Mit der NfL 1-1935-20 gibt die DFS die Festlegung regionaler Flugfunkfrequenzen bekannt, die für die betriebliche Luft-Luft-Kommunikation (bspw. Segelflug-, Drachenflug-, Gleitschirmflug-, Motorflug-, Ultraleichtflug-, sowie Ballonfahrbetrieb) bis zu einer Höhe von FL 100 zur Verfügung stehen. Diese Frequenzen sollen dem kurzzeitigen Austausch betrieblicher Meldungen dienen, welche die Piloten bei der Beurteilung der aktuellen Luftraumsituation unterstützen. Insgesamt stehen der Allgemeinen Luftfahrt damit 12 zusätzliche Frequenzen zur Verfügung.
Regionale Flugfunkfrequenzen
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