Luftraumrestriktionen in Zeltweg

Der Österreichische Aero-Club (ÖAeC) informiert seine Mitglieder mit Schreiben vom 20. Juli 2026 über zwei befristete Luftraumverordnungen im Bereich des Militärflugplatzes Zeltweg.

Hintergrund

Das Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) hat den ÖAeC informiert, dass zur Aufrechterhaltung der Luftraumüberwachung am Militärflugplatz Zeltweg befristete Verordnungen für die Lufträume LO R 34 und LO R 35 notwendig sind. Hintergrund ist die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft trotz eines aktuellen Personalengpasses in der Luftraumüberwachung sowie ein darauf aufbauendes Safety Assessment des BMLV und des Bundesministeriums für Inneres und Migration (BMIMI).

Regelung seit 1. August 2026

Die Verordnungen gelten seit 1. August 2026 bis 31. Juli 2027 und werden jeweils an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen aktiviert:

LuftraumAktivierungshöhe
LO R 34bis 8.000 ft
LO R 35bis FL125

Für Segelflugzeuge, Ballone sowie Hänge- und Paragleiter gilt während der Aktivierung ein kategorisches Verbot des Ein-, Aus- und Durchflugs in der MCTR Zeltweg. Sicherheitslandungen werden nötigenfalls durch den Tower Zeltweg genehmigt. Im Gegenzug werden bei Aktivierung der LO R die MTMA 1–5 nicht aktiviert und können ohne Freigabe beflogen werden.

Ausnahmen

Folgende Regelungen bleiben unverändert:

  • Die bestehenden, veröffentlichten TRAs in der MCTR Zeltweg bleiben ausgenommen.
  • Der Hängegleiter/Paragleiter-Betrieb kann wie bisher fortgeführt werden; bestehende Betriebsvereinbarungen bleiben gültig bzw. werden an die Verordnungen angepasst.
  • Modellflugvereine innerhalb der MCTR sind nicht betroffen.

Zukunftslösung: LVR-Novelle

ÖAeC-Präsident DI Wolfgang Malik und Vizepräsident Michael Gaisbacher (Sektion Segelflug / LV Steiermark) halten fest, dass parallel zur Verordnung an einer LVR-Novelle gearbeitet wird. Diese soll künftig eine getrennte Aktivierung des militärischen Luftraums ohne LO R ermöglichen. Für Transponder-ausgerüstete Luftfahrzeuge wäre damit die Freigabe gemäss den bisherigen rechtlichen Bestimmungen wieder möglich. Die Verordnungen LO R 34 und LO R 35 sind hier abrufbar.


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