Alles, was fliegt, muss sichtbar werden

Mit dem Programm «FASST-CH» des Schweizer Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) wird die Verordnung über Verkehrsregeln (VRV-L) angepasst. Ziel ist es, bis 2028 den gesamten Verkehr im Schweizer Luftraum elektronisch sichtbar zu machen. Um finanzielle Unterstützung des Bundes für nötige Cockpit-Ausrüstungen zu erhalten, müssen Gesuche bis spätestens 30. November 2026 eingereicht werden.

Massnahmen und Vorgaben

Die Anpassung umfasst zwei zentrale Massnahmen:

  1. Der Art. 29 der VRV-L wird auf Segelflugzeuge und Ballone ausgeweitet. Bisher nicht ausgerüstete Luftfahrzeuge müssen künftig über einen Transponder verfügen.
  2. Sämtliche VFR-Luftfahrzeuge müssen über eine Technologie zur elektronischen Sichtbarkeit verfügen, basierend auf EASA-Vorgaben (SERA 6005 (c)).

Für unter VFR operierende Luftfahrzeuge bedeutet dies konkret:

Segelflugzeuge und Ballone: Sie müssen mindestens mit einem Mode-S-Transponder ausgerüstet sein. Ist kein ADS-B Out vorhanden, muss der Transponder auf ADS-B Out aufgerüstet oder zusätzlich ein ADS-L-Gerät eingebaut werden. (Eine Ausnahme gilt für Segelflugzeuge, die ausschliesslich unter 7000ft AMSL operieren, was aber nahezu unpraktibel ist. Ausnahmen für historische Segelflugzeuge sind noch durch das BAZL zu definieren.)

Motorisierte Luftfahrzeuge: Ist der bestehende Mode-S-Transponder nicht ADS-B Out-kompatibel, muss dieser auf ADS-B Out aufgerüstet oder ein ADS-L-Gerät installiert werden.

Finanzielle Unterstützung durch den Bund (Schweiz)

Über die Spezialfinanzierung Luftverkehr (SFVL) beteiligt sich das BAZL an den Kosten. Unterstützt werden unter anderem die Nachrüstung bestehender Mode-S-Transponder mit ADS-B-Out, der Einbau neuer Mode-S-Transponder mit ADS-B-Out sowie ADS-L-Geräte. Mode-S-Transponder ohne ADS-B-Out-Funktion werden nicht subventioniert. Auch Aufrüstungen bestehender FLARM-Geräte mit ADS-L sind förderfähig.

Wichtig ist die Fristwahrung: Da die gesetzliche Verpflichtung voraussichtlich Mitte 2027 in Kraft tritt, werden nur Massnahmen unterstützt, die freiwillig erfolgen. Subventionsgesuche müssen daher zwingend bis zum 30. November 2026 beim BAZL eingereicht werden. Dies gilt auch, wenn der tatsächliche Einbautermin erst später erfolgt.

Für die Einreichung der Gesuche stellt das BAZL vereinfachte Formulare zur Verfügung, die zusammen mit einer Offerte oder Kostenzusammenstellung eingereicht werden müssen. Es wird empfohlen, die Unterlagen frühzeitig vorzubereiten.

Weitere Informationen sowie die entsprechenden Formulare sind auf der Homepage des BAZL unter der Rubrik «Spezialfinanzierung Luftverkehr» abrufbar. Bezüglich der Herausforderung der Akkuleistung bei sehr langen Segelflügen können im Rahmen der Vernehmlassung Ende des Jahres noch Rückmeldungen an das BAZL gerichtet werden.


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