in Kraft.

Ein aus vier Verordnungen bestehendes Paket schafft den Rechtsrahmen für den zukünftigen Einsatz von zulassungspflichtigen unbemannten Luftfahrzeugsystemen. Als zulassungspflichtig gelten zum Beispiel Drohnen, die schwere Güter transportieren. Dieser neue Rechtsrahmen regelt die Konstruktion und die Herstellung von solchen Luftfahrzeugen und stellt deren Lufttüchtigkeit sicher.

Eine Verordnung definiert den Rechtsrahmen für den zukünftigen Betrieb von bemannten Luftfahrzeugen, die senkrecht starten und landen. Die Verordnung ermöglicht es, diese elektrischen Flugtaxis sicher und effizient in das bestehende Luftfahrtsystem zu integrieren.

Eine weitere Verordnung erhöht die Altersgrenze für alle Helikopterpilotinnen und -piloten, die medizinische Notfallflüge im Einzelpilotenbetrieb durchführen, von 60 auf 65 Jahre. Dies gewährleistet, dass mehr Pilotinnen und Piloten für solche Einsätze verfügbar sind – immer unter der Voraussetzung, dass sie zusätzliche Gesundheitsanforderungen erfüllen. Mit der Übernahme der entsprechenden Verordnung werden die zwei Motionen KVF-NR und Ettlin «Schaffung einer nationalen Berufspilotenlizenz» teilweise – nämlich für medizinische Notfallflüge – umgesetzt. Beide Motionen haben eine Erhöhung der Altersgrenze für alle Pilotinnen und Piloten von Helikopterflügen im Einzelpilotenbetrieb zum Ziel.

Mit dem Beschluss des Gemischten Ausschusses werden auch die Leistungsziele für Anbieter von Flugsicherungsdiensten für die Jahre 2025 bis 2029 in den Bereichen Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz festgelegt. In der Schweiz haben Skyguide sowie Meteo Schweiz diese Ziele zu erreichen.

Darüber hinaus beschloss der Gemischte Ausschuss, weitere EU-Rechtsakte in den Anhang des Luftverkehrsabkommens zu übernehmen. Diese betreffen die Flugsicherheit, das Flugverkehrsmanagement (ATM) sowie die Liberalisierung des Luftverkehrs.

EU-Bestimmungen für die Schweizer Luftfahrt

Seit 2002 verbindet die Schweiz und die EU ein bilaterales Luftverkehrsabkommen: das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr. Neue, von der EU-Kommission verabschiedete Erlasse werden vom zuständigen gemischten Ausschuss Schweiz-EU regelmässig in den Anhang des Luftverkehrsabkommens übernommen. Für die Schweiz unterzeichnet Christian Hegner, Direktor des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL), den Beschluss des Gemischten Luftverkehrsausschusses, nachdem der Bundesrat vorgängig die Übernahme der Bestimmungen genehmigt hat. Quelle. ‚bazl.admin.ch‚.

EU-Flugbetriebsregelungen für den Segelflug

Betreiber/-innen von Segelflugzeugen müssen ein Segelflugzeug in Übereinstimmung mit festgelegten Anforderungen betreiben. Die zuständige Behörde ist die Austrocontrol-/Luftfahrtagentur, wobei die Zuständigkeit alle Segelflugzeuge/Motorsegler betrifft, unabhängig davon, wo der Wohnsitz des Halters in Österreich ist und in welchen EU-Staat die Registrierung erfolgte. Dabei ist auch ein gewerblicher Betrieb von Segelflugzeugen/Motorseglern per Deklaration vorgesehen. Der/die zukünftige gewerbliche Betreiber:in muss zuerst beim BMK eine Beförderungsbewilligung einholen und anschließend bei Austro Control den gewerblichen Flugbetrieb per Deklaration anzeigen. Quelle und Anmeldeformular: ‚AustroControl‚.

Drohnen sollen europaweit einheitlich fliegen

Die EU hat neue Bestimmungen für die private und kommerzielle Nutzung von Drohnen erlassen. Bis 2020 müssen sie in nationales Recht umgesetzt werden. „Mit Blick auf einen einheitlichen europäischen Luftraum ist das ein großer Schritt vorwärts“, sagt Timo Stellpflug von der Kanzlei Taylor Wessing, einer der wenigen Experten für das Recht der unbemannten Luftfahrzeugsysteme (unmanned aircraft system, UAS). „Wer Geschäftsmodelle mit Drohnen plant, hat nun die notwendige Sicherheit.“ Die Zeit bis zum Geltungsbeginn der Verordnung könne allerdings zur Hängepartie zwischen alter Rechtslage und neuen Regelungen werden. Der Verband Unbemannte Luftfahrt (VUL) teilte auf Anfrage mit: „Wir begrüßen insbesondere, dass die Betreiber von Drohnen nun in vielen Fällen einen Kompetenznachweis erbringen müssen.“ Gelobt wird auch, dass Drohnen künftig durch einen Transponder im Luftraum erkennbar gemacht werden sollen (Fernidentifikation) und die Betreiber vor Luftraumverletzungen gewarnt werden (Geo-Sensibilisierung). Künftig soll es drei Kategorien von Drohnen geben, die sich am Betriebsrisiko orientieren: offen, speziell und zulassungspflichtig. Hier gelten dann unterschiedliche Regelungen. Darüber hinaus müssen die Staaten digitale Register schaffen, in die Betreiber zumindest von zulassungspflichtigen Drohnen eingetragen werden. Quelle: ‚Handelsblatt‚.