In dem vorstehend beschriebenen Gebiet mit Flugbeschränkungen sind vom 28.08.2022 06:00 Uhr UTC bis zum 29.08.2022 23:59 Uhr UTC alle Flüge einschließlich des Betriebs von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen untersagt.
Von den Flugbeschränkungen ausgenommen sind:
a) Einsatzflüge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizeien der Länder oder Flüge im Auftrag bzw. auf Veranlassung der Polizei,
b) Flüge im Rettungs- und Katastrophenschutzeinsatz,
c) Flüge von Staatsluftfahrzeugen mit dem Bezug zum Besuch des Zionistenkongresses,
d) Flüge ausschließlich nach Instrumentenflugregeln mit Start-/Zielflughafen Basel-Mulhouse und Zürich (Wechselverfahren sind nicht erlaubt), die die ICAO-Standards nach Annex 17 (Sicherung der Internationalen Zivilluftfahrt gegen rechtswidrige Eingriffe) bzw. der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 erfüllen,
e) Flüge ausschließlich nach Instrumentenflugregeln in FL080 oder höher (Wechselverfahren sind nicht erlaubt), die die ICAO-Standards nach Annex 17 (Sicherung der Internationalen Zivilluftfahrt gegen rechtswidrige Eingriffe) bzw. der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 erfüllen,
f) Flüge von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in einer Entfernung von mehr als 10NM von 47 33 15 N 007 35 24 E unter Berücksichtigung der Regelungen des §21h LuftVO und sofern eine Flughöhe von 120m über Grund nicht überschritten wird.
Unter Wechselverfahren versteht man all die Flüge, die ganz oder teilweise nach Sichtflugregeln durchgeführt werden (Y- und Z-Flugpläne). Trainingsflüge sowie Foto- und Vermessungsflüge (auch nach Instrumentenflugregeln) sind nicht erlaubt. Alle berechtigen Ein-, Aus- oder Durchflüge sind bei Flügen nach Sichtflugregeln vorab bei der Polizeihubschrauberstaffel Baden-Württemberg anzumelden. Das Verfahren und die Erreichbarkeiten werden durch die Polizei den entsprechenden Stellen gesondert mitgeteilt. Während des Aufenthalts im Gebiet mit Flugbeschränkungen ist eine dauernde Hörbereitschaft auf der Frequenz 135,600 MHz („Police Info“) aufrechtzuerhalten.
Durchfluggenehmigungen nach §17 LuftVO werden nicht erteilt. Quelle: ‘BWLV‘.