EU definiert „SEP-Flugzeuge“ neu

Elektroflugzeuge gelten in der Schweiz ab 1. Februar 2025 lizenzrechtlich als einmotorige Kolbenflugzeuge (single engine piston aircraft). Die EU hat die Lizenzvorschriften angepasst. In den europäischen Vorschriften über Pilotenlizenzen fehlten bisher Bestimmungen für das Fliegen mit Elektroflugzeugen. Ende 2020 hatte das BAZL diese Lücke in verdankenswerter Weise mit einer besonderen Verfügung geschlossen und so Schulung und Betrieb mit Elektroflugzeugen in der Schweiz ermöglicht.

Nun hat die EU ihre Lizenzvorschriften mit der Durchführungsverordnung EU 2024/2076 ergänzt und den Begriff «SEP-Flugzeug» neu definiert. Als solche gelten neu nicht nur Flugzeuge mit einem Kolbenmotor, sondern auch Flugzeuge mit einem Elektromotorsystem oder einem Hybridmotorsystem, das aus Kolben- und Elektromotoren besteht.

Wer die Berechtigung für Elektroflugzeuge neu erwerben will, muss dafür wie bisher eine Unterschiedsschulung mit einem Fluglehrer absolvieren. Erneuert der Pilot seine Klassenberechtigung SEP, so gilt diese auch für Elektroflugzeuge, sofern er innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens einen Flug mit einem Elektroflugzeug unternommen hat; in diesem Fall ist also kein zusätzlicher Übungsflug auf einem Elektroflugzeug erforderlich. Die neuen Regeln gelten in der Schweiz ab dem 1. Februar 2025. Quelle: ‚AeCS‚ und ‚EUR-lex‚.

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