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Von der Wirksamkeit flächendeckender Transponderpflicht

(…) Das dreistrahlige Geschäftsreiseflugzeug des Typs Falcon 7X, eingetragen als HB-JST, flog nach IFR und befand sich im Sinkflug für eine Landung auf dem Flugplatz Buochs (LSZC). Die von der zuständigen Flugverkehrsleitstelle freigegebene Flughöhe betrug 6000 ft AMSL. Dabei flog die Falcon in einen Luftraum der Klasse E mit einer Obergrenze von Flugfläche 100 ein, in dem der Luftraumklasse entsprechend unkontrollierter VFR-Verkehr zu erwarten war. In der Folge näherte sie sich an einen nach VFR verkehrenden Verband dreier militärischer Trainingsflugzeuge des Typs PC-7 an.

Analyse und Schlussfolgerungen
Die sich anbahnende gefährliche Annäherung zwischen dem zivilen Geschäftsreise-Flugzeug und dem Verband dreier militärischer Trainingsflugzeuge im Luftraum der Klasse E konnte dank deren eingeschalteten Transpondern erkannt und die Kollisionswahrscheinlichkeit verringert werden. Sowohl die zivile als auch die militärische Flugsicherungsstelle erteilten Verkehrshinweise, so dass die Flugbesatzungen das andere, konfligierende Luftfahrzeug visuell erkennen konnten. Zusätzlich gab das Kollisionswarngerät des zivilen Flugzeuges eine Warnung und einen Ausweichbefehl aus, was ebenfalls zur Verringerung der Kollisionswahrscheinlichkeit beitrug. Der Zwischenfall unterstreicht die Wirksamkeit einer flächendeckenden Transponderpflicht für alle Luftfahrzeuge, wie diese in der Sicherheitsempfehlung Nr. 518 bereits adressiert wird. Quelle: ‚SUST‚.