Am 26. Juni 2024 kam es am Sonderlandeplatz Saarmund (EDCS) zu einem tragischen Flugunfall, bei dem der Pilot eines leichten Luftsportgeräts vom Typ SPACEK SD-1 Minisport tödlich verunglückte. Der Untersuchungsbericht der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) führt den Unfall auf einen Kontrollverlust im Anfangssteigflug mit Rückenwind zurück.
Der Unfallhergang
Der 69-jährige Pilot startete gegen 10:00 Uhr Ortszeit von der Piste 27. Zum Unfallzeitpunkt herrschte am Platz eine Ostwindlage mit Windgeschwindigkeiten von etwa 8 Knoten, in Böen bis zu 13 Knoten. Dies bedeutete für den Start auf Piste 27 einen direkten Rückenwind. Das Luftsportgerät hob nach dem Startlauf ab, erreichte jedoch nur eine geringe Flughöhe von etwa 26 Metern über Grund. Augenzeugen beschrieben den Flugzustand als „überzogen“ und das Motorgeräusch als „dumpf“. Kurz darauf kippte die Maschine über die linke Tragfläche ab und stürzte in eine Wiese neben der Piste. Der Pilot erlitt tödliche Verletzungen, das Fluggerät wurde zerstört.

Untersuchungsergebnisse der BFU
Die BFU hat in ihrem Bericht (Aktenzeichen: BFU24-0537-3X) eine Reihe von Faktoren identifiziert, die in ihrer Gesamtheit zum Unfall führten. Eine technische Störung am Fluggerät oder Triebwerk konnte nicht nachgewiesen werden. Das Flugzeug war zudem innerhalb der zulässigen Gewichts- und Schwerpunktgrenzen beladen.

Als kritisch bewertet die BFU die Entscheidung, den Start bei den herrschenden Windverhältnissen mit Rückenwind durchzuführen. Berechnungen ergaben, dass die benötigte Startstrecke sich dadurch erheblich verlängerte und die Steigleistung stark reduziert wurde. Die BFU ermittelte eine benötigte Startstrecke von rund 460 Metern, um eine Höhe von 15 Metern zu erreichen. Ein Start gegen den Wind hätte die Strecke auf 382 Meter verkürzt und eine deutlich größere Sicherheitsmarge zu den Hindernissen im Abflugbereich geboten.
Erschwerend kamen die besonderen Gegebenheiten des Flugplatzes hinzu. Saarmund liegt in einer Senke, was zu unvorhersehbaren Windverhältnissen führen kann. Zudem war die Graspiste uneben und wies teilweise hohen Bewuchs auf.

Eine weitere wesentliche Rolle spielten die behördlichen Auflagen für den Flugplatz. Aufgrund von Bäumen im Abflugsektor der Piste 09 war per NOTAM festgelegt, dass Starts nur auf Piste 27 und Landungen nur auf Piste 09 erfolgen durften. Diese Regelung zwang den Piloten bei der herrschenden Ostwindlage zu einem Start mit Rückenwind.
Der Pilot selbst verfügte über eine gültige Lizenz, hatte jedoch mit rund 20 Stunden in den letzten vier Jahren nur begrenzte Erfahrung auf dem Unfallmuster. Obwohl er ein Selbstbriefing zu den besonderen Platzrundenverfahren unterzeichnet hatte, war er formal nicht für den „Flugbetrieb ohne Flugleiter“ registriert, der zum Unfallzeitpunkt stattfand.
Schlussfolgerungen
Die BFU kommt zu dem Schluss, dass der Unfall auf einen Kontrollverlust durch einen überzogenen Flugzustand im Steigflug mit Rückenwind zurückzuführen ist. Die Kombination aus den anspruchsvollen Windverhältnissen, den behördlichen Auflagen und der geringen Erfahrung des Piloten auf dem Muster führte zu einer Situation, die der Pilot nicht mehr beherrschen konnte. Der Bericht unterstreicht einmal mehr die fundamentalen aerodynamischen Nachteile und Risiken eines Starts mit Rückenwind.

