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Airprox zwischen Verkehrs- und Motorflugzeug

Kurzdarstellung
Am späteren Nachmittag des 13. Oktober 2019 befand sich ein Verkehrsflugzeug der British Airways mit dem Flugplankennzeichen BAW14R im Anflug auf den Flughafen Zürich und wurde hierzu von der zugehörigen Anflugleitstelle unter Radarführung auf den Endanflug geführt. Zur gleichen Zeit befand sich ein vierplätziges Motorflugzeug, eingetragen als HB-NCB, westlich des Flughafens Zürich auf einer Flughöhe unterhalb des Nahkontroll-Bezirkes auf nördlichem Kurs unterwegs nach dem Flugplatz Donaueschingen (EDTD).

Nach einer Sinkflugfreigabe auf die innerhalb dieses Sektors des Nahkontrollbezirkes niedrigste Flughöhe für einen IFR-Flug wurde der Flugverkehrsleiter auf seinem Radardisplay auf ein unbekanntes Flugzeug aufmerksam, das sich im Steigflug der BAW14R näherte. In der Folge gab das bodenseitige Konfliktwarnsystem eine diesbezügliche Warnung aus, worauf der Flugverkehrsleiter die Besatzung der BAW14R anwies, nach rechts auf einen Steuerkurs von 120 Grad zu drehen. Die beiden Flugzeuge kreuzten sich in einer Distanz von 1.2 NM mit einem Höhenunterschied von 425 ft und setzten in der Folge den Flug an ihren Bestimmungsort ohne weitere Ereignisse fort.

Ursachen
Die gefährlichen Annäherung zwischen einem Verkehrsflugzeug und einem Motorflugzeug ist darauf zurückzuführen, dass der Pilot des Motorflugzeuges ohne Bewilligung der Flugverkehrsleitung im Steigflug in den Luftraum des Nahkontroll-Bezirkes einflog.

Verlauf
Um 15:30:45 UTC erteilte der FVL der Besatzung der BAW14R eine weitere Sinkflugfreigabe auf 6000 ft QNH, was in der TMA 6 die niedrigste Flughöhe für einen IFR-Flug darstellte. Wenige Sekunden später wurde der FVL durch die VFR Display Priority (VDP)4 auf seinem Radardisplay auf ein Flugzeug aufmerksam, das um 15:31:01 UTC die Flughöhe von 5500 ft im Steigflug durchflog und sich auf Annäherungskurs mit der BAW14R befand. Um 15:31:25 UTC gab das bodenseitige Konfliktwarnsystem (Short Term Conflict Alert – STCA) eine erste Warnung aus.

Es handelte sich dabei um die HB-NCB, deren Pilot inzwischen auf 5700 ft QNH gestiegen war, ohne es zu merken. Sofort wies der FVL die Besatzung der BAW14R um 15:31:29 UTC an, nach rechts auf einen Steuerkurs von 120 Grad zu drehen und erteilte eine entsprechende Verkehrsinformation über das unbekannte VFR-Flugzeug. An Bord des Verkehrsflugzeuges gab es keine Warnung des Verkehrswarn- und Kollisions-Vverhinderungssystems (Traffic Alert and Collision Avoidance System – TCAS). Die beiden Flugzeuge kreuzten sich in einer Distanz von 1.2 NM mit einem Höhen-Uunterschied von 425 ft. Anschliessend erteilte der FVL der Besatzung der BAW14R eine Freigabe für eine Linkskurve auf Kurs 080 Grad, während die HB-NCB ihren Steigflug innerhalb der TMA LSZH 6 bis 6300 ft fortsetzte. Der FVL orientierte die Besatzung der BAW14R, dass er einen Rapport erstellen werde. BAW14R landete anschliessend ereignislos in Zürich, während HB-NCB ihren Flug nach Donaueschingen ohne weitere Ereignisse fortsetzte. Wie der Pilot der HB-NCB später angab, habe er mittels einer elektronischen Navigationssoftware und einer ICAO-Luftfahrkarte als Backup navigiert. Er habe das Verkehrsflugzeug nie gesehen; ebenso hatte die Besatzung der BAW14R keinen Sichtkontakt zum Motorflugzeug.

Sicherheitsempfehlungen zur Kollisionsverhütung
Hinsichtlich der an die SUST gemeldeten Luftraumverletzungen der Jahre 2018 und 2019 fällt auf, dass in etwa der Hälfte aller Fälle die Eindringhöhe in den Nahkontrollbezirk (Terminal Control Area – TMA) um den Flughafen Zürich bei weniger als 500 ft liegt. Im direkten Vergleich zu den Luftraumverletzungen der TMA um den Flughafen Genf (LSGG) ist dieser Anteil deutlich höher. Aufgrund der geringen vertikalen Segregation von 500 ft zwischen dem geführten Flugverkehr innerhalb der TMA und dem darunterliegenden Verkehr im Luftraum der Klasse E, geht mit diesen Luftraumverletzungen ein erhöhtes Risiko einer gefährlichen Annäherung (Airprox) einher, da insbesondere die Reaktionszeit für den Flugverkehrsleiter zu intervenieren und einen allfälligen Konflikt zu entschärfen, gering ist. Dieser Umstand wurde im vorliegenden Schlussbericht als systemisches Risiko (factor to risk) identifiziert, das in der Entstehung und den Verlauf des vorliegend untersuchten schweren Vorfalls jedoch keine Rolle spielte, da der Pilot der HB-NCB den Steigflug auch über einer Eindringhöhe von 500 ft ungehindert fortsetzte.

Die Zahl der Luftraumverletzungen mit Luftfahrzeugen ohne Transponder sind nicht erfasst. Sie stellen per se ein erhöhtes Risiko dar, da die auf Transponder basierten Sicherheitsnetze wie beispielsweise das TCAS oder das STCA bzw. VDP nicht zum Tragen kommen. Dieser Umstand wurde in der Untersuchung über die gefährliche Annäherung zwischen einem Gleitschirm und zwei Verkehrsflugzeugen vom 8. Mai 2013 als systemische Ursache ermittelt und es wurde darin auf die bereits als Sicherheits-Eempfehlung (SE) ausgesprochene Einführung von Transponderzonen verwiesen. Die Ergebnisse der Untersuchungen zu einer Fastkollision zwischen einem Verkehrsflugzeug und einem Segelflugzeug im Nahkontrollbezirk des Flughafens Zürich vom 11. August 2012 sowie zu einer gefährlichen Annäherung zwischen einem Verkehrsflugzeug und einem Heissluftballon vom 3. Juni 2015 führten zu mehreren, an das BAZL gerichtete Sicherheitsempfehlungen im Zusammenhang mit Sicherheitsdefiziten, die durch Luftraumverletzungen entstehen. Die Sicherheits-Empfehlungen (SE) hinsichtlich wirksamer Massnahmen zur Eindämmung von Luftraumverletzungen sowie deren konsequenten Erfassung sind bis dato nicht umgesetzt. Eine Einführung des Transponders-Obligatoriums für alle Luftfahrzeuge, also einschliesslich der Luftfahrzeuge der Sport- und Leichtaviatik, hat das BAZL aufgrund seiner Lagebeurteilung nach Durchführung der Vernehmlassung im Frühjahr 2019 nicht umgesetzt.

Die Einführung von Transponderzonen (Transponder Mandatory Zones – TMZ) liegt als Empfehlung seit dem Zwischenbericht vom 17. Mai 2013 beim BAZL vor. Die Einführung der ersten TMZ mit freiwilliger Hörbereitschaft per 24. März 2022 wurde am 30. Dezember 2021 im AIC 007/2021 B publiziert. In Erwägung, dass sich Luftraum-Verletzungen vornehmlich um die Landesflughäfen ereignen, gilt es, insbesondere diese Lufträume zu schützen. In den Vereinigten Staaten beispielweise besteht seit Jahrzehnten eine Transponderpflicht im Umkreis von 30 NM um die grossen Flughäfen. Basierend auf der SE Nr. 520 trug das BAZL mit der Einführung von VFR Display Priority (VDP) zur Warnung der Flugverkehrsleiter vor nicht bewilligten Einflügen in kontrollierte Lufträume einen wesentlichen Beitrag zur frühzeitigen Erkennung von potentiell gefährlichen Annäherungen bei, wie der vorliegende Fall aufzeigt. Allerdings setzt dies voraus, dass Luftfahrzeuge mit einem eingeschalteten Transponder betrieben werden. Das vom BAZL ins Leben gerufene Projekt «AVISTRAT-CH» als Folge des Auftrags des UVEK im Jahr 2016 zur Neugestaltung des Schweizer Luftraums sowie der Aviatikinfrastruktur greift auch den Gedanken der Sicherheits-Eempfehlung zur Neugestaltung der Lufträume mit ausreichender Dimensionierung um die Schweizer Flughäfen herum auf. Erste Umsetzungsprojekte sind nicht vor Ende 2022 zu erwarten, die vollständige Umsetzung nicht vor 2035. Die Zeitreihe der gemeldeten Luftraumverletzungen seit 2008 zeigt, dass es nach wie vor jährlich zu mehreren hundert Luftraumverletzungen kommt, deren mögliche Konsequenzen einer Kollision ein signifikantes Sicherheitsdefizit darstellen. Im gleichen Zeitraum ist eine Zunahme bzw. eine hohe Anzahl gefährlicher Annäherungen (Airprox) im Schweizer Luftraum festzustellen.

Angesichts dieser hohen Zahl an Luftraumverletzungen sowie mit Blick auf die zu erwartende zunehmende Nutzung der Lufträume und das erst im Jahr 2035 vollständig umgesetzte Grossprojekt AVISTRAT-CH rechtfertigt sich das Aussprechen einer weiteren Sicherheitsempfehlung. Quelle / vollständiger Bericht: ‚SUST‚. Foto: ‚Mehrad Watson / Planespotters.net‚ sowie ‚Davide Pernici / Jetphotos.net‚;

Verhinderbare Annäherung

Kurzdarstellung
Im Luftraum G kam es zu einer Annäherung zwischen einem Motorflugzeug und einem Hubschrauber. Beide Luftfahrzeuge flogen nach Sichtflugregeln. Der geringste ermittelte Abstand betrug ca. 100 m horizontal und 100 ft vertikal. Laut den vorliegenden Radardaten kreuzte der Rettungshubschrauber den Flugweg der AT01 etwa 100 m hinter dieser von rechts nach links in einem Winkel von etwa 100°. Er befand sich dabei etwa 100 ft unterhalb der AT01. Beide Flugzeuge setzten ihre Flüge anschließend planmäßig fort.

Beurteilung, Pilot 1
Eine Nutzung des Fluginformationsdienstes vor dem Wechsel auf die Platzfrequenz hätte zur Konfliktvermeidung beitragen können. Es
wäre möglich gewesen, rechtzeitig radarbasierte Verkehrsinformationen und eventuell eine Ausweichempfehlung zu erhalten. Die Kollisionsgefahr wurde zu spät erkannt.

Pilot 2: Ein Mithören der Platzfrequenz hätte die Besatzung möglicherweise dabei unterstützen können, das andere Luftfahrzeug eher zu erkennen. Auch der Fluginformationsdienst wurde nicht genutzt, was ebenfalls nicht vorgeschrieben war. Die Nutzung des Fluginformationsdienstes hätte dazu führen können, dass die Besatzung rechtzeitig über die sich anbahnende Kollisionsgefahr informiert wird und entsprechend reagieren kann, möglicherweise sogar eine Ausweichempfehlung erhält. Da sich die EC 135 P2 der AT01 von rechts annäherte, war ihr Pilot nicht ausweichpflichtig. Die Kollisionsgefahr wurde zu spät erkannt.

Schlussfolgerungen
Die Schwere Störung ist auf folgende Ursachen zurückzuführen:

  • Alle beteiligten Personen erkannten die sich anbahnende Kollisionsgefahr zu spät, um die gefährliche Annäherung aktiv verhindern zu können.
  • Das Prinzip „See and avoid“ hat nicht funktioniert.

Beitragender Faktor

  • Keine der beteiligten Besatzungen stand kurz vor oder zum Zeitpunkt der Annäherung mit dem Fluginformationsdienst in Kontakt. Es konnten keine radarbasierten Verkehrsinformationen erteilt werden. Quelle und vollständiger Untersuchungsbericht: ‚BFU‘.

Von der Wirksamkeit flächendeckender Transponderpflicht

(…) Das dreistrahlige Geschäftsreiseflugzeug des Typs Falcon 7X, eingetragen als HB-JST, flog nach IFR und befand sich im Sinkflug für eine Landung auf dem Flugplatz Buochs (LSZC). Die von der zuständigen Flugverkehrsleitstelle freigegebene Flughöhe betrug 6000 ft AMSL. Dabei flog die Falcon in einen Luftraum der Klasse E mit einer Obergrenze von Flugfläche 100 ein, in dem der Luftraumklasse entsprechend unkontrollierter VFR-Verkehr zu erwarten war. In der Folge näherte sie sich an einen nach VFR verkehrenden Verband dreier militärischer Trainingsflugzeuge des Typs PC-7 an.

Analyse und Schlussfolgerungen
Die sich anbahnende gefährliche Annäherung zwischen dem zivilen Geschäftsreise-Flugzeug und dem Verband dreier militärischer Trainingsflugzeuge im Luftraum der Klasse E konnte dank deren eingeschalteten Transpondern erkannt und die Kollisionswahrscheinlichkeit verringert werden. Sowohl die zivile als auch die militärische Flugsicherungsstelle erteilten Verkehrshinweise, so dass die Flugbesatzungen das andere, konfligierende Luftfahrzeug visuell erkennen konnten. Zusätzlich gab das Kollisionswarngerät des zivilen Flugzeuges eine Warnung und einen Ausweichbefehl aus, was ebenfalls zur Verringerung der Kollisionswahrscheinlichkeit beitrug. Der Zwischenfall unterstreicht die Wirksamkeit einer flächendeckenden Transponderpflicht für alle Luftfahrzeuge, wie diese in der Sicherheitsempfehlung Nr. 518 bereits adressiert wird. Quelle: ‚SUST‚.

Falsche Pistenrichtung im Kopf

(…) Im vorliegenden Fall legt der Flugweg der HB-KOW nahe, dass der Pilot die Anweisung «H-OW, now I have you in sight. You are on the wrong downwind, make a right turn, I say again, a right turn and then äh, you’ll be on the left downwind for runway 14.» so verstanden hatte, dass er zwar die richtige Pistenausrichtung anfliege, sich aber nur auf dem falschen Gegenanflug (right hand statt left hand downwind) befinde. Eine korrigierende Anweisung mit Bezug auf die Pistenrichtung hätte möglicherweise dem Piloten der HB-KOW geholfen, sich aus seinem falschen mentalen Bild zu lösen.

Der schwere Vorfall (Airprox) zwischen zwei Motorflugzeugen in der Platzrunde nördlich des Flugplatzes ist darauf zurückzuführen, dass der Pilot eines Flugzeuges aufgrund einer falschen Erwartungshaltung die in Betrieb stehende Piste in entgegengesetzter Richtung anfliegen wollte. In der Folge kam es zu einer gefährlichen Annäherung mit einem in korrekter Richtung anfliegenden Flugzeug. Quelle: ‚SUST‚.

Beinahe-Zusammenstoss geklärt

„Weil ein Segelflieger ohne eingeschalteten Transponder unterwegs war“, kam es 2016 über Düdingen (FR) fast zu einem Zusammenstoss mit zwei Militärjets. Zu diesem Schluss kommt die Unfalluntersuchungsstelle SUST. Wegen der hohen Geschwindigkeit sei es für Kampfjetpiloten schwierig, andere Luftfahrzeuge rein visuell rechtzeitig zu erkennen, so die SUST. Umso wichtiger ist deshalb die Aufgabe des militärischen Flugverkehrsleiters, der die Piloten rechtzeitig warnt. Dies kann er aber nur, wenn er weiss, wo sich andere Luftverkehrsteilnehmer befinden. Mit dem Signal des Transponders kann die Flugverkehrsleitung ein Luftfahrzeug identifizieren und lokalisieren.

In letzter Sekunde gesehen
Der Segelflieger, der in Saanen losgeflogen war, hatte laut Sust keinen eingeschalteten Transponder an Bord. Die Kampfjets steigen vom Militärflugplatz Payerne (VD) auf. Erst in letzter Sekunde sahen die Piloten einander. Der Segelflieger leitete ein Ausweichmanöver nach unten ein, während der eine Kampfjet nach oben auswich. Der zweite Jet überflog das Geschehen. Die geringste Annäherung der Jets an das Segelflugzeug betrug horizontal 30 m, vertikal 45 m.

«Mischverkehr»
Der Beinahezusammenstoss ereignete sich in einem Luftraum der Klasse E mit «Mischverkehr». Dort gilt das Prinzip «sehen und ausweichen». In der Vergangenheit kam es laut Sust immer wieder zu gefährlichen Annäherungen in solchen Lufträumen. «Häufig waren dabei Luftfahrzeuge involviert, die zwar mit einem Transponder ausgerüstet waren, dieser aber aufgrund eines fehlenden Transponderobligatoriums nicht eingeschaltet war», heisst es im SUST-Bericht. Quelle: ‚SRF‚ sowie ‚SUST‚.

F/A-18 und Helikopter gefährlich nahe

Die gefährliche Annäherung zweier Kampfjets und eines Helikopters über dem Zürichsee 2018 ist darauf zurückzuführen, dass die Besatzungen der F/A 18 den Helikopter weder visuell noch durch technische Hilfsmittel erkennen konnten. Zu diesem Schluss kommt die Sust. Zudem erhielten die Kampfjetpiloten keine Verkehrshinweise über den tieffliegenden Helikopter, da dieser sich unterhalb der Radarabdeckung des militärischen Radarsystems befand. Das geht aus dem am Mittwoch veröffentlichten Schlussbericht der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (Sust) hervor. Die gefährliche Annäherung geschah am 20. Februar 2018 am frühen Nachmittag auf einer Höhe von rund 700 Metern über der Insel Ufenau. Der Helikopter war von der Insel Ufenau aus zu einem Lastenflug Richtung Pfäffikon SZ gestartet.

Als er auf die Höhe von rund 700 Metern aufgestiegen war, näherten sich zwei Abfangjäger des Typs Boeing F/A-18C der Schweizer Luftwaffe, die in Payerne VD gestartet waren. Der Helikopter und die Kampfjets kamen sich in der Folge gefährlich nahe. Im Rahmen der Untersuchung sei einmal mehr festgestellt, dass die beiden beteiligten Kampfflugzeuge über keinerlei Systeme zur Warnung vor beziehungsweise zur Verhinderung von Kollisionen verfügten, schreibt die Sust in ihrem Bericht. Der Grund liege darin, dass für den Betrieb von Staatsluftfahrzeugen Ausnahmebewilligungen existieren, die einen Verzicht auf Sicherheitsausrüstung erlauben. Quelle: ‚March24‚.

Gefährliche Annäherung

Ein Passagierflugzeug und ein privates Motorflugzeug sind sich beim Flughafen Zürich gefährlich nahe gekommen. Deshalb hat die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle Sust eine Untersuchung eröffnet. Im Vorbericht heisst es, der Vorfall habe sich am 13. Oktober rund 35 Kilometer nordwestlich des Flughafens Zürich ereignet. Es geht um einen Airbus von British Airways, der von London Heathrow nach Zürich unterwegs war, und eine Privatmaschine, die von Locarno nach Donaueschingen-Villingen in Deutschland gesteuert wurde. Quelle: ‚Zentralplus.ch‚.